RS Vwgh 2020/3/30 Ra 2019/09/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §49
VStG §24
VStG §33 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/03/0057 E 12. September 2001 VwSlg 15669 A/2001 RS 2

Stammrechtssatz

Der durch § 33 Abs. 2 VStG verbürgte Schutz ist nur dem Beschuldigten eingeräumt, nicht aber auch dem Zeugen im Hinblick auf seine Stellung als Beschuldigter in dem gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren (Hinweis auf das E 21.9.1981, 81/17/0046, und die dort zitierte Judikatur). Vielmehr ist es § 49 AVG, der den Zeugen in dieser Situation davor bewahrt, sich selbst belasten oder falsch aussagen zu müssen, indem er ihm die Möglichkeit einräumt, die Aussage als Zeuge zu verweigern.

Schlagworte

Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090029.L01

Im RIS seit

19.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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