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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §11Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/19/0221 E 23. Oktober 2019 RS 1Stammrechtssatz
Dem Konzept der innerstaatlichen Fluchtalternative liegt der subsidiäre Charakter des internationalen Schutzes zugrunde, wonach ein Antragsteller dann nicht als schutzbedürftig anzusehen ist, wenn für ihn die Möglichkeit besteht, in einem Teil seines Herkunftsstaates Schutz zu finden. Auch wenn dieses Konzept grundsätzlich auf einer Unterscheidung zwischen der Heimatregion eines Asylwerbers und einem anderen Teil des Herkunftslandes basiert (siehe dazu etwa die EASO, Practical Guide: Qualification for international Protection, 2018, 39), steht der Gesetzeswortlaut einer Übertragung auf Fälle, in denen der Asylwerber tatsächlich keine Heimatregion hat, nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180194.L01Im RIS seit
19.05.2020Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020