RS Vwgh 2020/3/20 Ra 2019/18/0194

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Veröffentlicht am 20.03.2020
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §8 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/18/0017 E 26. Februar 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Darauf, dass der Asylwerber über keine detaillierten Ortskenntnisse betreffend die afghanischen Großstädte verfügt, kommt es bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht an; insoweit unterscheidet sich seine Situation nämlich nicht maßgeblich von jener, in der sich afghanische Staatsangehörige befinden, die sich Zeit ihres Lebens in anderen Teilen Afghanistans aufgehalten haben und solche Kenntnisse gleichfalls nicht aufweisen (vgl. in diesem Sinne VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0160, Rn. 55).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180194.L02

Im RIS seit

19.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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