RS Vwgh 2020/3/31 Ra 2019/14/0209

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Veröffentlicht am 31.03.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §68 Abs1
FrPolG 2005 §52
FrPolG 2005 §53
FrPolG 2005 §59 Abs5
FrPolG 2005 §59 Abs6

Rechtssatz

Im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für die Außerlandesbringung dienen können (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0287). Für diesen Fall sind diese Rückkehrentscheidungen lediglich gemäß § 59 Abs. 6 FrPolG 2005 vorübergehend undurchführbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140209.L02

Im RIS seit

19.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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