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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §3Rechtssatz
Im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für die Außerlandesbringung dienen können (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0287). Für diesen Fall sind diese Rückkehrentscheidungen lediglich gemäß § 59 Abs. 6 FrPolG 2005 vorübergehend undurchführbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140209.L02Im RIS seit
19.05.2020Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020