RS Lvwg 2020/4/22 LVwG-2019/48/2095-15

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.04.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L82007 Bauordnung Tirol

Norm

AVG §76 Abs1

Rechtssatz

Auch im Fall der Zurückziehung des (verfahrenseinleitenden) Antrags hat der Antragsteller die entstandenen und festgesetzten Gebühren für die nichtamtlichen Sachverständigen zu ersetzen. Er hat diese durch die ursprüngliche Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrags verursacht.

Schlagworte

Barauslagen;
Kostenersatz Bauwerber;
nichtamtliche Sachverständige;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.48.2095.15

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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