RS Vwgh 2020/3/24 Ra 2019/09/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
AuslBG §3 Abs1
VStG §44a Z1
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Vom VwG wurde im zweiten Rechtsgang auf Tatsachenebene ausdrücklich ein Tatzeitraum - sowie eine Arbeitstätigkeit am ersten und am letzten Tag dieses Zeitraums - festgestellt. Einer näheren Konkretisierung der in diesem Zeitraum gelegenen Arbeitstage bedurfte es nicht mehr (vgl. VwGH 21.9.2005, 2004/09/0107). Wie das VwG, trotz der von ihm getroffenen Feststellungen zur rechtlichen Beurteilung gelangen konnte, dass der Tatzeitraum nicht mehr mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit erwiesen werden könne, wo es diesen doch ausdrücklich feststellte, ist nicht nachvollziehbar. Eine Verkürzung des Tatzeitraums gegenüber dem behördlichen Straferkenntnis hätte den Beschuldigten jedenfalls nicht in Rechten verletzt (siehe VwGH 2.2.2005, 2001/10/0183, VwSlg. 16615 A/2005).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090123.L02

Im RIS seit

19.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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