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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §49Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/03/0057 E 12. September 2001 VwSlg 15669 A/2001 RS 2Stammrechtssatz
Der durch § 33 Abs. 2 VStG verbürgte Schutz ist nur dem Beschuldigten eingeräumt, nicht aber auch dem Zeugen im Hinblick auf seine Stellung als Beschuldigter in dem gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren (Hinweis auf das E 21.9.1981, 81/17/0046, und die dort zitierte Judikatur). Vielmehr ist es § 49 AVG, der den Zeugen in dieser Situation davor bewahrt, sich selbst belasten oder falsch aussagen zu müssen, indem er ihm die Möglichkeit einräumt, die Aussage als Zeuge zu verweigern.
Schlagworte
BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090029.L01Im RIS seit
19.05.2020Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020