Index
E3L E05100000Norm
AuslBG SaisonarbeitskräfteV 2019 §2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/08/0285 E 21. Jänner 1992 RS 2Stammrechtssatz
Bei einem Waldbesitz ist eine forstwirtschaftliche Tätigkeit auch dann anzunehmen, wenn sie zeitweise kaum in Erscheinung tritt, weil sich die Tätigkeit in dem - naturgemäß längeren - Zeitraum zwischen Saat (Aufforstung) und Ernte (Schlägerung) im Wesentlichen auf eine Betreuung des Wuchses und die Einhaltung der forstwirtschaftlichen Maßnahmen beschränken muß. (Hinweis E 26.3.1982, 81/08/0175).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090155.L01Im RIS seit
19.05.2020Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020