RS Vwgh 2020/3/23 Ra 2020/14/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2020
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
MRK Art2
MRK Art3

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2020/14/0097Ra 2020/14/0098Ra 2020/14/0099Ra 2020/14/0100Ra 2020/14/0101Ra 2020/14/0102

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/19/0150 B 2. August 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Eine besondere Vulnerabilität - etwa aufgrund von Minderjährigkeit - ist bei der Beurteilung, ob den revisionswerbenden Parteien bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 MRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung mit der Situation, die eine solche Person bei ihrer Rückkehr vorfindet (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140096.L02

Im RIS seit

19.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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