TE Lvwg Erkenntnis 2019/1/9 LVwG 47.2-2766/2018

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Veröffentlicht am 09.01.2019
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Entscheidungsdatum

09.01.2019

Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

SHG Stmk 1998 §2
SHG Stmk 1998 §4
SHG Stmk 1998 §5 Abs1
SHG Stmk 1998 §7 Abs2
SHG Stmk 1998 §9 Abs1
SHG Stmk 1998 §13
ASVG §324 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Drexel über die Beschwerde des Herrn A B, geb. xx, vertreten durch Herrn Mag. (FH) D E, BB, Gasse, C, gegen die Vorschreibung einer Beitragsleistung von 80 % der bezogenen erhöhten Familienbeihilfe im Berechnungsblatt des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 09.10.2018, GZ: A5-47356/2018-1,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

                                    

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrates Graz, Sozialamt, wurde Herrn A B, geb. am xx, gemäß §§ 4, 7 und 9 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt. Im Rahmen dieser Hilfe wurden gemäß § 13 des Sozialhilfegesetzes, die durch Ersatz- und Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim F, Straße, C, für den Zeitraum 16.04.2018 bis 31.10.2018 übernommen und auch der Psychiatriezuschlag gewährt. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aufgrund des pflegefachlichen Gutachtens vom 24.05.2018 eine stationäre Unterbringung voraussichtlich bis 31.10.2018 erforderlich sei. In einem Beiblatt berechnete die belangte Behörde die Kosten für die Unterbringung mit einem monatlichen Aufwand von € 4.435,05 und stellte dem die Eigenleistung des nunmehrigen Beschwerdeführers mit € 1.261,29 gegenüber. Unter Berücksichtigung des abgezogenen Steuerbetrages von € 328,84 wurde daher die Leistung des Sozialhilfeträgers ab 16.04.2018 mit € 3.288,43 berechnet.

Der Erwachsenenvertreter hat fristgerecht ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung eingebracht (die irrtümliche Bezeichnung „Berufung“ ändert nichts am tatsächlichen Charakter der Beschwerde). Im Rechtsmittel wird ausgeführt, dass sich die „Berufung“ ausschließlich gegen die mit Berechnungsblatt erfolgte Vorschreibung einer Beitragsleistung von 80 % der bezogenen erhöhten Familienbeihilfe richte. Alle übrigen Punkte des Bescheides, also die Kostenübernahme an sich sowie die Beitragsvorschreibung aus dem Pflegegeld / der Vollwaisenpension blieben ausdrücklich unbeeinsprucht und erwachsen daher in Teilrechtskraft. Als Beschwerdegrund wurde vorgebracht, dass der Regelung des § 13 Abs 4 SHG auch hinsichtlich Pensionsansprüche der Heimbewohner keine normative Bedeutung zukomme, sondern nur die einer Klarstellung, da die Regelung der Ersatzansprüche des Sozialhilfeträgers gegen die Sozialversicherungsträger dem Kompetenztatbestand des Sozialversicherungswesen im Sinne des Art. 310 Abs 1 Z 11 B-VG zu unterstellen sei und daher in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt. § 13 Abs 4 SHG soll hinsichtlich Pensionsbezüge daher lediglich auf die primär anzuwendenden bundesgesetzlichen Regelungen in § 324 Abs 3 ASVG verweisen bzw. übernehme diese Regelung inhaltsgleich aus dem Bundesrecht. Zweck der Regelung sei es gewesen, diesbezüglich auch andere Grundeinkommen eines Heimbewohners (Ehegattenunterhalt, Leibrentenleistung) hier gleich wie sozialversicherungsrechtliche Pensionsbezüge zu behandeln. Insgesamt sollte die Regelung der sogenannten 80/20 Teilung von Grundeinkommen zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfes einem (nicht gerechtfertigten) Doppelbezug von Sach- und Geldleistungen verhindern. Da der allgemeine Lebensbedarf ohnehin weitgehend durch die Versorgung im Pflegeheim gedeckt sei, soll eben eine Geldleistung zur Deckung desselben Bedürfnisses auf den Kostenträger übergehen. Damit sei noch keine Aussage getroffen, ob bzw. wie die Regelung in § 13 Abs 4 SHG hinsichtlich der Familienbeihilfe als eine zweckgebundene Beihilfe aufgrund von Bundesgesetzen anzuwenden sei. Hier sei vorweg einmal zu betonen, dass die erhöhte Familienbeihilfe einerseits nicht allgemeinen Lebensbedarf, sondern eben behindertenbedingten Mehraufwand decken solle und andererseits, dass das Familienlastenausgleichsgesetz als bundesgesetzliche Grundlage des Familienbeihilfebezuges über keine dem § 324 Abs 3 ASVG oder § 13 BundesPfGG vergleichbare Regelung eines Anspruchsüberganges des Familienbeihilfebezuges oder eines Teiles davon auf den Sozialhilfeträger kenne. Daraus ließe sich schließen, dass der Bundesgesetzgeber anders als bei Pensionen oder bei Pflegegeld grundsätzlich nicht davon ausgehe, dass die Aufwendungen zu deren Deckung die erhöhte Familienbeihilfe vorgesehen seien, durch den Aufenthalt in einer Pflege- oder Betreuungseinrichtung bereits hinreichend und zwingend gedeckt seien. Daran sei auch der Landesgesetzgeber im Rahmen des Berücksichtigungsgebotes jedenfalls gebunden.

Das Rechtsmittel verwies auch auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Beitragsleistungen aus der Familienbeihilfe. Aus der Rechtsprechung wurde im Rechtsmittel abgeleitet, dass die Einbeziehung der Familienbeihilfe als Einkommensbegriff der Sozialhilfe schon deswegen nicht zulässig sei, weil der nunmehrige Beschwerdeführer mit eigenem Einkommen in Form eines Pflegegeldes und der Vollwaisenpension zu den Kosten der Einrichtung beiträgt und diese daher nicht zur Gänze aus Mitteln der Sozialhilfe getragen werde. Schon damit sei die erhöhte Familienbeihilfe einer Beitragsleistung im Rahmen der Sozialhilfe entzogen. Es wurde der Antrag gestellt den nunmehr angefochtenen Bescheid bzw. die Bemessung der Hilfeleistung dahingehend abzuändern, dass die festgelegte Beitragsleistung aus 80 % der erhöhten Familienbeihilfe ersatzlos entfalle.

Aufgrund des Beschwerdeführers wurde der Erwachsenenvertreter aufgefordert anzugeben, welche besonderen Ausgaben hinsichtlich der Behinderung im Zeitraum 16.04.2018 bis 31.10.2018 angefallen seien.

Der Vertreter teilte in seinem Schreiben vom 09.11.2018 (eingelangt beim Landesverwaltungsgericht am 21.11.2018) mit, dass nur teilweise Belege zu den behinderungsbedingten Mehrausgaben vorgelegt werden könnten, da der Beschwerdeführer einen Großteil seines nach Legalzession verbleibenden Einkommens direkt ausbezahlt bekomme und darüber im Rahmen der Erwachsenenvertretung keine Rechnungslegungspflicht bestünde. Nach den vorhandenen Unterlagen, insbesondere der aktuellen psychiatrischen Gutachten, leide Herr A B an einer paranoiden Schizophrenie. Ein Großteil von Herrn A Bs Denken und Tun drehe sich um seine Liegenschaft in der GGasse yy. Dort habe sich der Betroffene im fraglichen Zeitraum auch regelmäßig tageweise aufgehalten und er weigere sich die angebotene Verpflegung im F anzunehmen, wodurch ihm hohe Kosten zur Versorgung mit Lebensmittel entstanden seien. Da Herr A B selbst nicht kochen könne und somit auf Gasthausbesuche angewiesen sei. Versuche, Herrn A B zu überzeugen, Verpflegung aus dem F mitzunehmen oder die Mahlzeiten dort einzunehmen, seien krankheitsbedingt erfolglos. Weiters habe Herr A B im Zusammenhang mit seinem Haus immer wieder diverse wirtschaftliche, nicht sinnvolle Ausgaben getätigt (defekter Rasenmäher, unnötige Einrichtungsgegenstände, etc.). Herr A B sei im fraglichen Zeitraum ebenfalls regelmäßig mit einem Sozialbegleiter von G H unterwegs, wodurch ihm regelmäßig Kosten für die Konsumation bzw. Eintritte bei gemeinsamen Aktivitäten entstanden seien. Auch habe Herr A B einen behinderungsbedingten erhöhten Aufwand für Medikamentenkosten, da er der festen Überzeugung sei, diverse nicht verschreibungsfähige Nahrungsergänzungsmittel und Stärkungspräparate zwingend zu benötigen, da ihm sonst schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen. Herr A B sei stark hypochondrisch veranlagt, woraus sich Kosten für eine medizinisch eigentlich indizierte FSME-Laboruntersuchung ergeben haben. Für die über das F bezogenen Medikamente wurden Rechnungen vorgelegt. Herr A B habe allerdings auch ebenfalls direkt von seinem Lebensbedarf in Apotheken eingekauft. Es wäre auch in den Gutachten auf die Problematik des nunmehrigen Beschwerdeführers hingewiesen, im Besondern, dass Herr A B im Zusammenhang mit seinem Haus unrealistische, realitätsfremde Ansichten aufweise und ebenfalls bei Dingen des alltäglichen Lebens einen teilweise überhöhten Anspruch seines Lebensstils habe.

Aufgrund der Aktenlage sowie der nachträglich eingeholten Unterlagen wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Aufgrund des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 09.04.2013 wurde der Beschwerdeführer ab der bedingten Entlassung vom 15.04.2013 während der laufenden Probezeit von fünf Jahren in der Betreuungseinrichtung F untergebracht und es erfolgte eine Kostenübernahme nach § 179a Abs 2 StVG. Im Rahmen dieser Unterbringung wurde bereits die gesetzliche Regelung des § 324 Abs 4 ASVG angewendet und ein Teil des Pensionseinkommens direkt an die Betreuungseinrichtung überwiesen, der Differenzbetrag wurde durch den Bund gemäß § 179a Abs 2 StVG getragen. Am 27.02.2018 stellte der Erwachsenenvertreter für Herrn A B einen Antrag auf Kostenübernahme für die Unterbringung im genannten Pflegeheim.

Der Beschwerdeführer erhält eine Waisenpension in der Höhe von € 664,94 sowie eine weitere Waisenpension in der Höhe von € 301,28 zuzüglich Pflegegeld der Stufe 2 in der Höhe von € 230,00 und die Familienbeihilfe sowie den Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe im Ausmaß von monatlich € 379,40.

In der Zeit von 16.04.2018 bis 31.10.2018 hat Herr A B insgesamt € 2.620,00 als Taschengeld von seinem Erwachsenenvertreter zur freien Verfügung erhalten. Diese Gelder wurden wie folgt auf das Depotkonto des Pflegeheimes überwiesen:

Am 04.05.2018 € 320,00; am 15.05.2018 bzw. am 29.05.2018 jeweils € 300,00; am 05.06.2018 € 320,00 sowie am 26.06.2018 € 100,00; am 05.07.2018, am 07.08.2018, am 06.09.2018 sowie am 04.10.2018 jeweils € 320,00.

Das Haus mit Grundstück in der GGasse yy in Graz steht im Alleineigentum des Beschwerdeführers. Aufgrund der Bestellung eines Sachwalters im Jahr 1994 wird die Liegenschaft nunmehr von der Rechtsanwaltskanzlei I-J verwaltet.

Am 15.06.2012 wurde Herr Mag. (FH) D E für den Beschwerdeführer zum Sachwalter bestellt. Die Sachwalterschaft erstreckt sich auf alle Angelegenheiten mit Ausnahme der Verwaltung des Liegenschaftsvermögens des Betroffenen einschließlich damit im Zusammenhang stehender Arbeiten, Kosten und allfälliger Vermietung sowie Vertretung des Betroffenen in Angelegenheiten des Spar- und Wertpapiervermögens des Betroffenen, der Zinseinkünfte aus Kapitalvermögen sowie allfällige Einkünfte aus Vermietung, der Vertretung des Betroffenen bei Abschluss von Rechtsgeschäften sowie bei gesetzlichen Schuldverhältnissen, falls der Wert des Rechtsgeschäftes € 1.453,46 übersteigt, Vertretung des Betroffenen in gerichtlichen Strafverfahren sowie zivilgerichtlichen Verfahren falls der Streitwert € 1.453,46 übersteigt.

Aus dem pflegefachlichen Gutachten vom 24.05.2018 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit April 2013 nach einem Aufenthalt im LSF im F untergebracht ist. Laut Gutachten von Herrn Univ. Prof. Dr. K L vom 13.03.2018 seien durch die langjährige medikamentöse Therapie die psychotischen Symptome abgeklungen. Der Beschwerdeführer habe sich in einem normalen Ernährungszustand befunden und auch die Körperpflege eigenständig durchgeführt. Das Medikamentenmanagement habe vom Pflegepersonal überwacht werden müssen. Die Pflegefachkraft beschrieb, dass ein Selbstpflegedefizit in den Alltagsaktivitäten und medizinisch therapeutischen Maßnahmen vorliege und aufgrund der psychischen Erkrankung Anleitung und Unterstützung bei den Aktivitäten des täglichen Lebens bestünde. Der regelmäßige Tagesablauf und die Betreuung im Pflegeheim seien für die ausreichende Betreuung derzeit unerlässlich. Die angebotene Tagesstruktur Pflege und Betreuung im F habe eine sehr positive Wirkung auf das Krankheitsbild des Beschwerdeführers und die psychotischen Symptome seien derzeit abgeklungen. Eine ausreichende Versorgung mit mobilen Diensten bzw. einer 24-Stunden-Betreuung im häuslichen Bereich sei nicht gewährleistet, die Unterbringung in einem Betreuten Wohnen derzeit nicht möglich und laut Aussage des Erwachsenvertreters werde der Auszug des Beschwerdeführers in sein Haus in M vorbereitet, wobei dies laut Univ. Prof. Dr. K L nur möglich sei, wenn regelmäßige psychiatrische Kontrolltermine stattfinden, eine Fortführung der medikamentösen Therapie gewährleistet sei, Alkoholkarenz und die psychosoziale Betreuung dreimal wöchentlich organisiert werde. Es wurde daher der befristete Aufenthalt in einer stationären Langzeitpflegeeinrichtung pflegefachlich bis Ende Oktober 2018 befürwortet.

Mit Antrag vom 16.04.2018 wurde von den Verantwortlichen des F bei der belangten Behörde die Gewährung des Zuschlages für psychisch Kranke beantragt.

Aus dem Schreiben des Vertreters an das Landesverwaltungsgericht vom 21.11.2018 ergibt sich unter anderem, dass am 03.05.2018 Medikamente in der Höhe von € 12,72 (Allpresan); am 03.05.2018 Medikamente in der Höhe von € 33,64 (Magnosolv und Dr. Boehm Knoblauch Dragees) sowie am 28.05.2018 Medikamente in der Höhe von € 55,56 (hier vorwiegend Nahrungsergänzungsmittel) gekauft wurden.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Akteninhalt, insbesondere auch auf die Ausführungen in der Beschwerde, die vorgelegten Unterlagen sowie Rechnungen und Kontoauszüge.

Weiters wurde der Auszug aus dem Hauptbuch des Grundbuches der Katastralgemeinde XY N, Einlagezahl ZZ, zum Beweise der Eigentumsrechte herangezogen.

Hinsichtlich der verfahrensrelevanten Frage, ob die Familienbeihilfe als Einkommen heranzuziehen ist, hat der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers in seinem Schreiben ausgeführt, dass mangels Rechnungspflicht ein Großteil des nach der Legalzession verbleibenden Einkommens direkt an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden sei und darüber dementsprechend auch keine Belege vorgelegt werden können.

Dazu ist auszuführen, dass sich aus dem Sachverhalt ergibt, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Juli bis Oktober 2018 jeweils € 320,00 Taschengeld zur Verfügung hatte und damit offensichtlich auch das Auslangen für persönliche Bedürfnisse gefunden hat, die jedoch – anders als vom Erwachsenenvertreter dargestellt – nicht als unmittelbare behindertenbedingte Ausgaben zu betrachten sind. Offensichtlich bestand durch diese Beträge für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, Ausgaben zu tätigen, deren Nutzen auch vom Vertreter in Frage gestellt wird. Es ergibt sich auch aus keiner Rechnung eine Ausgabe, die in Zusammenhang mit den Einschränkungen des Beschwerdeführers stehen könnten. Kaputte Rasenmäher oder andere Anschaffungen für die Liegenschaft können daher nicht als behinderungsbedingte Anschaffungen betrachtet werden. Auch wenn der Beschwerdeführer nach Angaben des Vertreters seine Mahlzeiten lieber im Gasthaus einnimmt, so ist jedenfalls davon auszugehen, dass durch die vollstationäre Unterbringung der gesamte Lebensunterhalt im Pflegeheim gewährleistet war und konnten die angeführten getätigten Ausgaben in keinem vernünftigen Zusammenhang mit der Behinderung gebracht werden. Wenn der Beschwerdeführer für andere Menschen nicht nachvollziehbare Rechtsgeschäfte eingeht, so ist gerade hier auf seine Einschränkung und die Funktion eines Vertreters hinzuweisen. Zudem wurde auch der Psychiatriezuschlag gewährt, der gerade dazu bestimmt ist, es dem Pflegeheim zu ermöglichen, die besonderen persönlichen Betreuungsbedürfnisse des Beschwerdeführers abdecken zu können. Auch die zitierten Apothekenrechnungen sowie eine Rechnung vom 06.08.2018 über € 32,20 (Medizinische Universität Graz FSME-Untersuchung) betreffen Beträge, die üblicherweise Bewohner von Pflegeheimen bzw. auch Personen, die nicht betreut werden, zu bezahlen haben.

Rechtliche Beurteilung:

§ 2 Abs 1 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz LGBl. Nr. 29/1998 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 20/2017 (im Folgenden StSHG) lautet:

„Die Sozialhilfe kann auf Antrag des Hilfsbedürftigen oder mit Zustimmung des Hilfsbedürftigen von Amts wegen gewährt werden; bei Gefahr im Verzug und mangelnder Geschäftsfähigkeit ist die Zustimmung des Hilfsbedürftigen als gegeben anzunehmen. Eine Hilfeleistung gemäß § 13 kann auch für einen Zeitraum von höchsten einem Monat vor der Antragstellung zuerkannt werden.“

Gemäß § 4 Abs 1 StSHG besteht ein Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes für Personen, die den Lebensbedarf für sich und ihre unterhaltsberechtigte Angehörige nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten.

§ 4 Abs 2 SHG lautet:

„Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, durch die der Lebensbedarf nicht ausreichend gesichert wird, sind nicht zu berücksichtigen.“

§ 5 Abs 1 und 1a SHG lauten wie folgt:

„(1) Hilfeleistungen gemäß § 13 sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreicht, um den Lebensbedarf zu sichern. Alle übrigen Hilfeleistungen sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern.

(1a) Nähere Bestimmungen zum Einkommensbegriff und zum Nachweis des Einkommens hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.“

Gemäß § 7 Abs 1 StSHG gehören zum Lebensbedarf:

a) der Lebensunterhalt (§ 8);

b) die erforderliche Pflege (§ 9);

c) die Krankenhilfe (§ 10);

Nach § 7 Abs 2 StSHG ist der ausreichende Lebensbedarf durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Je nach Bedarf und Zweckmäßigkeit werden unter anderem Geldleistungen zur Kostendeckung einer notwendigen Heim- oder Anstaltsunterbringung gewährt.

Gemäß § 9 Abs 1 StSHG gehört zum Lebensbedarf jene Pflege, die erforderlich wird, wenn aufgrund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen. Nach § 9 Abs 2 lit b StSHG umfasst die erforderliche Pflege die Pflege in geeigneten stationären Einrichtungen.

§ 13 Abs 1 StSHG lautet auszugsweise wie folgt:

„(1) Pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen. Bei Personen, die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 1 bis 3 beziehen oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und/oder pflegerisches und/oder sozialarbeiterisches Gutachten zu bestätigen.

(2) Hilfeempfänger dürfen nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung gemäß § 13a anerkannt sind.

(3) Wird einem Hilfeempfänger, der über kein eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so gebührt ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld. Das Taschengeld darf 20% des Richtsatzes für den alleinstehend Unterstützten (§ 8 Abs. 8 lit. a) nicht überschreiten. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.

(4) Wird einem Hilfeempfänger, der über eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so haben ihm 20 % des eigenen Einkommens und Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben.

(5) Die dem Hilfeempfänger zuerkannten Kosten/Restkosten sind vom Sozialhilfeträger direkt mit der Einrichtung zu verrechnen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Sozialhilfegesetz-Durchführungsverordnung, LGBl Nr 18/2012 idgF (im Folgenden StSHG-DVO) und der Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung 2016, LGBl Nr 109/2016 idgF (im Folgenden StMSG-DVO) lauten wie folgt:

§ 1 StSHG-DVO:

„Zum Einkommen zählen insbesondere:

1.       Folgende Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 1988/400, in der Fassung BGBl. I Nr. 2010/111 (im Folgenden: Einkommensteuergesetz):

         a)       Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;

         b)       Einkünfte aus selbständiger Arbeit;

         c)       Einkünfte aus Gewerbebetrieb;

         d)       Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit;

         e)       Einkünfte aus Kapitalvermögen;

         f)       Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;

         g)       Sonstige Einkünfte gemäß § 29 Einkommensteuergesetz;

         2.       Wochengeld;

         3.       Kinderbetreuungsgeld;

         4.       Arbeitslosengeld;

         5.       Notstandshilfe;

         6.       Pensionsvorschuss;

         7.       erhaltene Unterhaltszahlungen;

         8.       Sonderzahlungen;

         9.       Wohnbeihilfe.“

§ 2 StSHG-DVO:

„(1) Vom Einkommen gemäß § 1 sind die auf die Einkünfte gemäß § 1 Z 1 entfallende Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz – bereinigt durch die steuerrechtlichen Begünstigungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge nach §§ 104 und 105 Einkommensteuergesetz) vor Abzug der Absetzbeträge (allgemeiner Absetzbetrag, Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Arbeitnehmer- und Grenzgängerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag) – sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.

(2) Bei regelmäßig anfallendem Einkommen ist das Jahresnettoeinkommen zu ermitteln. Dieses ist – unter Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen – durch 12 zu dividieren, um das monatliche Nettoeinkommen zu berechnen. Bei einem nicht regelmäßig anfallenden Einkommen ist das tatsächlich zufließende Einkommen heranzuziehen.“

Die wesentlichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 lauten auszugsweise:

„§ 2 (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

§ 8 (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.

(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich ab 1. Jänner 2018

d) 165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.

(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, ab 1. Jänner 2018 um 155,9 €.

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.“

Ein tragender Grundsatz des Sozialhilferechts ist das Prinzip der Subsidiarität. Daraus ergibt sich, dass Personen, die grundsätzlich zum Bezug von Sozialhilfe berechtigt sind, zunächst ihre eigenen Ressourcen (erzielbares Einkommen, Ansprüche gegen Dritte) heranzuziehen haben. Unbestritten steht in diesem Zusammenhang allerdings fest, dass § 330 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2017, wonach der Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen unzulässig ist, gemäß § 707a Abs 2 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2017 mit 01.01.2018 in Kraft getreten ist. Das bis dahin geltende Subsidiaritätsprinzip in der Sozialhilfe wurde somit mit 01.01.2018 eingeschränkt. Nach dem Willen des Gesetzgebers ergibt sich aus den Erläuterungen zum Abänderungsantrag, dass das Vermögen bei der Leistungsgewährung nicht berücksichtigt werden darf (vgl. auch VfGH 10.10.2018, E229/2018). Vermögen und Einkommen bilden gemeinsam die eigenen Mittel im Sinne des § 4 Abs 1 StSHG eines Hilfeempfängers. In wirtschaftlicher Not befindet sich, wer über beides nicht in ausreichendem Maße verfügt. Die Verfassung schirmt lediglich ersteres vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers bei Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung ab, weshalb hinsichtlich des Einkommens weiterhin das Subsidiaritätsprinzip gilt.

Im gegenständlichen Verfahren ist daher die Frage zu klären, ob die erhöhte Familienbeihilfe ein Einkommen im Sinne des § 1 StSHG-DVO darstellt.

Zum Einkommen zählen gemäß § 1 Z 1 lit. d StSHG-DVO alle Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, wobei bei regelmäßig anfallendem Einkommen das Jahresnettoeinkommen gemäß § 2 Abs 2 StSHG-DVO zu ermitteln ist. Was jedenfalls als Einkommen in diesem Sinne zu verstehen ist, wird in § 1 Z 1 lit. d StSHG-DVO als „insbesondere“ in einer Aufzählung definiert; weitere Einkommensarten sind daher mit dieser Formulierung jedenfalls auch zu berücksichtigen. Ob die (erhöhte) Familienbeihilfe, die konkret nicht ausdrücklich genannt ist, hier zu berücksichtigen ist, muss im vorliegenden Fall individuell geprüft werden.

Nach dem Zweck soll die einem Elternteil für ein Kind gewährte Familienbeihilfe den durch Unterhaltsleistungen belasteten Elternteil entlasten. Demgegenüber dient nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Eigenanspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs 5 iVm § 6 Abs 2 lit d FLAG dazu, fehlende Unterhaltsleistungen von Eltern des Unterhaltsberechtigten zu substituieren, und ist gleich anderen, dem Unterhaltspflichtigen zukommenden Unterhaltsleistungen zu behandeln und (wie diese) in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (OGH 16.5.2001, 6 Ob 89/01h; in diesem Sinn auch Gitschthaler, Familienbeihilfe und deren Anrechnung auf Kindesunterhaltsansprüche, JBl 2003, 9(12); ders., Unterhaltsrecht3, Rz 276 und 741; sowie Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 12a, Rz 79). Dieser Beitrag steht ihm als frei verfügbares Einkommen zur Verfügung und dient nicht unmittelbar dem Ausgleich eines bestimmten Sonderbedarfs aufgrund der Behinderung (OGH 16.5.2001, 6 Ob 89/01h; EF-Slg. 150.000).

Bei der Berechnung des Gesamteinkommens ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 08.10.2014, 2013/10/0109; 28.06.2016, 2013/10/0138) grundsätzlich eine Heranziehung der Familienbeihilfe als Einkommen nur zulässig, wenn der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers durch die erbrachte Hilfeleistung zur Gänze gedeckt ist. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu Folgendes aus: „Der Verwaltungsgerichtshof hat – dem Verfassungsgerichtshof folgend – diesbezüglich wiederholt ausgesprochen, dass es entscheidend darauf ankommt, ob der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers einschließlich der besonderen Bedürfnisse, die dieser als behinderter Mensch hat, im Rahmen der Maßnahme, d.h. im Rahmen der mit der Unterbringung erbrachten Leistungen vollends gesichert ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann die Familienbeihilfe zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten der Sozialhilfe nicht herangezogen werden (vgl. etwa das zum WBG ergangene Erkenntnis des VwGH vom 18.03.1997, 95/08/0021, die zum NÖ SHG ergangenen Erkenntnisse vom 15.09.2003, 2003/10/0090 und vom 19.12.2005, 2003/10/0200, sowie das zum Bgld. SHG ergangene Erkenntnis vom 14.05.2007, 2006/10/0013). Entscheidend ist daher, ob die Feststellungen hinsichtlich der Erbringung von Leistungen, die den gesamten Lebensunterhalt des Beschwerdeführers einschließlich seiner Bedürfnisse als behinderter Mensch abdecken, in der Einrichtung, in der er untergebracht ist, aufgrund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens getroffen wurden, bzw. ausreichend begründet wurde, dass der gesamte Lebensunterhalt des Beschwerdeführers einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse durch die Leistungen der Einrichtung abgedeckt wird (vgl. dazu das Erkenntnis vom VwGH vom 19.12.2005).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist durch die Heimunterbringung der Lebensbedarf des Untergebrachten grundsätzlich gedeckt.

Aufgrund dieser Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ist die Familienbeihilfe somit grundsätzlich nur dann zum Einkommen heranzuziehen, wenn der gesamte Lebensunterhalt des Beschwerdeführers durch die Unterbringung in der Einrichtung des Pflegeheims vollständig abgedeckt wäre. Wie den Feststellungen im Sachverhalt zu entnehmen ist, handelt es sich bei der Hilfeleistung „Pflegeheim“ um eine vollstationäre Unterbringung, durch die Unterkunft und Verpflegung für 365 Tage im Jahr gewährleistet sind. Der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers ist durch diese Unterbringung zur Gänze gedeckt, da der Vertreter des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig darlegen konnte, dass der Beschwerdeführer selbst aus seinem Einkommen einzelne Elemente des Lebensunterhaltes, die durch die stationäre Unterbringung nicht gedeckt sind, zu finanzieren hat.

Zur Berücksichtigung der Familienbeihilfe als Einkommen bei der Bemessung der anteilsmäßigen Hilfe zum Lebensunterhalt ist zu bemerken, dass auch dies im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als rechtswidrig zu erkennen ist (vgl. das Erkenntnis vom 18. April 2012, Zl. 2011/10/0019).

Den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes folgend, kann im gegenständlichen Fall in Anbetracht der jedenfalls aus dem Taschengeld zu finanzierenden Elemente des zusätzlichen Bedarfes durch den Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, dass durch die vollstationäre Unterbringung dessen Lebensunterhalt vollends gesichert ist. Eine Einbeziehung der Familienbeihilfe in das der Berechnung des Beitrages zugrundeliegende Gesamteinkommen des Beschwerdeführers ist daher zulässig.

Nur der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang geprüft, ob die (erhöhte) Familienbeihilfe eventuell als „Zuwendung“ zu betrachten ist. Gemäß
§ 4 Abs 2 SHG sind Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, durch die der Lebensbedarf nicht ausreichend gesichert wird, bei der Einkommensermittlung nämlich nicht zu berücksichtigen. Auch wenn der Begriff der „freien Wohlfahrtspflege“ im Steiermärkischen Sozialhilfegesetz mehrfach verwendet aber nirgendwo näher präzisiert wird, kann jedoch jedenfalls davon ausgegangen werden, dass es sich bei der freien Wohlfahrtspflege um private – im Gegensatz zu staatlichen – Einrichtungen handeln und die Leistungsgewährung freiwillig sein muss. Aus diesem Grund kann die gewährte Familienbeihilfenleistung für den Beschwerdeführer auch nicht gemäß § 4 Abs 2 SHG bei der Einkommensberechnung außer Betracht bleiben.

Dem Beschwerdeführer verbleibt weit mehr als ein Betrag von 20 % des Richtsatzes für alleinstehend Unterstützte als Taschengeld in Höhe von derzeit € 135,10 für persönliche Bedürfnisse (vgl. hiezu VwGH 29.01.2007, 2006/10/0003). Damit sind jedoch sämtliche persönliche Bedürfnisse inklusive jener, die sich aufgrund der Erkrankung des Beschwerdeführers ergeben und die nicht bereits durch eine Heimunterbringung gewährleistet sind, ausreichend gedeckt.

Darüberhinausgehend sieht der Gesetzgeber Abzugsposten vom Einkommen nicht vor. Die Bezahlung von defekten Betriebsmitteln für eine Liegenschaft oder Ausgaben für die Mahlzeiten in einem Gasthaus, obwohl der Beschwerdeführer voll versorgt wird, sind aus Mitteln der Sozialhilfe weder gesetzlich vorgesehen noch entspricht es der Intention des Sozialhilfegesetzes als letztes soziales Netz. Auch Ausgaben für unnötige Einrichtungsgegenstände sind mit der in § 1 StSHG definierten Aufgabe der Sozialhilfe nicht in Einklang zu bringen, wonach Sozialhilfe jenen Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen soll, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. Sozialhilfe ist gemäß § 1 Abs 3 StSHG zu gewähren, um eine bestehende Notlage zu beseitigen oder eine drohende Notlage abzuwenden. Das Beschwerdevorbringen, wonach die Einbeziehung der Familienbeihilfe schon deswegen nicht zulässig sei, weil der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Einkommen (Pflegegeld, Waisenpension) zu den Kosten der Einrichtung beitrage, geht mangels gesetzlicher Grundlage völlig ins Leere.

Es war daher die Beschwerde abzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Vorschreibung, Beitragsleistung, erhöhte Familienbeihilfe, Pflegeheim, Berechnungsblatt, Doppelbezug, behindertenbedingter Mehraufwand, Anspruchsübergang, Einkommen, Subsidiaritätsprinzip, Zuwendung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.47.2.2766.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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