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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §49Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/03/0057 E 12. September 2001 VwSlg 15669 A/2001 RS 3(hier ohne die beiden letzten Sätze)Stammrechtssatz
Die Entscheidung, ob ein Zeuge die Aussage gemäß § 49 AVG verweigern oder aussagen will, liegt ausschließlich beim Zeugen; ausschließlich seinem Schutz dient diese Bestimmung. Der Beschuldigte hat weder einen Anspruch darauf, dass ein Zeuge von seinem Recht, die Zeugenaussage zu verweigern, Gebrauch macht, noch darauf, dass ein Zeuge, der sich auf gesetzliche Weigerungsgründe beruft, auch tatsächlich nicht als Zeuge einvernommen wird. Das Recht, die Zeugenaussage zu verweigern, ist auschließlich ein Recht des Zeugen. Es ist auch kein Recht, das zu Gunsten des Beschuldigten besteht.
Schlagworte
BeweiseIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090029.L02Im RIS seit
19.05.2020Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020