Entscheidungsdatum
31.10.2019Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Ing. Dr. Adalbert Lindner über die Beschwerde der Wassergenossenschaft AH, AK 6, AI AJ, vertreten durch die Rechtsanwälte AL, AN 4, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg (belangte Behörde) vom 31.01.2018, Zahl xxx/702-2018, mitbeteiligte Partei: Gemeinde AA, vertreten durch die Rechtsanwälte AS, AT 42, 5020 Salzburg,
zu Recht e r k a n n t :
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 31.01.2018, Zahl xxx/702-2018, wurde der Gemeinde AA - das erstmals mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 28.03.1989, Zahl yyy/135-1989, erteilte Wasserbenutzungsrecht zur Entnahme von Grundwasser aus dem Tiefbrunnen auf Grundstück GN aa, KG CB, im Ausmaß von 20 l/s bzw 1.728 m³/d, samt der zugehörigen Anlagenteile (Transportleitungen, …) - nach Maßgabe des Projektes der CD ZT-GmbH, CE, vom 22.03.2016, GZ 4367, unter Vorschreibung entsprechender Auflagen und Fristen wiederverliehen. Die Einwendungen der Wassergenossenschaft AH, der nunmehrigen Beschwerdeführerin, hinsichtlich der Beeinträchtigung der eigenen Wasserversorgungsanlage wurden als unbegründet abgewiesen. Begründet hat die Behörde ihre Entscheidung einerseits damit, dass die beigezogenen Amtssachverständigen ausführlich und plausibel dargelegt hätten, dass die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolge, öffentliche Interessen einer Wiederverleihung nicht im Wege stehen würden und sich andererseits die von der Wassergenossenschaft AH befürchteten Wechselwirkungen und Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung und des Grundwasserausflusses (bei der sogenannten „CFquelle“) nicht merkbar auswirken würden, weshalb sich diese Einwendungen der Wassergenossenschaft auch als unbegründet erwiesen hätten.
Gegen diesen Wiederverleihungsbescheid hat die Wassergenossenschaft AH fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründet hat sie diese Beschwerde (zusammengefasst) damit, dass sie Wasserrechtsinhabern und Grundbesitzern der Quelle „CF“ (bewilligt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 21.08.1967, Zahl
yyy/15-1966, erweitert mit Bescheid vom 20.09.1974, Zahl yyy/59-1966) sei. Die beiden Wasserentnahmen - der zur Wiederverleihung stehende Brunnen „CC“ sowie die Quelle „CF“ - würden aus demselben Grundwasserkörper erfolgen, also korrelieren, und die Wasserentnahme aus dem Brunnen „CC“, insbesondere bei längeren Trockenwetterphasen, zu einer Verringerung der Schüttung der Quelle „CF“, allenfalls sogar zu deren versiegen, führen. Es handle sich bei der Quelle „CF“ also um die „älteren“ Wasserrechte und würde ein Rückgang der Quellschüttung, auch mangels einer Ersatzwasserversorgung, zu Versorgungsproblemen im Gemeindegebiet führen und dadurch wesentliche öffentliche Interessen, die einer Wiederverleihung entgegenstehen würden, verletzt. Mit dieser Problematik habe sich die Behörde nicht hinreichend auseinandergesetzt. Zudem habe sie es unterlassen der Konsenswerberin aufzutragen, entsprechende Unterlagen, Berechnungen, Grundwassermonitoring, usw, vorzulegen, aufgrund derer eine entsprechende fachliche Auseinandersetzung möglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe zwischenzeitlich durch einen weiteren Sachverständigen den Sachverhalt prüfen lassen und sei auch dieser zur Ansicht gelangt, dass kein schlüssiges hydrogeologisches Modell der „Alten Platte“ existiere und zur Beurteilung des Sachverhaltes ein computergestütztes hydraulisches Modell nach dem Stand der Technik auf Grundlage eines belastbaren hydrogeologischen Modells erforderlich sei. Eine Beurteilung, ob subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin tatsächlich ausgeschlossen werden können, sei daher nicht möglich. Die Beschwerdeführerin beantrage daher, der Beschwerde möge stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und ausgesprochen werden, dass die von der Gemeinde AA beantragte Wiederverleihung versagt werde. In eventu möge das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 16.04.2018 wurde dem Landesverwaltungsgericht der Akt zur Entscheidung vorgelegt und in der Folge, Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 24.04.2018, der mitbeteiligten Partei eine Kopie des Beschwerdeschriftsatzes übermittelt und gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat die mitbeteiligte Partei mit Eingabe vom 11.05.2018 Gebrauch gemacht.
Nach erstmaliger Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurden Gespräche mit dem Vertreter der Beschwerdeführerin als auch dem Vertreter der mitbeteiligten Partei geführt. Nachdem von beiden Parteien signalisiert wurde, dass nochmals der Versuch unternommen wird in direkten Gesprächen eine einvernehmliche Lösung herzustellen, wurde diese Verhandlung wieder abberaumt. Letztlich verliefen diese Gespräche aber erfolglos und wurde am 05.06.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung, unter Beiziehung eines hydrographischen und hydrogeologischen Amtssachverständigen, durchgeführt.
Zur Verhandlung ist die Beschwerdeführerin als auch die mitbeteiligte Partei jeweils in Begleitung ihrer Rechtsvertreter erschienen. Der Akt der belangten Behörde, Zahl xxx, wurde, ebenso wie der Akt des Landesverwaltungsgerichtes, Zahl 405-1/299, verlesen. Eine im Vorfeld der mündlichen Verhandlung von der belangten Behörde übermittelte Studie „Wasserversorgung Nördlicher Flachgau“, Herausgeber: Land Salzburg, wird auszugsweise in Form einer Power-Point-Präsentation zur Kenntnis gebracht und die gesamte Studie in gedruckter Form ausgehändigt. Den Parteien wird - aufgrund des Umfangs der Studie - die Möglichkeit eingeräumt, zu dieser Studie bis zum 30.06.2019 Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28.06.2019 Gebrauch.
Im Übrigen legte die Beschwerdeführerin ihre Bedenken und Beschwerdegründe nochmals dar, auch die mitbeteiligte Partei nahm Bezug auf ihre bisherigen Ausführungen und Vorbringen. Ergänzende Fragen wurden gestellt und Vorbringen erstattet. Die von den beiden zugezogenen Sachverständigen im behördlichen Verfahren erstatteten Gutachten wurden erörtert und ergänzende Fragen dazu aus fachlicher Sicht beantwortet. Insbesonders wurde auch zu dem der Beschwerdeschrift beigelegten Befund und Gutachten verfasst vom CG - Technisches Büro für Hydrogeologie, Geothermie und Umwelt GmbH, vom 12.02.2018, als auch zu den bisher durchgeführten Pumpversuchen Stellung genommen. Vom hydrographischen Amtssachverständigen wurden Grafiken zu Grundwasserhöhen und –monitoring für den Grundwasserkörper „CH“ für den Zeitraum von 1992-2016, darin enthalten die Schüttung der Quelle „CF“, die Entnahmemenge aus dem Brunnen „CC“ (l/s) sowie der Grundwasserstand (müA) vorgelegt. Für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.10.2016 wurde eine detailliertere und großformatigere Grafik vorgelegt. Beide Grafiken wurden aus fachlicher Sicht erörtert und als Beilage zur Verhandlungsschrift genommen. Anhand dieser Grafiken erläutert der Sachverständige, dass bei konsensgemäßer Wasserentnahme aus dem Brunnen „CC“, auch bei Entnahme über einen längeren Zeitraum, unmittelbare Auswirkungen auf den Grundwasserspiegel und die Entnahme der Quelle „CF“ nicht zu erwarten seien. Der hydrographische Amtssachverständige beurteilt und erklärt, auch unter Bezug auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten fachlichen Ausführungen von Mag. CI und Dr. CJ, den Grundwasserkörper anhand der vorhandenen geologischen Modelle und der bekannten Wasserentnahmen.
Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 28.03.1989, Zahl xxx/135-1989, wurde der Gemeinde AA die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Tiefbrunnens (Brunnen „CC“) auf GN aa, KG CB, samt zugehöriger Transportleitung und Neuerrichtung eines Wasserturmes auf GN bb, KG AA, erteilt. Mit Bescheid vom 13.05.1996, Zahl xxx/210-1996, wurde das Maß der Wasserbenutzung auf 10.700 m³/Monat bzw eine maximale Entnahme von 4,07 l/s beschränkt, die Konsensdauer auf 20 Jahre befristet und die Überprüfungsfeststellung der Anlage ausgesprochen. Auch im angefochtenen Wiederverleihungsbescheid wurde die Konsensdauer mit 20 Jahren befristet.
Mit Schriftsatz vom 13.05.2016 beantragte die Bewilligungswerberin - und nunmehr im Beschwerdeverfahren mitbeteiligte Partei - fristgerecht die Wiederverleihung des bisher ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes („ursprüngliche“ Bewilligungsfrist: bis 31.12.2016, Ansuchen um Wiederverleihung vom 13.05.2016, eingelangt bei der Behörde am 19.05.2016). Die (auch weiterhin) geplante Wasserentnahme samt zugehöriger Anlage entspricht (nach wie vor) dem Stand der Technik. Was den weiteren Verfahrensgang angeht darf, um Wiederholungen zu vermeiden, auf obige Ausführungen verwiesen werden.
Der Brunnen „CC“ speist sich aus dem Grundwasserkörper „CH“ und liegt dieser ca 1,4 km Luftlinie von der Quelle „CF“, welche sich aus demselben Grundwasserkörper speist, entfernt. Zumindest seit dem Jahr 1992 existieren Daten und Aufzeichnungen zum Wasserstand des Grundwasserkörpers (müA), sowie zur Quellschüttung und den Entnahmemengen aus dem Brunnen. In den achtziger Jahren wurden von der Firma CK, im Zusammenhang mit der Ausforschung von Braunkohleflötzen, in der Gegend Erkundungsbohrungen durchgeführt und dabei eine Mächtigkeit des Grundwasserkörpers bis zu 50 m und im Bereich des Brunnens „CC“ von mehr als 25 m, die Bohrungen erfolgten nicht tiefer, festgestellt. Angaben und Daten zur Mächtigkeit des Grundwasserkörpers über der Quelle „CF“ liegen nicht vor. Pumpversuche, welche Ende der achtziger Jahre im Bereich des Brunnens durchgeführt worden sind, haben bei Eintritt des Beharrungszustandes einen Absenktrichterradius erzeugt, der deutlich unter 100 m liegt. Ein konkretes numerisches Modell des Grundwasserkörpers „CH“ existiert nicht.
Der Betroffene Grundwasserkörper erneuert sich pro Jahr um zumindest 300 mio l Wasser und besteht ein mittleres Wasserdargebot der „CH“ im Ausmaß von 25-30 l/s. Demgegenüber steht der gesamte mittlere Wasserbedarf der Wassergenossenschaft AH von derzeit 470 m³/d (= 5,4 l/s) und ab 2025 von 526 m³/d (= 6,1 l/s, bei einem Konsens von 8,0 l/s) sowie der Konsens des Brunnens „CC“ im Ausmaß von 4,1 l/s.
Festgestellt werden kann, dass sich die beiden Wasserentnahmen - Brunnen „CC“ und Quelle „CF“ - aus demselben Grundwasserkörper speisen, jedoch eine Korrelierung und/oder eine gegenseitige Beeinflussung dieser Wasserspenden nicht besteht.
In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass sich oben wiedergegebener Verfahrensgang zweifelsfrei aus den vorliegenden Akten ergibt. Der festgestellte Sachverhalt wiederum basiert ebenfalls auf vorliegendem Aktenkonvolut, den Aussagen und Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen sowie auf den Erkenntnissen und Ergebnissen die im Zuge der mündlichen Verhandlung gewonnen wurden. Zu betonen ist, dass im Zuge des Verfahrens aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin, soweit es sich um fachliche Bedenken handelte (ergänzende) Gutachten und Stellungnahmen des hydrogeologischen und hydrographischen Amtssachverständigen eingeholt wurden. Diese Gutachten und Stellungnahmen haben in schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise ganz konkret zu den aufgeworfenen Fragestellungen Bezug genommen und lassen diese letztlich auch keine Zweifel am oben festgestellten Sachverhalt aufkommen.
Generell kann festgehalten werden, dass die Sachverständigen bei ihren Ausführungen nicht nur bloße Abschätzungen - mit Ausnahme der Überschlagsrechnung zur Erneuerung des Grundwasserkörpers - zugrunde gelegt haben, sondern diese in ihren Ausführungen ganz konkret auf die jeweilige örtliche Situation und den betroffenen Grundwasserkörper Bezug genommen haben. Auch wenn kein numerisches Modell des Grundwasserkörpers „CH“ existiert, so ist doch umfangreiches Daten- und Zahlenmaterial bis zum Jahr 1992 zurück vorhanden. Diesem Zahlenmaterial ist zweifelsfrei zu entnehmen, wie auch von den Sachverständigen erläutert, dass, unabhängig von Klimaereignissen (wie Starkregenereignissen oder Trockenperioden) eine gegenseitige Beeinflussung der Wasserentnahme nicht gegeben oder nachweisbar ist. Das dem Vorhaben zu Grunde liegende Projekt wurde aus fachlicher Sicht plausibel und nachvollziehbar, als dem Stand der Technik entsprechend, beurteilt, wobei auch von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen wurde, dass die Anlage dem Stand der Technik entspricht.
Glaubwürdig erscheint diese Beurteilung auch vor dem Hintergrund, dass allfällige Auswirkungen auf die Rechte der Beschwerdeführerin durch das gegenständliche Vorhaben nicht grundsätzlich verneint werden, sondern werden diese durchaus beschrieben und dargelegt, allerdings konnte eine, durch die Wasserentnahme beim Brunnen „CC“ hervorgerufene Beeinträchtigung der Schüttung der Quelle „CF“ bereits aufgrund der vorhandenen Daten ausgeschlossen werden, weshalb sich auch eine Beauftragung der Bewilligungswerberin ein zusätzliches numerisches Grundwassermodell vorzulegen, erübrigte. Beispielhaft darf hier auf die Distanz zwischen den Wasserentnahmestellen (ca 1,4 km) und den im Pumpversuch festgestellten Absenktrichterradius (deutlich unter 100 m) verwiesen werden. Alleine aufgrund dieser Distanz und der Mächtigkeit des Grundwasserkörpers kann eine gegenseitige Beeinflussung der Wasserspenden nahezu ausgeschlossen und auch nicht erwartet werden.
Hinzu kommt, dass auch die Studie „Wasserversorgung Nördlicher Flachgau“ zweifelsfrei belegt und zum Ergebnis gelangt, dass aufgrund des mittleren Wasserdargebotes des Grundwasserkörpers „CH“ sowohl die (bewilligte) Wasserentnahme durch die Wassergenossenschaft AH als auch jene der Gemeinde AA „gedeckt“ und möglich ist. Diese Studie wurde unter Mitarbeit mehrerer namhafter Ingenieurbüros und Techniker unter Berücksichtigung aller vorhandenen Daten und Zahlen zur Wasserversorgung im nördlichen Flachgau gerade mit dem Ziel erstellt, die Wasserversorgung in diesem Gebiet, darunter auch das Versorgungsgebiet der Wassergenossenschaft AH, auch in den nächsten Jahrzehnten sicherzustellen.
Insgesamt darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich letztlich auch bei Grundwasserkörpern um dynamische Systeme handelt, welche natürlichen Schwankungsbreiten unterliegen. So wird letztlich kein Starkregenereignis oder keine Trockenperiode der anderen gleichen, auch wenn sich einige der charakteristischen Daten ähneln mögen. Wenn hier die Sachverständigen zur Ansicht gelangen, dass geringe Änderungen des Grundwasserspiegels als nicht maßgeblich eingestuft werden und es allenfalls zu einer geringen rechnerischen Änderung des Wasserspiegels kommt, erscheint es durchaus plausibel und nachvollziehbar, dass keine zusätzlichen (längerfristigen) Auswirkungen zu erwarten sind bzw diese allenfalls als so geringfügig zu beurteilen sind, dass sie nicht gesondert erfasst und beschrieben werden können. Wenn bestimmte Ereignisse, wie die Erneuerung des Grundwasserkörpers in Anbetracht der durchschnittlichen Niederschläge, als wirkungsneutral eingestuft werden, scheint dies durchaus lebensnah und mit der beruflichen Erfahrung des Sachverständigen im Einklang stehend.
Zusammenfassend ist zur Beweiswürdigung daher festzuhalten, dass sich das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der fachlichen Grundlagen an Befund und Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen und den im behördlichen Akt aufliegenden fachlichen Stellungnahmen und Gutachten orientiert hat. So wurden im Zuge des Wiederverleihungsverfahrens zahlreiche Daten und Zahlen erhoben und diese fachlich beurteilt. Sämtliche erwartbaren Ereignisse wurden in Bezug auf die schon bisher erfolgte und auch weiterhin geplante Wasserentnahme hinreichend genau beschrieben und beurteilt. Vom natürlichen Rückgang der Quellschüttung während längerer Trockenperioden bis hin zum behaupteten, jedoch nicht vorhandenen, unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Wasserspenden. Diese Beurteilung konnte nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes auch durch die bloßen Behauptungen der Beschwerdeführerin, deren subjektive Wahrnehmungen (die ohnehin im Widerspruch zu den vorhandenen Daten stehen) sowie den sehr allgemein und unvollständig gehaltenen Ausführungen der Geologen CI und CJ (die sich nicht konkret mit den vorhandenen Daten und Zahlen auseinandersetzen sondern im Wesentlichen ein numerisches Modell fordern, um eine endgültige Beurteilung vornehmen zu können) nicht in Zweifel gezogen werden. Was also die Sachverhaltsfeststellungen angeht, so vermochten die Beschwerdeführer mit ihren Behauptungen und Vorbringen sowie den vorgelegten - sehr grob und oberflächlich gehaltenen - Ausführungen der Geologen CI und CJ, den umfassenden und exakten inhaltlichen Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen und den im behördlichen Akt aufliegenden Gutachten nicht in tauglicher Art und Weise entgegentreten, zumal die Ausführungen der Amtssachverständigen durch umfangreiches Daten- und Zahlenmaterial belegt sind. Somit konnte vom Landesverwaltungsgericht oben festgestellter Sachverhalt als erwiesen angenommen werden, ohne ein numerisches Grundwassermodell einzufordern.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:
Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt:
Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs 2 leg cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 12 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Als bestehende Rechte im Sinne des Abs 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und das Grundeigentum anzusehen (Abs 2 leg cit).
Nach § 21 Abs 3 WRG können Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.
Gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG sind Parteien diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl Nr 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen; ferner …
Nach § 105 Abs 1 WRG kann im öffentlichen Interesse ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn (beispielsweise) eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann (lit f) oder wenn das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht (lit l).
Rechtlich folgt daraus:
Aus § 21 Abs 3 WRG ergibt sich also ein Rechtsanspruch des Bewilligungswerbers auf Wiederverleihung, wenn das Ansuchen um Wiederverleihung rechtzeitig gestellt wurde, die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt und öffentliche Interessen einer Wiederverleihung nicht im Wege stehen.
Da im Verfahren zur Wiederverleihung die §§ 11 ff WRG anzuwenden sind, haben auch die im § 102 genannten Personen und Institutionen Parteistellung. Der Anspruch Wiederverleihung besteht nur, wenn bestehende Rechte nicht entgegenstehen. Die Inhaber bestehender Rechte können alle ihnen zustehenden Einwendungen gegen die Wiederverleihung erheben (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG Wasserrechtsgesetz, 2. Auflage, K 13 zu § 21).
Das Ansuchen um Wiederverleihung gelangte am 19.05.2016 (Bewilligungspflicht: 31.12.2016) bei der Behörde ein und erfolgte dieses somit frühestens fünf Jahre bzw spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer, weshalb sich dieses als rechtzeitig und fristgerecht iSd § 21 Abs 3 WRG erweist. Gemäß den fachlichen Ausführungen der den Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen entspricht die Anlage auch dem Stand der Technik. Die für eine Wiederverleihung erforderlichen Voraussetzungen, Rechtzeitigkeit des Ansuchens und Stand der Technik der Anlage, sind damit erfüllt.
Hinweise darauf, dass durch das Vorhaben öffentliche Interessen beeinträchtigt würden, haben sich im Verfahren nicht gezeigt. Im Gegenteil, unter Verweis auf § 105 lit f und l WRG kann grundsätzlich festgehalten werden, dass eine gesicherte Trink- und Nutzwasserversorgung jedenfalls im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gegenständliches Vorhaben dient nun gerade dazu, die Trink- und Nutzwasserversorgung in der Gemeinde AA sicherzustellen ohne dabei die Wasserversorgung der Mitglieder der Wassergenossenschaft AH zu gefährden oder nachteilig zu beeinflussen, wobei es auch in den letzten 20 Jahren, seit der Brunnen „CC“ genutzt wird, zu keinem (bekannten) Engpass in der Wasserversorgung betreffend der Mitglieder der Wassergenossenschaft AH gekommen ist. Dem Vorhaben stehen somit keine öffentlichen Interessen entgegen, sondern liegt dieses, wie auch die Versorgung der Mitglieder der Wassergenossenschaft AH mit ausreichend Trink- und Nutzwasser, im öffentlichen Interesse. Unabhängig davon ist die Wahrung der öffentlichen Interessen Sache der Behörde. Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens können aus § 105 WRG keine subjektiven Rechte ableiten (zB VwGH vom 20.09.2008, 2007/07/0085) und erweisen sich die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin - sofern die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen moniert wird - jedenfalls als unzulässig.
Was die Beeinträchtigung bestehender Rechte der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Quelle „CF“ angeht, so ist dazu auszuführen, dass sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine mögliche Beeinträchtigung dieser Rechte umfassend geprüft wurde, jedoch eine solche ausgeschlossen werden kann und keinesfalls zu erwarten ist. Weder wird durch das Vorhaben die (bewilligte) Wasserentnahme der Wassergenossenschaft AH an der Quelle „CF“ noch die Versorgungssicherheit der Mitglieder der Wassergenossenschaft AH nachteilig beeinträchtigt werden oder gar gefährden. Der von der Beschwerdeführerin behauptete unmittelbare Zusammenhang zwischen Wasserentnahme aus dem Brunnen und Quellschüttung konnte anhand der vorhandenen Zahlen und Daten ausgeschlossen werden - diesbezüglich darf nochmals auf die Ausführungen der Beweiswürdigung verwiesen werden - und erweisen sich die Beschwerdevorbringen in diesem Zusammenhang als unbegründet.
Aus rechtlicher Sicht kann zusammenfassend daher festgehalten werden, dass das Ansuchen um Wiederverleihung rechtzeitig gestellt wurde, die Anlage dem Stand der Technik entspricht und durch das Vorhaben weder öffentliche Interessen noch bestehende Rechte beeinträchtigt werden. Somit sind alle Voraussetzungen für eine Wiederverleihung des Wasserrechtes gegeben und erweist sich die Beschwerde als unbegründet, im Zusammenhang mit den öffentlichen Interessen als unzulässig.
Vor diesem Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Wasserrecht, Wiederverleihungsvoraussetzungen, öffentliches Interesse, bestehende Rechte, Stand der Technik, zulässige EinwendungenAnmerkung
ao Revision erhoben; VwGH vom 14.2.2020, Ra 2020/07/0001-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.1.299.1.26.2019Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020