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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/17/0234Ra 2018/17/0235Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/10/0178 E 16. Oktober 2006 VwSlg 17033 A/2006 RS 1(hier nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Die behördliche Beweiswürdigung ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur dahin unterworfen, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, was dann der Fall ist, wenn sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen, ohne dass es dem Gerichtshof zukäme, die vorgenommene Beweiswürdigung der belangten Behörde darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Rechtskontrolle berufen und keine Tatsacheninstanz (vgl. hiezu z. B. das Erkenntnis vom 11. Juli 1996, Zl. 96/07/0120).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018170233.L01Im RIS seit
19.05.2020Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020