Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.03.2020Index
41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6Rechtssatz
Ist der Widerrufsbescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, ist dieser zur Gänze (somit auch im Hinblick auf die erfolgte Abweisung des Verleihungsantrages, vgl. VwGH 25.6.2009, 2007/01/1051) aufzuheben. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides entfaltet ex-tunc- Wirkung (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0087) und hat das Wiederaufleben des Zusicherungsbescheides zur Folge. Die belangte Behörde hat daher das Verfahren im Stadium nach der Erlassung des Zusicherungsbescheides fortzusetzen und die Vorrausetzungen der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bzw. eine mögliche Wiederaufnahme des mit dem Zusicherungsbescheid abgeschlossenen Verfahrens zu prüfen.
Schlagworte
Zusicherung; Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft; Widerruf; rechtswidriger Widerruf; Wegfall Verleihungsvoraussetzungen; Übertretung des Finanzstrafgesetzes; Zeitpunkt; Wiederaufnahme des Verfahrens; Versehen beruhende Unrichtigkeit; OffenkundigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.152.019.14262.2019Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020