TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/26 W228 1438173-2

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Veröffentlicht am 26.07.2019
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Entscheidungsdatum

26.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10
BFA-VG §18
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3

Spruch

W228 1438173-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX , geboren am XXXX 1994, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 2 AsylG 2005, §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, sowie §§ 46, 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 09.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Mit Bescheid des BFA vom 13.09.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs.1 AsylG wurde der Beschwerdeführer nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2015, Zl. W134 1438173-7/9E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.09.2013 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen und wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. stattgegeben, dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.07.2016 erteilt.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 09.11.2016, Zl. 36 Hv 95/16x, rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandles nach §§ 28a Abs. 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, 12 StGB, 12 erste und zweite Alternative StGB und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Mit Schreiben des BFA vom 09.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ein Aberkennungsverfahren einzuleiten sei und wurde ihm die Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben.

Am 24.08.2017 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim BFA ein.

Das BFA hat mit Bescheid vom 07.09.2017 dem Beschwerdeführer den ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2015 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen aberkannt und wurde die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.

Am 15.02.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und wurde ihm mit Schreiben vom 15.02.2019 die Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben.

Am 01.03.2019 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim BFA ein.

Das BFA hat mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 02.07.2019 dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gegen eine Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.)

Gegen die Spruchpunkte III., IV. und VI. des Bescheides vom 02.07.2019 wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 17.07.2019 Beschwerde erhoben. Die Spruchpunkt I., II. und V. wurden nicht in Anfechtung gezogen. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass von einer mit der Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 AsylG verbundenen Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nur abgewichen werden könne, wenn es - gegenüber der ursprünglichen Schutzentscheidung - zu einer Änderung (im Sinne einer Verbesserung) des maßgeblichen Sachverhalts hinsichtlich der refoulement-relevanten Umstände gekommen sei. Dabei müsse eine tatsächliche Verbesserung der Lage eingetreten sein. Im gegenständlichen Fall werde bestritten, dass eine Änderung der refoulement-relevanten Umstände eingetreten sei. Ein Vergleich der Länderfeststellungen und des Berichtsmaterials in der ursprünglichen Schutzentscheidung und in dem angefochtenen Bescheid zeige, dass sich die Verhältnisse hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage weder in der Herkunftsprovinz noch in den als innerstaatliche Fluchtalternativen in Betracht kommenden Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif (wesentlich) verbessert hätten. Auch an den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers habe sich nichts Wesentliches geändert. Er sei bereits bei der Zuerkennung des subsidiären Schutzes volljährig und gesund gewesen. Ihm fehle nach wie vor ein soziales Netzwerk außerhalb seiner Herkunftsregion Baghlan Stadt. Die Gründe, die für die Erlassung der ursprünglichen Schutzentscheidung maßgeblich waren, hätten sich somit nicht wesentlich geändert und jedenfalls nicht verbessert und es sei kein neuer Sachverhalt entstanden. Was sich seit der Erlassung der ursprünglichen Schutzentscheidung geändert habe, sei nicht die Sicherheits- oder Versorgungslage als solche, sondern die Bewertung dieser Lage durch die Judikatur der Höchstgerichte. Somit dürfe in Rechtskraft des Aberkennungsbescheides vom 07.09.2017, wonach die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan das reale Risiko der Verletzung des in § 8 Abs. 1 AsylG geschützten Rechtsgüter bewirken würde, nicht eingegriffen werden, weshalb sich die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nach wie vor als unzulässig erweise.

Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die höchstzulässige Dauer gewählt habe. Im konkreten Fall sei die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels erfolgt. Hierfür sei von einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren auszugehen. Beim Beschwerdeführer sei eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt worden, sodass das Strafgericht gerade nicht von einer besonders schweren Straftat ausgegangen sei. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer aufgrund guter Führung nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe mit 03.01.2019 entlassen worden. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich der Beschwerdeführer während der Strafhaft vom Suchtgiftmissbrauch entwöhnt habe und seit der Haftentlassung nicht mehr straffällig geworden sei. Seit 06.03.2019 sei er als Küchenarbeiter (Abwäscher) erwerbstätig und sei dadurch selbsterhaltungsfähig. Es werde sohin eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbots beantragt.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 19.07.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 22.07.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Bericht der Haftentlassenenhilfe des Vereins Neustart vom 19.07.2019 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geboren XXXX 1994. Er wurde in der Provinz Baghlan geboren, ist dort aufgewachsen und hat dort acht Jahre lang die Schule besucht.

Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers, mit welcher der Beschwerdeführer in regelmäßigem telefonischen Kontakt steht, lebt nunmehr beim Onkel des Beschwerdeführers in der Provinz Baghlan. Der Bruder des Beschwerdeführers lebt im Iran.

Der Beschwerdeführer ist volljährig und ledig. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist Paschtune, ist sunnitischer Moslem und spricht Paschtu.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit spätestens 09.01.2013 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Es halten sich keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer ist seit 06.03.2019 beim Dienstgeber XXXX als Arbeiter (Abwäscher) tätig.

Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht und hat die Prüfung auf dem Niveau A2 abgelegt. Er war in der Jahren 2013 bis 2015 bei der Stadt Imst im Ausmaß von ca. 80 Stunden pro Monat gemeinnützig tätig.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgericht Innsbruck vom 09.11.2016, Zl. 36 Hv 95/16x, rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandles nach §§ 28a Abs. 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, 12 StGB, 12 erste und zweite Alternative StGB und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).

Die Wohnraum- und Versorgungslage ist in Mazar-e Sharif sehr angespannt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen.

Es herrscht derzeit im Westen und Norden Afghanistans - darunter die Provinzen Herat und Balkh - eine Trockenperiode (Dürre). Es kommt zwar zu Wasserknappheit und einer unzureichenden Wasser- bzw. Lebensmittelversorgung im Umland von Mazar-e Sharif und in den ländlichen Gebieten der Provinz Herat, darüber, dass es auch in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat keine ausreichende Wasser- oder Lebensmittelversorgung gäbe, ist den aktuellen Berichten jedoch nichts zu entnehmen, zumal insbesondere die Städte Herat und Mazar-e Sharif lediglich der IPC-Kategorie 2 (stressed) zugeordnet sind und die Prognose keine Verschlechterung abzeichnet. Jedenfalls wird auch über entsprechende - teilweise auch international unterstützte - staatliche Reaktionen und Hilfsmaßnahmen berichtet.

Jedoch entwickelt sich die Stadt Mazar-e Sharif wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Im Juni 2017 wurde ein großes Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren. Zudem liegen die Löhne für Gelegenheitsarbeiten in der Stadt Mazar-e Sharif klar über dem Fünfjahresdurchschnitt. Die Provinz Balkh zählt daher zu den stabilsten Provinzen Afghanistans.

Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung aufgrund der aktuellen Dürre nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in der Stadt Mazar-e Sharif dennoch zumindest grundlegend gesichert.

Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

Zur Situation im Herkunftsland Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Baghlan

Im Februar 2017 galt Baghlan als eine der am schwersten umkämpften Provinzen des Landes. Die Sicherheitslage hatte sich seit Anfang 2016 verschlechtert, nachdem die Taliban anfingen, koordinierte Angriffe in Schlüsseldistrikten in der Nähe der Hauptstadt auszuführen. Dies führte zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften. Quellen zufolge versuchen regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen ihre Aktivitäten in einigen Schlüsselprovinzen des Nordens und Nordostens zu verstärken. Nichtsdestotrotz gehen die afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräfte mit Anti-Terrorismus-Operationen gegen diesen Gruppierungen vor. Als einer der Gründe für die sich verschlechternde Sicherheitslage wird vom Gouverneur der Provinz die Korruption angegeben, die er gleichzeitig zu bekämpfen versprach. Auch zählt Baghlan zu jenen Provinzen, in denen eine hohe Anzahl an Zivilisten aufgrund explosiver Kampfmittelrückstände und indirekter Waffeneinwirkung ums Leben kam.

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 102 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

Im gesamten Jahr 2017 wurden von UNAMA 222 zivile Opfer (66 getötete Zivilisten und 156 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von Blindgängern/Landminen und gezielten Tötungen. Dies bedeutet einen Rückgang von 38% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016.

Militärische Operationen in Baghlan

In Baghlan werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden der Provinz von Aufständischen zu befreien. Bei diesen Militäroperationen werden Aufständische und in manchen Fällen auch ihre Anführer getötet.

Regierungsfeindliche Gruppierungen in Baghlan

Berichten zufolge waren im August 2017 die Taliban im Nordwesten der Provinz aktiv. Anfang 2017 fiel der Distrikt Tala Wa Barfak an die Taliban; später wurde er jedoch von den Regierungsmächten wieder eingenommen.

In Baghlan stellen Kohlenbergwerke, nach der Drogenproduktion, eine der Haupteinnahmequellen der Taliban dar, nachdem im Jahr 2017 einige Bergwerke der Provinz unter Kontrolle aufständischer Gruppierungen gekommen war. Berichtet wurde von Vorfällen, in denen die Gruppierung Check-Points errichtete, um Geld von Kohle-transportierenden Fahrzeugen einzuheben.

Mazar-e Sharif:

Mazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh. Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e-Khumri und ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst.

In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen, durch den die Stadt sicher zu erreichen ist.

Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften.

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt.

2. Beweiswürdigung:

Hinsichtlich der Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Sprache, Arbeitsfähigkeit, stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellung zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers beruht auf dem Gutachten zur Altersfeststellung vom 07.03.2013.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer mit seiner in Baghlan lebenden Mutter in Kontakt steht, ergibt sich seinen Ausführungen in der Stellungnahme vom 01.03.2019.

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aufgrund des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation in der aktenkundigen Fassung dem EASO-Bericht "Afghanistan Security Situation - Update" vom Mai 2018 und der UNHCR-RL vom 30.08.2018.

Die Feststellung betreffend die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil.

Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in der Stadt Mazar-e Sharif, ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan - aus den o. a. Länderberichten zu Mazar-e Sharif.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schulbildung. Er ist zudem im erwerbsfähigen Alter, volljährig, alleinstehend, gesund und arbeitsfähig. Das Gericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten, in Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen könnte.

Die Feststellungen zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich, zur abgelegten Deutschprüfung sowie zur gemeinnützigen Arbeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus den vorgelegten Bestätigungen.

Die Feststellung betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers beim Dienstgeber XXXX ergibt sich aus dem HVB-Versicherungsdatenauszug und spricht ebenso für die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Zu Spruchpunkt I. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen):

Spruchpunkt I. des Bescheides vom 02.07.2019 wurde nicht angefochten und ist die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG sohin rechtkräftig.

Zu Spruchpunkt II. und III (Rückkehrentscheidung - Zulässigkeit der Abschiebung):

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 lautet: "Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden."

§ 9 BFA-VG normiert den Schutz des Privat- und Familienlebens betreffend:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Da die Spruchpunkte II und III des Bescheides nicht trennbar sind, war aufgrund der Beschwerde gegen Spruchpunkt III somit auch Spruchpunkt II zu prüfen (siehe dazu jüngst VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Im Fall des Beschwerdeführers, der ledig ist und keine Kinder hat, sind weder Hinweise für das Bestehen eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich noch für eine sonstige ausreichend intensive Beziehung des Beschwerdeführers zu einer ihm in Österreich besonders nahestehender Personen hervorgekommen. Ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers liegt in Österreich somit nicht vor.

Weiters ist zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. vs. Lettland). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Der Beschwerdeführer lebt im Bundesgebiet seit ca. sechseinhalb Jahren - zunächst auf Grund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber und von Juli 2015 bis September 2017 als subsidiär Schutzberechtigter, danach war sein Aufenthalt gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet.

Bei der Interessensabwägung für oder gegen einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich war der zugunsten des Beschwerdeführers wiegende mehrjährige (legale) Aufenthalt im Bundesgebiet zu berücksichtigen.

Zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist weiters wie folgt auszuführen: Der Beschwerdeführer ist seit 06.03.2019 beim Dienstgeber XXXX als Arbeiter (Abwäscher) tätig. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht und hat die Prüfung auf dem Niveau A2 abgelegt. Er war in der Jahren 2013 bis 2015 bei der Stadt Imst im Ausmaß von ca. 80 Stunden pro Monat gemeinnützig tätig.

Abgesehen davon konnte er keine Integrationsschritte vorweisen. Eine darüberhinausgehende Integration ist nicht hervorgekommen und unter Abwägung der Interessen und in wertender Gesamtschau überwiegen allerdings die öffentlichen Interessen, die gegen einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sprechen. Von einer langjähren und/oder entsprechend tief verfestigten Sozialisation in Österreich kann bei der vorliegenden Aufenthaltsdauer, auch unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Aktivitäten in Österreich, nicht gesprochen werden. Eine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen, dass bereits von "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden kann, ist im gegenständlichen Fall in Bindung an die Rechtsansicht des VwGH nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich strafgerichtlich verurteilt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren rechtskräftig verurteilt.

Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Eine berufliche Verfestigung liegt, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit 06.03.2019 beim Dienstgeber XXXX als Arbeiter (Abwäscher) tätig ist, nicht vor. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Arbeit erst zu einem Zeitpunkt aufgenommen hat, zu dem gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet war. Angesicht der nicht unerheblichen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers kann auch eine soziale Verfestigung im Bundesgebiet nicht erkannt werden, zumal Suchtgiftdelikte besonders negative gesellschaftliche/soziale Folgen haben. Vor dem Hintergrund vermögen auch allfällige Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die schwer zu Lasten des Beschwerdeführers wiegenden negativen Aspekte seiner Delinquenz nicht aufzuwiegen und keine soziale Verfestigung im obigen Sinne zu generieren.

Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sprechen.

Es überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowohl unter dem Aspekt eines geordneten Fremdenwesens, dem nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, als auch zur Verhinderung von Straftaten sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden darf [vgl. VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist die Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig.

Zulässigkeit Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist eine Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).

Im gegenständlichen Fall können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde:

Zunächst ist festzuhalten, dass die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 rechtskräftig ist. Mit Bescheid des BFA vom 13.09.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2015, Zl. W134 1438173-7/9E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.09.2013 hinsichtlich Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) als unbegründet abgewiesen.

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 07.09.2017 gemäß § 9 Abs. 2 AsylG rechtskräftig aberkannt.

Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Baghlan, welche - wie aus den Länderberichten ableitbar - eine der Provinzen mit volatiler Sicherheitslage in Afghanistan ist. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatprovinz ist daher nicht möglich.

Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage scheint eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan, in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Afghanistans, konkret in die Stadt Mazar-e Sharif, verwiesen werden:

Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Länderfeststellungen zwar nicht verkannt, dass die Situation (auch) in der Stadt Mazar-e Sharif nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über die Hauptstadt Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktszentren hat. Darüber hinaus ist Mazar-e Sharif über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens eine sicher erreichbare Stadt.

Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Anschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Die verzeichneten Anschläge ereignen sich hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen und richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnliche Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Die genannten Gefährdungsquellen sind in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-e Sharif nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist.

Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in diesen Städten dennoch zumindest grundlegend gesichert.

Laut den Richtlinien des UNHCR müssen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtslage von intern vertriebenen afghanischen Staatsangehörigen bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative berücksichtigt werden, wobei angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft auf Grund jahrzehntelang währender Kriege, massiver Flüchtlingsströme und interner Vertreibung hierfür jeweils eine Einzelfallprüfung notwendig ist (zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vgl. u.a. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103).

Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer volljährig, gesund, arbeitsfähig sowie im erwerbsfähigen Alter. Er verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über ein familiäres Netzwerk in Afghanistan verfügt. Die Mutter des Beschwerdeführers, mit der der Beschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt steht, lebt beim Onkel des Beschwerdeführers in der Provinz Baghlan. Der Beschwerdeführer hat sich zwar noch nie in Mazar-e Sharif aufgehalten, es ist aber davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Mazar-e Sharif innerhalb kurzer Zeit Ortskenntnisse aneignen kann. Der Beschwerdeführer kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.

In Zusammenschau ergibt sich, dass für den Beschwerdeführer die Möglichkeit für eine den durchschnittlichen afghanischen Verhältnissen entsprechende einfache Lebensführung realistisch ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Unter diesen Gesichtspunkten kann davon ausgegangen werden, dass er auch nach seiner Rückkehr in seine Heimat in der Lage sein wird, sich seinen Lebensunterhalt zu sichern.

Dem Beschwerdeführer ist es daher aufgrund der dargelegten Umstände möglich, sich im Mazar-e Sharif - etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten - eine Existenz aufzubauen und diese zu sichern sowie eine (einfache) Unterkunft zu finden. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Der Beschwerdeführer hat auch nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt, dass gerade ihm im Falle einer Rückführungsmaßnahme eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 19.0.2017, Ra 2017/19/0095).

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif entgegenstehen würden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif möglich und auch zumutbar ist.

Tatsächlich ist den aktuellen UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 zu entnehmen, dass junge alleinstehende Männer, ohne besondere Vulnerabilität, sich auch ohne familiäre Unterstützung in urbanen oder semi-urbanen Gebieten mit ausreichender Infrastruktur und unter staatlicher Kontrolle niederlassen können. Eine solche Infrastruktur und staatliche Kontrolle ist in der Stadt Mazar-e Sharif vorhanden, sodass nach den aktuellen UNHCR-Richtlinien eine Ansiedlung des Beschwerdeführers in der Stadt Mazar-e Sharif möglich und auch zumutbar ist.

Das Gericht verkennt zwar nicht, dass aufgrund einer Trockenperiode (Dürre) derzeit die Situation in den Provinzen Herat und Balkh angespannt ist und es zu Wasserknappheit und einer unzureichenden Wasser- bzw. Lebensmittelversorgung im Umland von Mazar-e Sharif und in den ländlichen Gebieten der Provinz Herat kommt. Jedoch ist den Länderberichten nicht zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung (mit Nahrungsmittel und Trinkwasser) in den Städten Mazar-e Sharif und Herat generell nicht mehr gewährleistet oder das Gesundheitsversorgungssystem zusammengebrochen wäre. Weder wird in den in das Verfahren eingeführten Berichten eine bestehende (oder unmittelbar drohende) Hungersnot noch eine (herannahende) humanitäre Katastrophe in den Städten Mazar-e Sharif und Herat geschildert.

Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung aufgrund der aktuellen Dürre daher nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist der Zugang zu Unterkunft, grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung sowie Erwerbsmöglichkeiten in der Stadt Mazar-e Sharif grundsätzlich gegeben.

Die Situation aufgrund der Dürre in der Stadt Mazar-e Sharif ist daher nicht so gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Asylwerbers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde.

Soweit sich die Beschwerde mit den Worten "Was sich seit der Erlassung der ursprünglichen Schutzentscheidung geändert habe, sei nicht die Sicherheits- oder Versorgungslage als solche, sondern die Bewertung dieser Lage durch die Judikatur der Höchstgerichte. Somit dürfe in Rechtskraft des Aberkennungsbescheides vom 07.09.2017, wonach die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan das reale Risiko der Verletzung des in § 8 Abs. 1 AsylG geschützten Rechtsgüter bewirken würde, nicht eingegriffen werden, weshalb sich die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nach wie vor als unzulässig erweise." gegen die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative wendet, so sieht diese die Gesetzeslage enger als der VwGH in seiner Entscheidung vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, und zwar insbesondere, da alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden müssen und da die Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch im Aberkennungsverfahren zu berücksichtigen ist, was mit gegenständlicher Entscheidung umgesetzt wird.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist sohin gegeben.

Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG war die Entscheidung des Bundesamtes daher mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden und ist die Rückkehrentscheidung jedenfalls zulässig. Eine Abschiebung nach Afghanistan ist im gegenständlichen Fall zulässig. Es liegen alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vor.

Zu Spruchpunkt IV. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Im gegenständlichen Fall stellt der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich - auf Grund der von ihm begangenen Straftaten - eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar.

Die belangte Behörde hat die aufschiebende Wirkung daher zu Recht aberkannt.

Zu Spruchpunkt V. (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise):

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Da dies gegenständlich der Fall war, hat das BFA zu Recht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

Da die Spruchpunkte IV und V des Bescheides nicht trennbar sind (Abhängigkeit vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BFA-VG), war aufgrund der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV somit auch Spruchpunkt V zu prüfen (siehe dazu in sinngemäßer Anwendung: VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).

Zu Spruchpunkt VI. (unbefristetes Einreiseverbot):

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot vor allem mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm begangenen Straftaten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Der Beschwerdeführer wurde unbestritten mit Urteil des Landesgericht Innsbruck vom 09.11.2016, Zl. 36 Hv 95/16x, rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandles nach §§ 28a Abs. 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, 12 StGB, 12 erste und zweite Alternative StGB und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Gerade Suchmitteldelikte stellen wegen der von ihnen ausgehenden großen Gefahr und der hohen Wiederholungswahrscheinlichkeit ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, an dessen Verhinderung ein sehr großes öffentliches Interesse besteht.

Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des Beschwerdeführers insbesondere in Anbetracht seiner einschlägigen Vorverurteilung, von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung auszugehen ist und eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens des Beschwerdeführer naheliegend. Die Beteuerung des Beschwerdeführers, er werde sich nunmehr wohlverhalten, wiegt in diesem Zusammenhang geringer als der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach den Feststellungen im Strafurteil in mehreren Tathandlungen Suchtmittel als Kurier aus Nachbarstaaten nach Österreich verbracht und hier in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge an mehrere Abnehmer gewerbsmäßig überlassen hat.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet steht sohin die aufgrund seines in Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem Beschwerdeführer ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtmittelkriminalität, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt.

Die Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen führt zum Ergebnis, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des Beschwerdeführers überwiegt.

Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den Beschwerdeführer als erforderlich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

Zur Dauer des Einreiseverbots:

Der zeitliche Rahmen eines Einreiseverbots ist in den verschiedenen Tatbeständen des § 53 FPG abgebildet. § 53 Abs. 2 FPG lässt die Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu; nach Abs. 3 FPG darf das Einreiseverbot höchstens zehn Jahre betragen; in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis Z 8 FPG kann das Einreiseverbot unbefristet erlassen werden.

Im konkreten Fall ist § 53 Abs. 3 Z 5 FPG anzuwenden, der ein unbefristetes Einreiseverbot ab der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren vorsieht.

Den - schwach ausgeprägten - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Kriminalität und an der Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann durch die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots effektiv begegnet werden; es gibt auch kein im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verankertes Interesse, bald nach Österreich zurückzukehren.

Soweit die Beschwerde vermeint, dass das Strafgericht "gerade nicht von einer besonders schweren Straftat ausgegangen sei", so wird verkannt, dass die Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe erfolgte und nicht zu einer teilbedingten oder dergleichen.

Angesichts der Schwere der Verstöße, die der Beschwerdeführer gegen österreichische Rechtsnormen begangen hat, sowie der zum Ausdruck gekommen missachtenden Haltung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung ist daher die Verhängung des unbefristeten Einreiseverbotes trotz der früheren Entlassung wegen guter Führung und der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Es konnte hier kein Fehler in der Ermessensübung des BFA erkannt werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG),

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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