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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des X Y, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2019, 1. L506 2209188- 1/18E und 2. L506 2209188-2/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Iran, stellte am 2. Jänner 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005. Als Fluchtgrund brachte er vor, er sei vom Islam zum Christentum konvertiert.
2 Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 8. Oktober 2018 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte das BFA mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Weiters stellte die belangte Behörde (mit Spruchpunkt VIII.) den Verlust des Aufenthaltsrechts ab 30. August 2018 fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 3 Nach Einlangen der Verständigung über die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des gegen den Revisionswerber ergangenen Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Innsbruck wegen versuchter vorsätzlicher schwerer Körperverletzung gemäß §§ 15, 84 Abs. 4 StGB erließ das BFA mit Bescheid vom 14. Juni 2019 gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Unter einem sprach es aus, dass der Revisionswerber sein Recht zum Aufenthalt ab dem 28. Dezember 2018 verloren gehabt habe. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden - nach Durchführung einer Verhandlung - als unbegründet ab. Der Beschwerde gegen den im Bescheid vom 8. Oktober 2018 enthaltenen Ausspruch über den Verlust des Aufenthaltsrechts ab 30. August 2018 wurde stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG behoben. Die Revision wurde nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt. Das Verwaltungsgericht führte dazu aus, es liege keine Rechtsprechung zur Frage vor, ob ein Einreiseverbot bezugnehmend auf eine noch nicht rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung ohne einen erneuten Ausspruch einer Rückkehrentscheidung erlassen werden könne.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision darzulegen, wenn er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 10.12.2019, Ro 2018/22/0015, mwN).
9 Selbst wenn Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Rechtsfrage fehlt, wird die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht begründet, wenn ein Revisionswerber der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung nicht argumentativ entgegentritt (vgl. VwGH 27.11.2018, Ro 2018/14/0001, mwN). 10 Die Revision hält unter der Überschrift "Sachverhalt und Zulässigkeit" lediglich fest, "das BVwG hat die Frage des Einreiseverbotes bei noch nicht rechtskräftiger Rückkehrentscheidung zugelassen". In den Revisionsgründen führt sie dazu aus, dass die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte erkennen müssen, dass ein Abspruch über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung noch nicht möglich gewesen sei, weil über den Antrag auf internationalen Schutz "noch nicht entschieden worden sei", und "in Folge kein Einreiseverbot erlassen" hätte werden können. Mit diesen sich allein auf die behördliche Entscheidung beziehenden Ausführungen verkennt der Revisionswerber allerdings den Prüfgegenstand im (hier gegenständlichen) Revisionsverfahren nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG, der sich auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zu beziehen hat. Argumente dafür, warum die angefochtenen - und an die Stelle der behördlichen Bescheide getretenen (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2019/07/0010, Rn. 17; 9.9.2019, Ro 2016/08/0009, Pkt. 7.4. der Begründung) - Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, mit denen letztlich (u.a.) der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und damit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes verbunden wurden, mit der in der Revision zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Widerspruch stünden, enthält die Revision nicht. Auf die sich auf das Einreiseverbot beziehenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts und auf das darauf bezugnehmende Revisionsvorbringen kann sohin im gegenständlichen Fall die Zulässigkeit der Revision nicht gegründet werden. 11 Soweit sich die Revision in der Zulässigkeitsbegründung gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts wendet, ist zu entgegnen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der der Revisionswerber entgegen dem Revisionsvorbringen nicht nur mit Wissensfragen zum Christentum konfrontiert wurde, in einer nicht unvertretbaren Beweiswürdigung zu der Auffassung gelangt ist, dass das Vorbringen zur behaupteten Konversion unglaubwürdig sei (vgl. zur Beweiswürdigung etwa VwGH 20.11.2019, Ra 2019/14/0526, mwN).
12 Wenn in der Revision schließlich pauschal das Fehlen wesentlicher Feststellungen und ein nicht ordnungsgemäß geführtes Ermittlungsverfahren gerügt werden, macht sie Verfahrensmängel geltend, ohne die Relevanz in konkreter Weise darzulegen (vgl. zur Notwendigkeit der Darlegung der Relevanz bei Verfahrensfehlern etwa VwGH 18.12.2019, Ra 2019/14/0452, mwN).
13 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 9. April 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019140009.J00Im RIS seit
09.06.2020Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020