RS Vwgh 2020/4/10 Ra 2019/07/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/16/0024 E 19. Oktober 2017 RS 9(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Das Neuerungsverbot gilt auch für solche Rechtsausführungen, deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben sind, weil im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht diesbezüglich nichts vorgebracht wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 2014, 2013/16/0025). Diese Grundsätze gelten auch für die Anwendung des Unionsrechts (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2011, 2008/17/0113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070096.L01

Im RIS seit

19.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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