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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §24 Abs2aRechtssatz
Im vorliegenden Fall, wo der Asylwerber nach Erhebung der Amtsrevision freiwillig in den Herkunftsstaat ausreiste, wurde das Verfahren im Umfang der Entscheidung über den Status der subsidiär Schutzberechtigten sowie die rechtlich davon abhängigen Aussprüche durch die ersatzlose Behebung der betreffenden Spruchpunkte des Bescheides beendet. Sollte das Erkenntnis im angefochtenen Umfang vom VwGH aufgehoben werden, käme im fortgesetzten Verfahren voraussichtlich nur eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 durch das BVwG in Betracht. Ungeachtet dessen, dass eine solche Verfahrenseinstellung nicht (unmittelbar) zur endgültigen Beendigung des Asyl- bzw. Beschwerdeverfahrens führt (vgl. VwGH 3.8.2015, Ra 2018/19/0020 bis 0022), ist nicht erkennbar, dass eine Entscheidung des VwGH in der vorliegenden Konstellation eine praktische Auswirkung hätte. Damit ist das rechtliche Interesse der revisionswerbenden Behörde nachträglich weggefallen, weshalb die Revision als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140035.L01Im RIS seit
19.05.2020Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020