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E3R E02202000Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Abgesehen davon, dass der Begriff "Arbeitsfehler" gesetzlich nicht existiert, unterliegt die Vorwerfbarkeit eines konkreten Fehlers, ob er "passieren kann" oder ob er "nicht hätte passieren dürfen" (vgl. auch VwGH 2.9.2008, 2008/16/0031), ob somit offensichtliche Fahrlässigkeit vorgelegen sei, einer Beurteilung im Einzelfall, welche nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen kann, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2019/16/0048).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160217.L03Im RIS seit
19.05.2020Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020