RS Vwgh 2020/3/27 Ra 2019/20/0435

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Veröffentlicht am 27.03.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung die Zulässigkeit der Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG auch für den Fall bejaht, dass die schriftliche Ausfertigung nicht mit der Urschrift übereinstimmt (vgl. dazu sowie zu den Kriterien, wann eine Berichtigung möglich ist, VwGH 28.2.2019, Ra 2018/12/0041, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019200435.L02

Im RIS seit

19.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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