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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AuslBG SaisonarbeitskräfteV 2019 §2Rechtssatz
Waldarbeiten zur Bekämpfung des Borkenkäferbefalles stellen Tätigkeiten dar, die vorübergehend und witterungsbedingt geeigneter Weise während der warmen Jahreszeit zu setzen sind, um den entstandenen Schaden schnellstmöglich zu beseitigen bzw. so gering als möglich zu halten. Es ist davon auszugehen, dass sie zusätzlich zu den gewöhnlichen forstwirtschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen der Waldpflege anfallen, zumal es sich dabei um eine Waldpflege in außerordentlichem Ausmaß handelt. Vor diesem Hintergrund begegnet es keine Bedenken, wenn das VwG die beantragten Tätigkeiten in Anwendung von Art. 3 Buchstabe c der Richtlinie 2014/36/EU als saisonabhängige Tätigkeiten innerhalb einer Jahreszeit wertete, während der der Bedarf an Arbeitskräften den für gewöhnlich durchgeführte Tätigkeiten erforderlichen Bedarf in erheblichem Maße übersteigt, und gemäß § 5 Abs. 1 und 3 AuslBG von der Kontingentverordnung BGBl. II Nr. 100/2019 umfasst sieht.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090155.L03Im RIS seit
19.05.2020Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020