RS Vwgh 2020/3/20 Ra 2019/18/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2020
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §8 Abs1
MRK Art3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/19/0221 E 23. Oktober 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Konzept der innerstaatlichen Fluchtalternative liegt der subsidiäre Charakter des internationalen Schutzes zugrunde, wonach ein Antragsteller dann nicht als schutzbedürftig anzusehen ist, wenn für ihn die Möglichkeit besteht, in einem Teil seines Herkunftsstaates Schutz zu finden. Auch wenn dieses Konzept grundsätzlich auf einer Unterscheidung zwischen der Heimatregion eines Asylwerbers und einem anderen Teil des Herkunftslandes basiert (siehe dazu etwa die EASO, Practical Guide: Qualification for international Protection, 2018, 39), steht der Gesetzeswortlaut einer Übertragung auf Fälle, in denen der Asylwerber tatsächlich keine Heimatregion hat, nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180194.L01

Im RIS seit

19.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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