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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz, die Hofrätin Mag. Schindler sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision der Q I in W, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2019, W215 2120033- 1/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird
1. in seinem Spruchpunkt b) A) III., soweit damit gegen die Revisionswerberin eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass ihre Abschiebung in die Republik Usbekistan zulässig sei, und
2. in seinem Spruchpunkt b) A) IV., soweit die Frist für die freiwillige Ausreise in Bezug auf die Revisionswerberin festgelegt wurde,
wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige von Usbekistan, stellte am 7. Mai 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), der vom (damals zuständigen) Bundesasylamt mit Bescheid vom 17. Mai 2010 abgewiesen wurde. Unter einem wurde die Revisionswerberin nach Usbekistan ausgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom (damaligen) Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. November 2010 keine Folge gegeben.
2 Am 20. Juni 2011 stellte die Revisionswerberin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Der Antrag wurde vom Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 4. Juli 2014 gemäß § 43 Abs. 3 iVm § 44b Abs. 1 Z 1 NAG (in der aufgrund gemäß § 81 Abs. 23 NAG weiterhin anzuwendenden Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012) zurückgewiesen.
3 Während der Zeit dieses Verfahrens wurden von der damals (bis zum 31. Dezember 2013) zuständigen Fremdenpolizeibehörde sowie dem (ab dem 1. Jänner 2014 zuständigen) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Schritte gesetzt, um die Außerlandesbringung der Revisionswerberin vorzunehmen, sondern der Ausgang des bei der Niederlassungsbehörde anhängigen Verfahrens abgewartet.
4 Am 1. August 2014 stellte die Revisionswerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Auch für ihre drei minderjährigen (in den Jahren 2010, 2011 und 2012 geborenen) Kinder wurden solche Anträge gestellt. Die Revisionswerberin gab im Rahmen der Erstbefragung an, ihr Mann sei "sehr schlecht" zu ihr und zu den Kindern. Sie werde von ihm geschlagen und er streite oft mir ihr. Er sei ein gläubiger Moslem und trage jetzt einen langen Bart. Er verlange von der Revisionswerberin, in die Moschee zu gehen und zu beten. Das wolle sie aber nicht. Sie sei "westlich orientiert" und wolle die Kinder "westlich erziehen". Wenn sie zurück nach Usbekistan fahren müsste, hätte sie keinen Schutz vor ihrem Mann. Sie halte sich im Frauenhaus auf. Ihr Mann wisse nicht, wo sie sich befinde und sie wolle auch nicht, dass er dies erfahre. Im Fall der Rückkehr in das Heimatland fürchte sich die Revisionswerberin nicht nur vor ihrem Mann und dessen Familie, sondern auch vor ihrem Bruder. Weil sie ihren Mann verlassen habe, habe sie Schande über ihre eigene Familie gebracht. Für die Kinder "gelten die gleichen Asylgründe".
5 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl setzte danach im Asylverfahren keine weiteren Verfahrensschritte. Mit Schreiben vom 27. August 2015 brachte die Revisionswerberin - für sich und ihre Kinder - Säumnisbeschwerden ein.
6 Am 7. September 2015 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der Revisionswerberin dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Kopie des Beschlusses des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 16. Juli 2015 (samt Bestätigung der mit 30. Juli 2015 eingetretenen Rechtskraft), wonach die Revisionswerberin von ihrem Ehemann gemäß § 55a Ehegesetz im Einvernehmen geschieden worden war.
7 Mit Schreiben vom 18. Jänner 2016 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die von der Revisionswerberin und ihren Kindern eingebrachten Säumnisbeschwerden samt den Verwaltungsakten - ohne dass zwischenzeitig weitere Verfahrensschritte erfolgte wären und mit dem Hinweis darauf, dass die Erledigung der Verfahren nicht "fristgemäß" erfolgen könne - dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 22. Jänner 2016 einlangten.
8 Mit prozessleitender Anordnung vom 6. Mai 2019 erteilte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf § 19 Abs. 6 AsylG 2005 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Auftrag, die Vernehmung der Revisionswerberin durchzuführen.
9 Diese Vernehmung fand am 15. Juli 2019 statt. Im Rahmen dieser Vernehmung gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zudem bekannt, der Revisionswerberin eine Frist von sieben Tagen für eine Stellungnahme zu den "Länderfeststellungen" einzuräumen. Eine solche Stellungnahme an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde in der Folge von der Revisionswerberin nicht erstattet. 10 Mit Bescheid vom 5. August 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. In Bezug auf die für die Kinder der Revisionswerberin gestellten Anträge traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl idente Entscheidungen.
11 Gegen diese Bescheide wurden Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
12 Das Bundesverwaltungsgericht führte am 3. Dezember 2019 eine Verhandlung durch.
13 Mit den Erkenntnissen je vom 27. Dezember 2019 hob das Bundesverwaltungsgericht die (an die Revisionswerberin und ihre Kinder ergangenen) Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 5. August 2019 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 VwGVG auf (Spruchpunkt a) A)) und sprach - erkennbar in Bezug darauf - aus, dass die Erhebung einer Revision jeweils nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt a) B)). Weiters wies das Bundesverwaltungsgericht die von der Revisionswerberin und ihren Kindern gestellten Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt b) A) I.) als auch hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt b) A) II.) ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass die Abschiebung nach Usbekistan jeweils zulässig sei (Spruchpunkt b) A) III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise legte das Verwaltungsgericht jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt b) A) IV.). Auch in Bezug auf diese Aussprüche erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Erhebung einer Revision für nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
14 Die Behebung der Bescheide vom 5. August 2019 begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass die Behörde infolge des ungenützten Ablaufes der ihr nach Einbringung der Säumnisbeschwerden für die Nachholung der bislang versäumten Bescheide zur Verfügung gestandenen Frist nicht mehr für die Erlassung der Bescheide zuständig gewesen sei.
15 In Bezug auf die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dem Vorbringen der Revisionswerberin, wonach sie eine Verfolgung durch ihren früheren Ehemann im Heimatland befürchte, nicht zu folgen sei. Daher sei ihr und den Kindern kein Asyl zu gewähren. Es lägen aber auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, wonach ihnen subsidiärer Schutz hätte zuerkannt werden müssen. Aus den Feststellungen zur Lage in Usbekistan ergebe sich, dass dort keine besondere Gefährdungssituation vorliege. Es sei nicht zu sehen, dass es der Revisionswerberin oder den Kindern dort an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. Die Revisionswerberin, die 23 Jahre im Heimatland gelebt habe, verfüge über Schulbildung und Berufserfahrung als Hebamme. Sie könne durch Erwerbstätigkeit im Heimatland ihren Lebensunterhalt und den der Kinder sichern. Es gebe in Usbekistan zudem Unterstützungsleistungen für bedürftige Familien, auf die die Revisionswerberin zurückgreifen könne. Es lebten die Eltern, drei Schwestern und zahlreiche Tanten und Onkel in Usbekistan, weshalb die Revisionswerberin und ihre Kinder im Heimatland nicht auf sich allein gestellt wären.
16 Die Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erachtete das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls als nicht gegeben.
17 Hinsichtlich der Erlassung von Rückkehrentscheidungen führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es seien alle Antragsteller in gleicher Weise von der Aufenthaltsbeendigung betroffen. Daher liege daher kein Eingriff in das Familienleben, sondern nur in das Privatleben vor. Der Eingriff in das Privatleben sei nach Art. 8 EMRK zulässig. Es sei zu berücksichtigen, dass die Revisionswerberin seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei und ihre Kinder hier geboren seien. Der zehnjährige Aufenthalt verleihe den persönlichen Interessen zwar ein großes Gewicht, müsse aber nicht zwingend zu einem Überwiegen dieser Interessen führen, wenn Umstände vorhanden seien, die das öffentliche Interesse verstärkten oder die Länge des Aufenthalts relativierten. Es sei eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen. 18 Die Revisionswerberin habe sich beharrlich geweigert, ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und wiederholt unbegründete Anträge gestellt. Der Aufenthalt sei lediglich aufgrund ihrer Anträge erlaubt gewesen. Sie habe "außerhalb ihrer Asylverfahren" nie ein Aufenthaltsrecht gehabt. Sie habe sich immer ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen; dies umso mehr, als sie im zweiten Asylverfahren "bis zuletzt bewusst unwahre Angaben" gemacht habe. Es sei auch nicht zu sehen, dass die Revisionswerberin ihren Aufenthalt für ihre Integration genutzt hätte. Sie habe zwar Deutschkurse besucht, jedoch erst am 3. Dezember 2018 die "Integrationsprüfung" abgelegt. Im Zuge der Verhandlung habe sich gezeigt, dass die Revisionswerberin "sehr viel und schnell Deutsch" spreche, jedoch kaum richtige Sätze bilden könne und "bei der deutschen Grammatik massive Defizite" zeige. Weitere Fortbildungsveranstaltungen habe sie nicht besucht. Sie habe keine ehrenamtlichen Aufgaben ausgeübt, sei in keinem Verein Mitglied und habe lediglich im Jahr 2017 "nicht einmal drei Monate lang" gearbeitet. Sie lebe durchgehend von der Grundversorgung. Sie habe zwar einen Arbeitsvorvertrag für eine Anstellung als Küchenhilfe vorgelegt. Diesem könne aber angesichts ihrer Stellung als Asylwerberin mit einer bloß vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 keine wesentliche Bedeutung zukommen. Aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben ergebe sich, dass die Revisionswerberin Bemühungen um ihre Kinder aufweisen könne, aber nicht, dass sie anderen Aktivitäten nachgehe. Überdies sollten nach einem Schreiben der Revisionswerberin ihre Kinder in die Obhut des Jugendamtes gegeben worden sein. Das sei von ihr aber nicht glaubhaft gemacht worden, weil es sich um eine bloß allgemeine Behauptung gehandelt und die Revisionswerberin bis zuletzt im Asylverfahren unwahre Angaben gemacht habe. Eine Anfrage im Zentralen Melderegister habe ergeben, dass die Kinder weiterhin an der Adresse der Revisionswerberin aufrecht gemeldet seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die Kinder bei der Revisionswerberin, die seit dem Jahr 2018 die alleinige Obsorge habe, im gemeinsamen Haushalt lebten. In einem Empfehlungsschreiben werde zwar eine "Veränderung" der Revisionswerberin seit dem Jahr 2016 beschrieben. Aber auch darin würden, abgesehen von Freizeitaktivitäten im Rahmen eines Deutschkurses und der Freundschaft zu einer Deutschlehrerin, keine darüber hinausgehenden Integrationsleistungen beschrieben. Die Freundschaften seien zu einer Zeit geschlossen worden, als sich die Revisionswerberin ihres unsicheren Aufenthaltsstatus habe bewusst sein müssen. Anhand der Angaben der Revisionswerberin, wie sie sich ihre weitere berufliche Tätigkeit vorstelle, kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, sie habe sich keine konkreten Gedanken über die künftige Berufstätigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit gemacht, sondern damit erst nach der Beschwerdeverhandlung begonnen. Im Weiteren ging das Bundesverwaltungsgericht auf die im Heimatland vorhandenen Bindungen der Revisionswerberin ein und verwies darauf, dass sich ihre in Österreich geborenen Kinder, die neun, acht und sieben Jahre alt seien, in einem anpassungsfähigen Alter befänden. Diese wiesen auch Sprachkenntnisse "sowohl in Usbekisch als auch in Tadschikisch und Russisch" auf.
19 In Anschluss legte das Bundesverwaltungsgericht seine Erwägungen zu den übrigen Aussprüchen dar. Abschließend führte das Verwaltungsgericht - soweit es die hier bekämpften Aussprüche betrifft - aus, die Erhebung einer Revision sei jeweils nicht zulässig, weil sich die Entscheidungen vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen beschäftigten und sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung ergeben hätten.
20 Allein gegen die die Revisionswerberin betreffenden Entscheidungen - allerdings erkennbar nicht gegen die Aufhebung des behördlichen Bescheides - wendet sich die vorliegende Revision.
21 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorlegt, von dem das Vorverfahren eingeleitet wurde. Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
22 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
23 I. Zur Zurückweisung der Revision:
24 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
25 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
26 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 27 Die Revisionswerberin wendet sich in der Begründung zur Zulässigkeit der Revision betreffend die Entscheidungen über den Antrag auf internationalen Schutz gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts.
28 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt ist, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 28.1.2020, Ra 2020/20/0011, mwN).
29 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Durchführung einer Verhandlung mit dem Vorbringen der Revisionswerberin auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass nicht alle ihre Angaben - insbesondere jene, wonach sie Angst vor ihrem damaligen Ehemann gehabt habe und ins Frauenhaus geflüchtet sei - als unplausibel einzustufen wären. Allerdings kam das Verwaltungsgericht gegründet auf zwischenzeitig eingetretene weitere Ereignisse zum Schluss, dass nicht mehr davon ausgegangen werden könne, der frühere Ehemann, von dem sie bereits geschieden sei und der Österreich bereits im Jahr 2016 verlassen habe, hätte noch ein "Verfolgungsinteresse" an der Revisionswerberin oder den Kindern. Sie unterlägen (auch) im Heimatland keiner von ihm ausgehenden aktuellen Bedrohung (mehr).
30 Auch wenn die Revision einzelne Argumente der Beweiswürdigung zu relativieren versucht, gelingt es ihr letztlich nicht, aufzuzeigen, dass die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die entscheidungswesentlichen Elemente insgesamt als unschlüssig anzusehen wären. Auf die in anderem Zusammenhang stehenden beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts kommt es in Bezug auf das hier in Rede stehende Thema nicht entscheidungswesentlich an.
31 Zur Verweigerung der Zuerkennung von subsidiärem Schutz und der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 enthält die Revision keine Ausführungen.
32 In der Revision werden sohin, soweit es die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 betrifft, keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in Bezug auf diese Aussprüche gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.
33 II. Zur Aufhebung:
34 Die Revisionswerberin bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision des Weiteren vor, das Bundesverwaltungsgericht sei in Bezug auf die Erlassung der Rückkehrentscheidung von jener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei.
35 Insoweit stellt sich Revision als zulässig und berechtigt dar.
36 § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet (auszugsweise und samt Überschrift):
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.
der Grad der Integration,
5.
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Abs. 4 aufgehoben mit BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) ...
..."
37 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 12.3.2020, Ra 2020/20/0066 bis 0070, mwN; ausführlich und mit näherer Darlegung, dass die zu den inhaltlich gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen ergangene Rechtsprechung auch für die Rechtslage nach dem BFA-VG weiterhin als maßgeblich anzusehen ist, VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, Pkt. 3.2. der Entscheidungsgründe).
38 Es ist weiters ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0378, 0388, Rn. 11, mwN). 39 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Interessenabwägung zusammengefasst zentral darauf abgestellt, dass der mehr als zehnjährige Aufenthalt der Revisionswerberin durch das beharrliche Verbleiben im Bundesgebiet, die Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung infolge der gegen sie (im Jahr 2010 rechtskräftig) erlassenen Ausweisung und die wiederholten unbegründeten Antragstellungen relativiert werde. Die Revisionswerberin habe den Aufenthalt im Bundesgebiet nicht für nachhaltige Integrationsleistungen genutzt. Zudem habe sie im Asylverfahren bis zuletzt unwahre Angaben gemacht.
40 Ausgehend davon kam das Bundesverwaltungsgericht dann zu dem Ergebnis, dass die persönlichen Interessen der Revisionswerberin (und ihrer Kinder) an einem Verbleib in Österreich nicht schwerer zu gewichten seien als die für die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften und an einem geordneten Zuwanderungswesen.
41 Dabei ging das Bundesverwaltungsgericht zwar von der oben zitierten Judikatur aus, nahm aber bei der fallbezogenen Beurteilung nicht auf alle entscheidungswesentlichen Umstände in der gebührenden Weise Bedacht. Insbesondere stellte es der Sache nach den Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass dieser Aspekt schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz hat, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen könnte. Das gilt insbesondere bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt (vgl. auch dazu VwGH Ra 2019/21/0378, 0388, Rn. 14, mwN).
42 Es ist zwar auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (siehe noch einmal VwGH Ra 2019/21/0378, 0388, Rn. 15, mwN).
43 In diesem Sinn machte das Bundesverwaltungsgericht der Revisionswerberin in besonderer Weise zum Vorwurf, dass sie nach der im Jahr 2010 erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz der damit verbundenen Ausweisung keine Folge geleistet habe, ihr Aufenthalt nur während der Asylverfahren rechtmäßig gewesen sei und sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen sowie einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Dabei handelt es sich aber um Gesichtspunkte, die - in mehr oder weniger großem Ausmaß - typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen. Diese Umstände sprechen somit per se nicht gegen die Anwendbarkeit der oben dargestellten Rechtsprechungslinie. Ihnen kommt daher für sich genommen noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zu (vgl. auch dazu VwGH Ra 2019/21/0378, 0388, Rn. 16, mwN).
44 Im gegenständlichen Fall darf - was das Bundesverwaltungsgericht nicht näher beleuchtet hat - nicht außer Acht gelassen werden, dass sich den vorgelegten Verfahrensakten nicht entnehmen lässt, dass die Behörde selbst zu jener Zeit, als die Revisionswerberin nicht über einen faktischen Abschiebeschutz verfügt hat, effektive Schritte gesetzt hätte, die der Revisionswerberin auferlegte Ausreiseverpflichtung durchzusetzen. Demgegenüber waren - ausgehend von der Aktenlage - die Verfahren über den von der Revisionswerberin gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Verfahrensdauer: drei Jahre) und den asylrechtlichen Folgeantrag (Verfahrensdauer bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses: fünfeinhalb Jahre) von jahrelangem Verfahrensstillstand gekennzeichnet, wobei anhand der bisherigen Feststellungen auch nicht zu sehen ist, dass die lange Dauer der Verfahren von der Revisionswerberin verschuldet worden wäre. Dies stellt sich unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG ("Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist") fallbezogen durchaus als beachtlich dar, weshalb dazu nähere Feststellungen zu treffen gewesen wären und was der Revisionswerberin im Fall von den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen hätte zu Gute gehalten werden müssen (vgl. wiederum VwGH Ra 2019/21/0378, 0388, Rn. 19). 45 Vom Bundesverwaltungsgericht wurde aber auch den festgestellten, die Integration der Revisionswerberin betreffenden Umständen nicht die nach der Rechtsprechung in Bezug auf Konstellationen mit einer derart langen Aufenthaltsdauer, wie sie auch hier vorliegt, zukommende Bedeutung beigemessen. Zunächst ist festzuhalten, dass schon das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgegangen ist, dass die Revisionswerberin die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hätte, um sich zu integrieren. Es mag zutreffen, dass die Revisionswerberin die in Österreich verbrachte Zeit für das Vorantreiben ihrer Integration intensiver hätte nutzen können. Es darf fallbezogen bei der Beurteilung aber auch nicht ausgeblendet werden, dass - wovon das Bundesverwaltungsgericht, das die dazu von der Revisionswerberin getätigten Angaben als plausibel eingestuft hat, erkennbar ausgegangen ist - die Art der Lebensführung der Revisionswerberin jahrelang unter dem Einfluss ihres Ehemannes gestanden sein dürfte. Dass die Revisionswerberin insoweit auch in Angst vor Gewalttätigkeiten durch ihren früheren Ehemann gelebt hat, hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich nicht in Abrede gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dann zwar anerkannt, dass sich in der Lebensführung der Revisionswerberin nach der Scheidung von ihrem Ehemann Änderungen gezeigt haben, dies aber in die Überlegungen überhaupt nicht einbezogen und infolgedessen dazu auch keine Feststellungen getroffen. Da das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Revisionswerberin nicht als zur Gänze wahrheitswidrig eingestuft hat, sondern lediglich davon ausging, der Ehemann weise seit der Scheidung und seiner Ausreise aus Österreich kein "Verfolgungsinteresse" mehr an der Revisionswerberin auf, trifft zudem der pauschal erhobene und im Rahmen der Interessenabwägung zum Nachteil der Revisionswerberin ins Treffen geführte Vorwurf, sie habe im Asylverfahren stets die Unwahrheit gesagt, in dieser Absolutheit nicht zu.
46 Zum einen hat sohin das Bundesverwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage nicht umfänglich die zu einer einwandfreien rechtlichen Beurteilung notwendigen Feststellungen getroffen. Zum anderen kann aber auch am Boden der im angefochtenen Erkenntnis (zum Teil disloziert) bisher getroffenen Feststellungen die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Ansicht, im gegenständlichen Fall stelle sich trotz des Aufenthalts der Revisionswerberin im Bundesgebiet in der Dauer von mehr als zehneinhalb Jahren die Erlassung einer aufenthaltsbeendende Maßnahme vor dem Hintergrund der in der Rechtsprechung aufgestellten (oben dargestellten) Leitlinien noch als verhältnismäßig dar, nicht geteilt werden.
47 Sohin ist das Erkenntnis, soweit damit gegen die Revisionswerberin eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Es war daher insoweit - ebenso wie in Bezug auf die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche, die ihre Grundlage verlieren - aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
48 Von der Durchführung der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4, Z 5 und Z 6 VwGG abgesehen werden.
49 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 6. April 2020
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200055.L00Im RIS seit
09.06.2020Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020