TE Vwgh Beschluss 2020/3/27 Ra 2020/20/0076

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Veröffentlicht am 27.03.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2020/20/0077

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revisionen

1. des H M und 2. der S N, beide in G, beide vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 31. Dezember 2019, 1. W179 2182423-1/17E und 2. W179 2182458- 1/16E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige Afghanistans. Sie sind traditionell verheiratet und stellten am 8. Juni 2015 Anträge auf internationalen Schutz. Diese begründeten sie damit, dass der Vater des Erstrevisionswerbers ein Spieler sei und die Zweitrevisionswerberin im Zuge einer Wette an einen älteren Mann verspielt habe. Da sich die revisionswerbenden Parteien deshalb hätten scheiden lassen müssen, seien sie gemeinsam geflüchtet. Die Zweitrevisionswerberin machte zudem eine Verfolgung aufgrund ihrer "westlichen Orientierung" geltend. 2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies die Anträge der revisionswerbenden Parteien mit Bescheiden vom 15. November 2017 ab, erteilte jeweils keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien nach Afghanistan zulässig sei. Gegen den Erstrevsionswerber wurde zudem ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. Die Behörde legte jeweils eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise fest.

3 Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer Verhandlung - mit den angefochtenen Erkenntnissen, jeweils mit einer Maßgabe in Bezug auf das Datum der Antragstellungen sowie unter Herabsetzung der Dauer des verhängten Einreiseverbots gegen den Erstrevisionswerber auf drei Jahre, als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die revisionswerbenden Parteien wenden sich zunächst gegen die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der behaupteten verlorenen Wette. Ohne entsprechendes Amtswissen und Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Thematik "Wetteinsatz von Frauen in Afghanistan" sei es kaum möglich, nachvollziehbar zu begründen, weshalb die Angaben nicht glaubhaft sein sollten.

8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 11.2.2020, Ra 2020/20/0032 bis 0033, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 26.8.2019, Ra 2019/20/0400, mwN).

9 Das BVwG führte eine mündliche Verhandlung durch und setzte sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien zur behaupteten Fluchtgeschichte im Zusammenhang mit einer Wette auseinander und kam zum Ergebnis, dass dieses Vorbringen als "völlig unglaubwürdig" und "eindeutig als konstruiert" einzustufen sei. Dabei stützte es sich neben den in den Revisionen angesprochenen Aspekten, nämlich dass die revisionswerbenden Parteien weder den Gegenwetteinsatz angeben konnten, noch an wen die Zweitrevisionswerberin verspielt worden sei, auch auf andere Aspekte, unter anderem das ausweichende Antwortverhalten. Es gelingt den Revisionen nicht, in Bezug auf die gesamte Beweiswürdigung eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Mangelhaftigkeit aufzuzeigen.

10 Soweit die Revisionen fehlende Länderberichte zum Thema "Wetteinsatz von verheirateten Frauen" bemängeln und damit einen Verfahrensfehler geltend machen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass das BVwG die Existenz solcher Wetten in Afghanistan nicht generell verneinte, sondern fallbezogen die Behauptung, die Zweitrevisionswerberin sei vom Vater des Erstrevisionswerbers verspielt worden, als unglaubwürdig erachtete.

11 Wenn die Revisionen zu ihrer Zulässigkeit weiters vorbringen, es sei für viele afghanische Frauen und Mädchen fraglich, welche Maßstäbe bei der Beurteilung, ob eine "westliche" Lebensweise vorliege, anzuwenden seien, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, dazu führt, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat - aufgrund deshalb drohender Verfolgung - nicht gelebt werden könnte. Die Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, unterliegt einer Beurteilung im Einzelfall (vgl. VwGH 2.8.2019, Ra 2019/19/0150 bis 0153, mwN). 12 Das BVwG setzte sich im vorliegenden Fall mit dem Vorbringen der Zweitrevisionswerberin zu ihrer aktuellen Lebensweise und den vorgebrachten Alltagsbeschäftigungen auseinander und kam nach Durchführung einer Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in einer nicht unvertretbaren Weise zum Ergebnis, dass ein westlicher Lebensstil kein wesentlicher Teil der Identität der Zweitrevisionswerberin geworden sei. Die Revisionen vermögen nicht aufzuzeigen, dass diese Beurteilung fallbezogen unvertretbar wäre.

13 In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 27. März 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200076.L00

Im RIS seit

04.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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