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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37Rechtssatz
Die Behörde (und nunmehr auch das VwG) hat sich in einem Verfahren betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz auf schlüssige Weise unter Heranziehung aller maßgeblichen Umstände (etwa durch einen Vergleich mit ähnlichen Objekten) mit der konkreten geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des beurteilten Objekts iSd § 1 Abs. 1 und 2 DMSG 1923 auseinanderzusetzen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Gesetz in § 1 Abs. 2 letzter Satz DMSG 1923 der Beurteilung des Dokumentationscharakters besondere Bedeutung beimisst (siehe VwGH 16.9.2009, 2009/09/0138; 28.6.2017, Ra 2016/09/0091). Bei der Lösung der Frage, ob einem Objekt geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung nach dem DMSG 1923 zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dem Gutachten der Behörde kann im Allgemeinen nur durch die Beibringung eines anderen Fachgutachtens begegnet werden. Bei Vorliegen divergierender sachverständiger Meinungen ist die herrschende Auffassung zu ermitteln, allenfalls unter Beiziehung eines weiteren Sachverständigen, der sämtliche vorliegende Gutachten zu beurteilen hat. Die Bedeutung eines Denkmales kann auch von der Bedeutung der Umgebung mitbeeinflusst sein (vgl. VwGH 6.7.1972, 370/72, VwSlg. 8268 A; 30.10.1991, 91/09/0047).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere RechtsgebieteSachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090159.L02Im RIS seit
19.05.2020Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020