Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.04.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76 Abs1Rechtssatz
Auch im Fall der Zurückziehung des (verfahrenseinleitenden) Antrags hat der Antragsteller die entstandenen und festgesetzten Gebühren für die nichtamtlichen Sachverständigen zu ersetzen. Er hat diese durch die ursprüngliche Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrags verursacht.
Schlagworte
Barauslagen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.48.2095.15Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020