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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §245 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der U GmbH in W, vertreten durch Dr. Kurt Preiß, Rechtsanwalt in Wien VIII, Alser Straße 23/14, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 16. Juni 1997, Zl. GA RV/080-11/03/97, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In einem an die Einbringungsstelle des Finanzamtes gerichteten, am 14. Oktober 1996 eingebrachten Schriftsatz vom 11. Oktober 1996 wies der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines aushaftenden Rückstandes an Umsatzsteuer 1994 darauf hin, gegen "diesen Bescheid wurde am 24.6.1996 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung samt Aussetzung gemäß § 212a BAO ersucht". Die Kopie einer Berufung vom 24. Juni 1996 gegen den Umsatzsteuerbescheid 1994 "vom 12.6.1996, zugestellt am 14.6.1996" war dem Schriftsatz angeschlossen.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 1996 wies das Finanzamt die "Berufung, datiert mit 24.6.96, eingebracht am 14.10.96, gegen den Umsatzssteuerbescheid 1994" als verspätet zurück.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom 12. Dezember 1996 begehrte die Beschwerdeführerin die vollständige Behebung des Zurückweisungsbescheides. Zur Begründung "wird dargelegt, daß am 24.6.1996," sohin fristgerecht, die Berufung beim Finanzamt eingebracht worden sei. Das Einlangen der Berufung sei auch in Form eines Schreibens des Finanzamtes bestätigt worden.
In der Begründung der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 24. Jänner 1997 hielt das Finanzamt der Beschwerdeführerin vor, daß der Umsatzsteuerbescheid 1994 am 14. Juni 1996 (die Begründung dazu am 18. Juni 1996) zugestellt worden sei. Weder am 24. Juni 1996 (noch sonst) sei gegen diesen Bescheid fristgerecht eine Berufung eingebracht worden. Die Berufungseinbringung sei vielmehr erst am 14. Oktober 1996, und daher verspätet, erfolgt. Andere Schreiben als der angefochtene Zurückweisungsbescheid seien an die Beschwerdeführerin nicht ergangen.
Mit Schreiben vom 21. Februar 1997 beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Zur weiteren Begründung dürfe festgehalten werden, "daß am 30. Juli 1996 die zeitgerechte Berufung finanzamtlich bestätigt wurde".
Mit Vorhalt vom 25. April 1997 ersuchte die belangte Behörde um Nachweis der rechtzeitigen Einbringung eines Rechtsmittels, insbesondere "der finanzamtlichen Bestätigung vom 30. Juli 1996".
Die Beschwerdeführerin suchte zwar mehrmals um Fristverlängerung zur Beantwortung dieses Vorhaltes an, bis zum Ergehen des angefochtenen Bescheides mit seiner Zustellung am 8. Juli 1997 brachte die Beschwerdeführerin aber keinerlei Nachweise bei.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge (die Berufungsfrist habe am 18. Juli 1996 geendet; für die behauptete rechtzeitige Einbringung eines Rechtsmittels sei die Beschwerdeführerin jeglichen Nachweis schuldig geblieben).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, daß noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Berufungsfrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, daß die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt.
Nach § 273 Abs. 1 lit. b BAO hat die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung, die gegen einen von ihr erlassenen Bescheid eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Zu Recht verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift darauf, daß es grundsätzlich Aufgabe der Partei ist, die Rechtzeitigkeit der Einbringung eines Rechtsmittels nachzuweisen (vgl. Reeger/Stoll, Bundesabgabenordnung, Anm. 2 zu § 245 m.w.N.). Einen derartigen Nachweis hat die Beschwerdeführerin trotz mehrmals im Verfahren gebotener Gelegenheit nicht beigebracht. Auch die Beschwerde beschränkt sich zur Berufungseinbringung am 24. Juni 1996 mit der nicht weiter substantiierten Behauptung, die Berufung sei "mit weiteren Schriftstücken an diesem Tag fristgerecht postiert worden" (ohne auch in irgendeiner Form etwa ein Vorbringen zu erstatten, warum der Beschwerdeführerin die Vorlage der angeblichen Bestätigung über das rechtzeitige Einlangen der Berufung vom 30. Juli 1996 nicht möglich sein sollte).
Soweit die Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde auf eine "Berufung vom 12.7.1997" gegen einen "auf dem bekämpften Ursprungsbescheid vom 12.6.1996" beruhenden Säumniszuschlag bezug nimmt, ist auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) zu verweisen. Auch ist nicht erkennbar, inwiefern sich aus dem Umstand, daß das Finanzamt "im Antwortschreiben vom 30.6.1997" in Beantwortung der Säumniszuschlagsberufung auf "die Ursprungsberufung vom 24.6.1997" hingewiesen habe, ein Nachweis für die Einbringung dieser Berufung (auch) an diesem Tag (gemeint wohl: 24. Juni 1996) ergeben sollte. Im übrigen ist das Vorbringen insgesamt auch in sich widersprüchlich, weil von einer Säumniszuschlagsberufung vom "12.7.1997" und einem Antwortschreiben hiezu vom "30.6.1997" die Rede ist.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997130160.X00Im RIS seit
20.11.2000