TE Vfgh Beschluss 1996/6/19 B3712/95, B3713/95, B3714/95

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Veröffentlicht am 19.06.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
B-VG Art144 Abs2

Leitsatz

Keine Folge für auf die Aufhebung eines Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der Ablehnung der Behandlung von Beschwerden gerichtete Anträge aufgrund erwiesener Unrichtigkeit der einschlägigen Antragsausführungen

Spruch

Den Anträgen wird keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Die Antragstellerin erhob seinerzeit drei auf Art144 B-VG gestützte Beschwerden gegen drei Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich (UVS OÖ), jeweils vom 14. Februar 1994. Mit diesen im Instanzenzug ergangenen Bescheiden war sie schuldig erkannt worden, zu näher genannten Zeitpunkten im März und April 1992 die für die Parkplätze am Stadtplatz und Kirchenplatz der Stadtgemeinde Mattighofen geltende Kurzparkzonenverordnung vom 26. Juni 1991 übertreten zu haben.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 25. September 1995, B 690,691,692/94, die Behandlung der Beschwerden ab.

Die Einschreiterin hatte in ihren Beschwerden insofern Kundmachungsmängel geltend gemacht, als sie behauptete, die entsprechenden Kurzparkzonen-Verkehrszeichen seien nicht an allen Einfahrten zur Kurzparkzone aufgestellt gewesen. Auf einen von der Stadtgemeinde Mattighofen in diesem Zusammenhang vorgelegten und der Beschwerdeführerin übermittelten Plan reagierte diese vor dem erwähnten Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 1995 nicht.

In der Begründung des genannten Beschlusses führt der Verfassungsgerichtshof zum behaupteten Kundmachungsmangel aus:

"Soweit die Beschwerden (...) insofern verfassungsrechtliche Fragen berühren, als die Rechtswidrigkeit genereller Normen, die bei Erlassung der angefochtenen Bescheide angewendet wurden, behauptet wird, läßt ihr Vorbringen nach Einsicht in die die Gemeinde-Verordnung betreffenden Unterlagen (vor allem in den mit Schriftsatz vom 5. September 1995 vorgelegten Plan, in dem die aufgestellten Verkehrstafeln eingezeichnet sind und aus dem sich ergibt, daß der geltend gemachte Kundmachungsmangel nicht vorliegt - vgl. hiezu VfSlg. 8894/1980, S 69 f.), vor dem Hintergrund der einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die gerügte Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß die Beschwerden keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben ....."

Am 29. September 1995 (also erst nach Fassen des erwähnten Beschlusses vom 25. September 1995) langte beim Verfassungsgerichtshof eine Äußerung der Beschwerdeführerin ein, in der sie die Richtigkeit der Planeinzeichnung bestritt.

2. Nach der am 17. November 1995 erfolgten Zustellung des Ablehnungsbeschlusses brachte die Einschreiterin einen mit 1. Dezember 1995 datierten und am selben Tag zur Post gegebenen Schriftsatz ein; in der Folge übermittelte sie zwei weitere, mit 14. März 1996 und 1. April 1996 datierte Schreiben.

In allen drei Eingaben stellt die Einschreiterin unter verschiedenen Titeln Anträge, welche die Aufhebung des genannten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes über die Ablehnung der Beschwerdebehandlung in den Verfahren B 690,691,692/94 bezwecken. Die zentrale Begründung der Anträge besteht in der Behauptung, der Verfassungsgerichtshof habe sich bei seiner Beschlußfassung auf eine unrichtige Urkunde gestützt - nämlich auf den von der Stadtgemeinde Mattighofen vorgelegten Plan, in welchem die Aufstellungsorte der Kurzparkzonen-Verkehrszeichen falsch eingezeichnet gewesen seien.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Schreiben vom 8. Februar 1996 den Bürgermeister der Stadtgemeinde Mattighofen aufgefordert, zu den von der Antragstellerin erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen und die tatsächlichen Aufstellungsorte der Kurzparkzonen-Verkehrszeichen in den Plan einzuzeichnen.

Der Bürgermeister teilte dem Verfassungsgerichtshof mit Schreiben vom 28. Februar 1996 mit, ein Lokalaugenschein habe ergeben, daß die Verkehrszeichen im seinerzeit dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Plan richtig eingezeichnet worden seien. Der beigezogene Rechtsvertreter der Antragstellerin bestätigte auf diesem Schreiben die Richtigkeit des Ergebnisses des Lokalaugenscheines.

Damit hat sich die Behauptung der Einschreiterin, die Kurzparkzonen-Verkehrszeichen seien in dem von der Stadtgemeinde Mattighofen vorgelegten Plan unrichtig eingezeichnet gewesen, als falsch erwiesen. Den einschlägigen Antragsausführungen ist somit der Boden entzogen.

Den Anträgen war daher - schon allein aus diesem Grund - keine Folge zu geben.

4. Über den in der Eingabe vom 1. Dezember 1995 gestellten Eventualantrag, die (zu B 690,691,692/94 erhobenen) Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird gesondert entschieden.

Schlagworte

VfGH / Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B3712.1995

Dokumentnummer

JFT_10039381_95B03712_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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