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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/01/0123Ra 2019/01/0124Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. N A, 2. S A, und 3. E A, alle in W, alle vertreten durch MMag. Dr. Christoph Leitgeb, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2019, Zlen. 1. W175 2214249-1/2E, 2. W175 2214244-1/2E und
3. W175 2214247-1/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Das vorliegend angefochtene Erkenntnis wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 28. November 2019, E 1208- 1210/2019-14, zur Gänze aufgehoben. Dadurch wurden die Revisionswerber formell klaglos gestellt (vgl. VwGH 27.11.2019, Ra 2019/01/0222 bis 0226, mwN).
2 Die Revisionswerber haben innerhalb der ihnen eingeräumten Frist keine Stellungnahme zur beabsichtigten Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung abgegeben. Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 4 und § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3 Da die Revisionswerber keinen Antrag auf Aufwandersatz (§ 59 VwGG) gestellt haben, hat eine Kostenentscheidung zu unterbleiben.
Wien, am 8. April 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010122.L00Im RIS seit
16.06.2020Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020