TE Vwgh Beschluss 2020/4/21 Ra 2020/09/0007

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.04.2020
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch die Dr. Farhad Paya Rechtsanwalt GmbH in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 8. November 2019, Zl. KLVwG- 2598-2611/40/2018, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Villach), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 19. September 2018 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, es als Obmann und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ eines näher genannten Vereins zu verantworten zu haben, dass durch diesen Verein als Arbeitgeber acht näher bezeichnete kroatische, zwei näher bezeichnete bosnische sowie vier näher bezeichnete brasilianische Staatsangehörige zu jeweils im Einzelnen aufgelisteten Zeitpunkten als Fußballer beschäftigt worden seien, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Revisionswerber habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigu ngsgesetz (AuslBG) begangen, weshalb über ihn 14 Geldstrafen von jeweils 4.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 134 Stunden) verhängt wurden. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 8. November 2019 wurde einer dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde in 13 Fällen insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf jeweils 3.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 60 Stunden herabgesetzt wurde. Weiters wurde der Beschwerde hinsichtlich eines näher bezeichneten brasilianischen Staatsangehörigen Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

3 Gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Der Revisionswerber macht in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision zunächst geltend, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil entgegen diesbezüglicher Beweisanträge die kroatischen, bosnischen und brasilianischen Spieler sowie eine weitere Person zur Frage, ob die Spieler "tatsächlich - so wie im Straferkenntnis der belangten Behörde ... behauptet wird - ein Entgelt in Form eines Geld- bzw. Sachbezugs für ihren Einsatz erhalten" hätten, vor dem Verwaltungsgericht nicht einvernommen worden seien. Weiters sei der Revisionswerber nicht dazu einvernommen worden, ob er Kenntnis davon gehabt habe, dass die "eingesetzten Spieler ein wie immer geartetes Entgelt für ihre Tätigkeit erhalten" hätten.

6 Mit diesem Vorbringen wird allerdings gänzlich übergangen, dass das Verwaltungsgericht in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses im Einzelnen dargelegt hat, warum die Einvernahme dieser Zeugen bzw. des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht unterblieben ist. So wurde darauf verwiesen, dass acht Spieler im Ausland geladen worden seien, diese aber zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen seien. Hinsichtlich weiterer vier Spieler sei weder ein Wohnsitz in Österreich noch eine Adresse im Ausland bekannt. In Bezug auf eine weitere Person sei eine Ladung an dessen Adresse in der Schweiz versucht worden, diese sei mit dem Vermerk, dass der Empfänger an der Adresse nicht ermittelt habe werden können, retourniert worden. Der Revisionswerber sei zu beiden Beschwerdeverhandlungen ohne Angabe von Gründen nicht erschienen, eine Vertagung der zweiten Beschwerdeverhandlung sei von seinem Rechtsvertreter nicht beantragt worden, es sei lediglich nachträglich eine Bestätigung eines Krankenhauses in Zagreb vorgelegt worden. Das Zulässigkeitsvorbingen der vorliegenden Revision enthält dazu aber keinerlei Vorbringen, sodass schon nicht nachvollziehbar dargelegt wird, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht insofern Verfahrensmängel zu verantworten hätte.

7 Zudem setzt die Zulässigkeit der Revision im Fall der Behauptung eines - eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfenden - Verfahrensmangels voraus, dass die Revision auch von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. VwGH 20.3.2019, Ra 2018/09/0059, mwN). Mit seinem Vorbringen zeigt der Revisionswerber die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne der hg. Rechtsprechung jedoch nicht auf.

8 Soweit der Revisionswerber im Weiteren darauf verweist, dass er deshalb davon ausgehen habe können, dass keine Beschäftigungsbewilligung für die ausländischen Spieler erforderlich gewesen sei, weil dem stellvertretenden Obmann des Vereins bei der Anmeldung der Spieler beim Kärntner Fußballverband nicht mitgeteilt worden sei, dass für diese eine Beschäftigungsbewilligung notwendig sei, genügt es auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach nur im Falle der Erteilung einer - auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten - unrichtigen Rechtsauskunft der für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zuständigen Behörde (der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice) im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden könnten; hingegen ist es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt, dass die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf. Unterlässt der Revisionswerber die Einholung einer Auskunft der zuständigen Behörde, kann dem Verwaltungsgericht nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, dass es von einem Verschulden des Revisionswerbers ausgegangen ist (vgl. VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0017, mwN).

9 Soweit der Revisionswerber ein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, weil die in Rede stehenden Spieler vom Verein "kein Entgelt in Form eines Geld- oder Sachbezuges erhalten" hätten, geht er damit von seinen Behauptungen, nicht aber von dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt aus. Eine Revision, die sich von den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis entfernt und ihren Erwägungen Mutmaßungen zugrundelegt, erweist sich als nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2016/09/0103, mwN).

10 Der Revisionswerber behauptet im Weiteren ein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weil die vom Verwaltungsgericht für jeden der 13 ausländischen Staatsangehörigen festgesetzte Geldstrafe von 3.000 Euro in einem Missverhältnis zur Höhe der jeweils festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden stehe. Das Verwaltungsgericht habe die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht begründet, "obwohl zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe (6 % der Höchststrafe von Euro 50.000,00) und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe (18 % der Höchststrafe von 14 Tagen) ein nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender erheblicher Unterschied" bestehe.

11 Dieses Vorbringen trifft schon deshalb nicht zu, weil das Verwaltungsgericht nicht von der Anwendbarkeit des vierten, sondern des dritten Strafsatzes des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG ausgegangen ist. Es hat ausdrücklich darauf verwiesen, dass - da im vorliegenden Fall 13 Ausländer unberechtigt beschäftigt worden seien - der Strafrahmen 2.000 Euro bis 20.000 Euro betrage. Davon ausgehend liegt aber das behauptete Missverhältnis nicht vor. 12 Soweit das Zulässigkeitsvorbringen der Revision schließlich die Strafzumessung durch das Verwaltungsgericht thematisiert, ist zu erwidern, dass es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung handelt, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. VwGH 22.5.2019, Ra 2019/09/0035, mwN). Soweit - wie hier - daher weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung vorliegt, geht die Ausübung des Ermessens über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar. Auch der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2017/09/0044, mwN).

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. April 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090007.L00

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten