RS Vwgh 2020/3/31 Ra 2019/09/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2020
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Index

E3L E05100000
E3L E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG SaisonarbeitskräfteV 2019 §2
AuslBG §5 Abs1
VwGG §42 Abs1
32014L0036 Saisonarbeitnehmer-RL Art3 litc

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0285 E 21. Jänner 1992 RS 2

Stammrechtssatz

Bei einem Waldbesitz ist eine forstwirtschaftliche Tätigkeit auch dann anzunehmen, wenn sie zeitweise kaum in Erscheinung tritt, weil sich die Tätigkeit in dem - naturgemäß längeren - Zeitraum zwischen Saat (Aufforstung) und Ernte (Schlägerung) im Wesentlichen auf eine Betreuung des Wuchses und die Einhaltung der forstwirtschaftlichen Maßnahmen beschränken muß. (Hinweis E 26.3.1982, 81/08/0175).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090155.L01

Im RIS seit

19.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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