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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13aRechtssatz
Die - nach § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor den VwG geltende -
Manuduktionspflicht nach § 13a AVG bezieht sich auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtsfolgen. Weder die belangte Behörde noch das BVwG waren deshalb verhalten, den Revisionswerber oder seinen Rechtsvertreter anzuleiten, wie er sein Vorbringen zu gestalten habe, um einen von ihm angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0336).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180065.L01Im RIS seit
19.05.2020Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020