Entscheidungsdatum
21.10.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W195 2214126-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen einer Erstbefragung am selben Tag gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, er sei homosexuell und habe in Bangladesch einen Lebenspartner gehabt. Nachdem sich dieser entschlossen habe, nach XXXX zu reisen, habe er sich entschieden, in Österreich zu studieren und habe ein Studentenvisum beantragt. Nachdem er zwei Jahre in Österreich gelebt und studiert habe, habe er erfahren, dass sein früherer Lebenspartner zurück nach Bangladesch gereist sei, weswegen er ebenfalls in sein Heimatland zurückgekehrt sei. Er habe dann etwa eine Woche bei seinem Freund gewohnt. Die Nachbarn hätten die homosexuelle Beziehung aufgedeckt und in der gesamten Stadt verbreitet. Danach seien sehr viele Männer auf den BF und seinen Freund zugekommen und hätten sie verprügelt. Beide hätten sofort flüchten müssen und sich seitdem nicht mehr gesehen. Der BF sei zu seinen Eltern geflüchtet. Diese hätten ihn, nachdem sie von der Beziehung erfahren hätten, verprügelt, weswegen er nach XXXX zu einem Freund geflüchtet sei. Seine Familie könne seine Homosexualität nicht akzeptieren und würden ihn enteignen wollen. Von den übrigen Bewohnern sei ihm und seiner Familie gesagt worden, dass sie ihn töten würden, wenn sie ihn wieder sehen würden.
I.2. Am XXXX wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
Befragt zu seinen Fluchtgründen, wiederholte der BF im Wesentlichen seine Angaben aus der Erstbefragung, wonach er homosexuell sei. Die Beziehung wäre in Bangladesch bekannt geworden und er wäre von den Bewohnern der Umgebung und seiner Familie geschlagen worden. Seine Familie sei sehr religiös und könne die Homosexualität des BF daher nicht akzeptieren. Sein Vater habe dem BF gedroht, er werde ihn der Polizei übergeben.
Als Beilage zur Niederschrift wurden eine Reisepasskopie, Integrationsunterlagen und medizinische Befunde genommen.
I.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, der BF habe seine Homosexualität und damit eine Verfolgung in Bangladesch nicht glaubhaft machen können, weswegen dem BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, drohe. Unter Berücksichtigung der individuellen (persönlichen) Umstände des BF sei nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Situation gerate, weswegen auch keine Anhaltspunkte für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen würden. Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vor und zudem würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Abschiebung des BF sei als zulässig zu bewerten.
I.4. Am XXXX erhob der BF durch den XXXX in XXXX Beschwerde wegen mangelhafter beziehungsweise unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragte, ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung aufzuheben, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Begründend wurde auf die Aussage des BF vor dem BFA verwiesen und Berichte zur Lage von Homosexuellen auszugsweise zitiert. Daraus ergebe sich, dass der BF seine Ausführungen in nachvollziehbarer, hinreichend bestimmter und in mit den landeskundlichen Erkenntnissen übereinstimmender Weise geschildert habe, weswegen die Aussagen des BF entgegen der Ansicht des BFA als glaubhaft zu qualifizieren seien.
I.5. Mit Schreiben vom XXXX legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
I.6. Mit Schreiben vom XXXX wurde zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen und damit dem BF auch das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangaldesch zur allfälligen Stellungnahme bis längstens im Rahmen der für den XXXX angesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung, übermittelt.
I.7. Mit E-Mail vom XXXX, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX , brachte der XXXX eine Beschwerdeergänzung vom XXXX mit dem Hinweis, sie wäre schon im XXXX gefaxt, aber es habe ein technisches Übermittlungsproblem gegeben, ein. In der Beschwerdeergänzung selbst wurde zunächst der Verfahrensgang und das Fluchtvorbringen wiederholt, mit näherer Begründung ausgeführt, das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und seiner Entscheidung mangelhafte Länderfeststellungen zugrunde gelegt. Die zeugenschaftliche Einvernahme des Mitbewohners des BF sei unterlassen worden. Dessen zeugenschaftliche Befragung werde beantragt. Die Beweiswürdigung des BFA sei mangelhaft. Die vom BFA unternommene rechtliche Beurteilung sei unrichtig. Unter einem legte der XXXX eine Vollmacht (wobei eine Zustellvollmacht ausdrücklich nicht erteilt wurde) des BF vor.
I.8. Mit Fax vom XXXX legte der XXXX seine Vollmacht zurück.
I.9. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und der ausgewiesenen Rechtsvertreterin der XXXX , die eine ausdrücklich nur für die Beschwerdeverhandlung geltende Vollmacht vorlegte, eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde.
Eingangs legte der BF Chatprotokolle und drei Fotos mit seinem angeblichen Freund vor, welche als Beilagenkonvolut 1 der Verhandlungsschrift angeschlossen wurden.
Zu seinen Fluchtgründen gab der BF insbesondere an, er habe im Heimatland einen Freund gehabt, der nach XXXX gegangen sei, um zu studieren. Der BF habe sich gedacht, dass er auch ins Ausland wolle, um zu studieren. Er habe dann Österreich ausgewählt, weil es hier viele Möglichkeiten und gute Konditionen für Studenten gebe. Er sei am XXXX nach Österreich gekommen und dann zwei Jahre geblieben. Sein Freund, " XXXX ", sei von XXXX ins Heimatland zurückgekehrt. Hierbei habe der BF gedacht, dass er auch ins Heimatland wolle. Er sei am XXXX in sein Heimatland gegangen. Er sei zuerst nach Italien gegangen und habe von dort den Flug am XXXX gehabt. Am XXXX sei er in Bangladesch angekommen. Er habe dann zuerst seine Familie, also seinen Vater, seine Mutter und alle getroffen. Einige Tage später habe er auch seinen Freund getroffen und sei mit ihm unterwegs gewesen. Er sei in einer Unterkunft untergebracht gewesen, die aus drei Zimmern bestanden habe. In einem Zimmer sei er aufhältig und in den anderen zweien sei eine Familie, also eine Frau und ihre zwei Kinder, aufhältig gewesen. Der BF habe sieben bis acht Tage gemeinsam mit ihm dort verbacht. Eines nachmittags habe die Frau, die in den zwei danebenliegenden Zimmern aufhältig gewesen sei, mitbekommen, dass der BF und sein Freund homosexuell seien. Sie seien im Zimmer intim miteinander gewesen. Im Juli und im Juli sei es in Bangladesch sehr heiß. Sie hätten zwar den Vorhang davor gehabt, aber sich gedacht, die Tür leicht offen zu halten. Die Frau habe sie gesehen und habe danach auch dem Eigentümer der Unterkunft Bescheid gegeben. Man habe gesehen, der BF und sein Freund einander geküsst hätten. Der Eigentümer habe dann einige Burschen mitgebracht und man habe sehen können, wie sie sich geküsst hätten und wie sie auch gelegen seien. Sie seien dann auch sofort geschlagen worden, nachdem sie auch hineinkommen hätten, weil die Türe offen gewesen seien. Sie hätten sich überlegt zu fliehen. Sie hätten die anderen dann weggestoßen in der Rangelei. Sein Freund sei weggegangen und der BF sei nachhause geflohen. Diese Unterkunft sei vom Zuhause des BF nicht weit entfernt. Der Eigentümer dieser Unterkunft kenne auch den Vater des BF persönlich. Sein Vater sei zwar nicht zuhause gewesen, aber dieser Eigentümer habe den Vater des BF angerufen und ihm von dieser homosexuellen Handlung erzählt und dass der BF und sein Freund erwischt worden seien. Nachdem sein Vater nachhause gekommen sei, habe er überdies mit jedem gesprochen und den BF zusammengeschlagen. Der BF habe eingesehen, dass seine Familie sehr religiös sei und diese Sache nie annehmen werde. Der BF habe dann irgendwie seine Tasche genommen und sei nach XXXX zu einem Freund gegangen. Er habe bereits das Ticket für den XXXX gehabt und er sei bis XXXX bei seinem Freund gewesen. Das Problem sei, erstens, dass der Vater des BF gesagt habe, dass falls der BF jemals vor ihm in Erscheinung trete, er ihn selbst der Polizei übergeben werde und zweitens seien die Leute aus der Ortschaft sehr wütend auf den BF und sein Vater hätte nie vom BF erwartet, dass er so sei. Die Leute aus der Ortschaft seien auch sehr wütend auf den BF und hätten gesagt, dass falls sie ihn jemals in die Hände bekämen, ihn umbringen würden. Nachdem der BF dann eingesehen habe, dass das Heimatland viel zu gefährlich für ihn sei, sei er bis zum XXXX in XXXX gewesen, am XXXX sei er nach Rom geflogen und von dort mit dem Zug nach Österreich gelangt.
Sein Freund sei im Heimatland gewesen, er habe keinen Kontakt mehr zu ihm, er wisse nicht, wo er sich befinde. Als sein Freund in XXXX gewesen sei, habe der BF Kontakt zu ihm gehabt. Jetzt habe er keinen Kontakt mehr. Als der Freund des BF nach XXXX und der BF nach Österreich gegangen seien, seien sie schon zusammen gewesen. Es sei eine vierjährige Beziehung gewesen. Sie hätten sich am College kennengelernt. Sie hätten gemeinsam 1 km vom College entfernt gewohnt.
Der BF habe sehr viele Freunde gehabt, auch in der Schule. Auch homosexuelle Freunde habe er gehabt, so den Cousin väterlicherseits. Er habe, als er in der neunten Klasse gewesen sei, sehr viel mit einem homosexuellen Lehrer über Sex gesprochen. Eines Tages sei es zu einer sexuellen Beziehung gekommen. Alles er dann später ins College gekommen sei, habe er zwar Freunde gehabt, aber keinen homosexuellen Freund. Als er ins Victoria College gekommen sei, habe er XXXX kennengelernt. Seitdem sei er mit ihm in einer Beziehung gewesen.
Seinen Freund hier habe er im XXXX bei XXXX kennengelernt. Dieser stamme aus XXXX und habe - wie der BF - von klein auf eine sexuelle Beziehung mit seinem Cousin gehabt und deshalb seit XXXX ein Problem.
Der BF und sein Freund wären oft gemeinsam unterwegs und würden sich die Hände halten. Sie hätten eine sexuelle Beziehung, sie würden spazieren und zu XXXX gehen, zu den schönen Plätzen in Wien spazieren und sie wären auch im Tiergarten in XXXX gewesen.
So könne er sich in Bangladesch nicht verhalten. Es sei ein moslemisches Land, der BF wolle hier in Freiheit leben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen
Lebensumständen in Österreich:
Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der Volksgruppe der Bengalen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Bengali (AS 9, 119). Seine Identität steht fest.
Der BF ist am XXXX in XXXX in Bangladesch geboren (AS 9, 97, 119). Er ist in XXXX bei seiner Familie aufgewachsen und hat dort zehn Jahre die Grundschule besucht, die er XXXX abschloss. Danach besuchte er zwei Jahre ein College in XXXX und nach Abschluss dieses drei Jahre die Universität XXXX (AS 11, 99-105, 129).
Der BF reiste im XXXX (AS 15) Besitz eines Visums D legal in das Bundesgebiet ein. Am XXXX wurde ihm ein für ein Jahr lang gültiger Aufenthaltstitel "Studierender" durch die MA 35 erteilt. Zur Zahl XXXX wurde dieser um ein Jahr bis zum XXXX verlängert (AS 95). Der BF suchte um keine weitere Verlängerung des Aufenthaltstitels an und stellte am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 11).
In Bangladesch in XXXX leben der Vater des BF, der als Supervisor im Kleidungshandel tätig ist, die Mutter des BF und drei Schwestern, wobei zwei verheiratet sind und mit ihren Ehegatten zusammenleben. Die Familie verfügt über Grundstücksbesitz in Bangladesch (AS 129 f., Protokoll der Beschwerdeverhandlung [VS] 5).
Der BF ist ledig und hat keine Kinder (AS 119; VS 7). Er ist in Österreich weder Mitglied in einem Verein - seine behauptete Mitgliedschaft im XXXX in der Beschwerde wurde nicht substanziiert - noch betätigte er sich ehrenamtlich (AS 131; VS 7). Der BF war an der XXXX als außerordentlicher Studierender für den Vorstudienlehrgang inskribiert (AS 71, 73, 75). In dessen Rahmen schloss er im Wintersemester 2016 einen Deutschkurs für Anfänger ohne Vorkenntnisse im Umfang von 24 Wochenstunden erfolgreich ab (AS 77). Einen Deutschkurs für Studierende mit erweiterten Vorkenntnissen im Umfang von 24 Wochenstunden im Sommersemester 2017 hat er trotz regelmäßiger Teilnahme nicht erfolgreich abgeschlossen (AS 79). Mit dem BF ist ein eingeschränktes Gespräch in deutscher Sprache möglich, wobei seinen Antworten mit gewisser Aufmerksamkeit begegnet werden muss, um diese zu verstehen (VS 6). Der BF wird seit XXXX vom XXXX beraten (AS 107). Während seines Aufenthalts in Österreich wurde er von seinem Vater finanziell unterstützt (AS 129). Zwei Monate lang arbeitete der BF - offensichtlich illegal - als Kebabverkäufer in Wien (AS 11, 129; VS 7).
Der BF ist strafrechtlich unbescholten und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist gesund und arbeitsfähig.
I.1.2. Zum Fluchtvorbringen des BF:
Festgestellt wird, dass der BF behauptet homosexuell zu sein.
Weiters behauptet (zusammengefasst aus dem Administrativakt und dem Vorbringen, einschließlich der mündlichen Verhandlung, vor dem BVwG) der BF: Bereits im Alter von 11 bis 12 Jahren habe der BF seine ersten (homo)sexuellen Erfahrungen mit seinem Cousin gesammelt. Danach habe er sexuellen Kontakt zu einem Lehrer gehabt, sowie, nach einigen sonstigen Erfahrungen, eine lang andauernde, zumindest vierjährige, Beziehung zu einem Freund in Bangladesch. Während des Auslandsaufenthaltes seines Freundes in XXXX sei der BF zeitgleich in Österreich (auf der Grundlage eines Studentenvisums) aufhältig gewesen. XXXX hätten er und sein Freund sich in Bangladesch wieder getroffen, hätten zusammen gewohnt, miteinander Sex gehabt und seien sie von der Nachbarin verraten, in weiterer Folge geschlagen worden und seien sie von diesem Ort geflüchtet. Da der Vater den BF, als er von dem Vorfall erfahren habe, ihn geschlagen hätte, sei der BF für einige Monate nach XXXX zu einem Freund gezogen und danach über Italien wieder nach Österreich gereist. Mit dem langjährigen Freund, zu dem er auch in XXXX von Österreich aus Kontakt gepflogen habe, habe er seit diesem Vorfall keinerlei Kontakt.
In Österreich habe er während seines ersten Aufenthaltes (von XXXX ) keinen Kontakt zur homosexuellen Szene gehabt. Erst nach seiner Rückkehr in Österreich - nachdem sein Studentenvisum abgelaufen sei (der universitäre Studienerfolg sei ausgeblieben, auch mangels Deutschkenntnisse und mangels Besuchs der Lehrveranstaltungen) - habe der BF um internationalen Schutz wegen seiner behaupteten Homosexualität gestellt. Im Laufe des Jahres XXXX - nach Angaben des XXXX seit XXXX - habe sich der BF um die Nähe zur homosexuellen Szene bemüht. Er habe viele Sexualpartner gehabt, alle aus Bangladesch kommend. Seit XXXX habe er, so der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, eine feste sexuelle und ausschließliche Beziehung zu " XXXX ", dessen Spitzname auch " XXXX " sei. Dieser Mann sei derzeit ebenfalls Asylwerber.
Festgestellt wird, dass es dem BF nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er wegen behaupteter Homosexualität von staatlicher Seite in Bangladesch verfolgt werde.
Festgestellt wird, dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass er mit einem Cousin, weiters einem Lehrer oder einem Freund eine langjährige sexuelle Beziehung in Bangladesch gehabt hat.
Festgestellt wird, dass der BF behauptet in Österreich ausschließlich mit Männern aus Bangladesch sexuelle Kontakte gehabt zu haben. Festgestellt wird weiters, dass XXXX in einem Empfehlungsschreiben die Nähe des BF ("Beratungsverhältnis") zu diesem Verein seit XXXX wahrgenommen hat.
Festgestellt wird, dass sich der BF eine Krankheit zugezogen hatte, welche auf Grund eines sexuellen Kontaktes herbeigeführt sein könnte.
Festgestellt wird, dass der BF in der Vernehmung vor dem BFA vom XXXX von einer Vielzahl von sexuellen Kontakten (mit Bengalis) berichtet, eine Beziehung zu " XXXX " aber nicht erwähnt.
Festgestellt wird, dass in der Beschwerde des BF vom XXXX eine Beziehung zu " XXXX " nicht erwähnt wird, sondern lediglich sehr allgemein gehaltene Ausführungen zur behaupteten Homosexualität des BF dargelegt werden, welcher nunmehr Mitglied des XXXX sei (Die behauptete "Mitgliedschaft" des BF beim XXXX wird im Empfehlungsschreiben des XXXX vom XXXX als "Beratungsverhältnis" deklariert). Einen Antrag auf Einvernahme von bestimmten Personen enthält die Beschwerde nicht.
Festgestellt wird, dass, nachdem die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom XXXX erging, der XXXX am XXXX eine "Beschwerdeergänzung vom XXXX ", welche dem BVwG aber offensichtlich nicht geschickt worden war, übermittelte. In dieser "Beschwerdeergänzung" wird zwar die Einvernahme von behaupteten Sexualpartnern des BF beantragt, eine Beziehung zu " XXXX " wird nicht erwähnt. Auch in dem, diese "Beschwerdeergänzung vom XXXX " ergänzenden Begleitschreiben vom XXXX wird eine Beziehung zu " XXXX " nicht erwähnt.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass dem Vorbringen des BF hinsichtlich seines Fluchtvorbringens, seiner sexuellen Orientierung und seines Privat- und Familienlebens in Folge massiver Widersprüchlichkeit jede Glaubwürdigkeit fehlt.
Es kann somit aber auch nicht festgestellt werden, ob der BF tatsächlich homosexuell ist oder auch nicht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsland einer konkret gegen seine Person gerichteten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen ist oder ihm im Falle seiner Rückkehr eine solche droht.
Neben der behaupteten Verfolgungsgefährdung auf Grund einer homosexuellen Orientierung brachte der BF im Verfahren keine weiteren Gründe vor, auf Grund derer er in seinem Heimatland eine Verfolgung bzw. Gefährdung zu befürchten hätte. Der BF war in Bangladesch nicht politisch aktiv.
Es wird festgestellt, dass im Falle einer Rückkehr der BF keiner unmittelbaren staatlichen Bedrohung ausgesetzt ist.
Es wird festgestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erlangt wurde.
Es wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung rechtens und eine Abschiebung des BF zulässig ist. Es liegen keine Gründe vor, die eine längere Frist als 14 Tage zur freiwilligen Ausreise rechtfertigen würden.
II.1.3. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:
Politische Lage:
Bangladesch - offizielle Bezeichnung Volksrepublik Bangladesch (People' s Republic of Bangladesh / Ga?aprajatantri Ba?lades) ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 12.2018a). Das Land befindet sich größtenteils in der Deltaebene, die durch die Mündung der Flüsse Ganges und Brahmaputra in den Golf von Bengalen (Indischer Ozean) gebildet wird. Nachbarstaaten sind Indien (Westen, Norden und Osten) und Myanmar (Südosten). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² (CIA 21.2.2019) leben etwa 159 bis 165 Millionen Einwohner (CIA 21.2.2019; vgl. GIZ 1.2019, AA 12.2018a). Bangladesch ist mit 1.127 Einwohnern pro Quadratkilometer der am dichtest besiedelte Flächenstaat der Welt (zum Vergleich: Österreich 104 Einwohner pro km²) (WPR o.D.; vgl. AA 12.2018a).
Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Der Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der fünfjährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige Übergangsregierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB 12.2018; vgl. GIZ 12.2018a). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 12.2018a).
Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300, in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten, Abgeordneten (ÖB 12.2018) mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (AA 27.10.2017; vgl. GIZ 12.2018). Diese werden nicht direkt durch eine Wahl vergeben, sondern die Parteien, die es ins Parlament schaffen, nominiert (GIZ 12.2018a). Das Parlament tagt nicht während der Amtszeit der Übergangsregierung. Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei, unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB 12.2018).
Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien, die "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 12.2018). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 1.2018).
Seit 2009 ist Sheikh Hasina von der Awami League (AL) Premierministerin (GIZ 12.2018a; vgl. ÖB 12.2018). Im Jänner 2019 wurde Sheikh Hasina für ihre vierte Amtszeit, die dritte Amtszeit in Folge, als Premierministerin angelobt. Im Februar 2019 gab sie bekannt, dass sie nach dieser Amtszeit an die "junge Generation" übergeben wolle (DW 14.2.2019).
Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die "Große Allianz" um die regierende AL einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vgl. BN24 31.12.2018, DT 27.1.2019, DS 10.1.2019), wobei in zwei Wahlkreisen aufgrund von Gewalt (DS 10.1.2019) bzw. dem Tod eines Kandidaten Nachwahlen notwendig waren (DT 27.1.2019).
Es gibt Berichte über Wahlmanipulation. Die Opposition verurteilte die Wahl als "Farce" und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei weist die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nennt die Wahl "völlig frei und unabhängig" (BBC 31.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl "viel freier und fairer" ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vgl. Hindu 1.1.2019). Von Oktober bis Anfang Dezember 2018 fanden wiederholt Fälle willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen von Demonstranten und politischen Oppositionellen sowie von Gewalttaten und Einschüchterungen durch Mitglieder der Studenten- und Jugendabteilung der Regierungspartei statt. (HRW 13.12.2018). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 30.12.2018). Am Wahltag wurden mindestens 17 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (Reuters 1.1.2019).
2014 trat die BNP aus Protest gegen Verfahrensfehler bei der Organisation der Wahlen nicht zur Wahl an und forderte die Bevölkerung, ihre eigenen Parteimitglieder und Wähler zu einem Generalstreik (Hartal) auf. Eine der wichtigsten BNP-Vertreter der Opposition war und ist die ehemalige Premierministerin und amtierende BNP-Parteivorsitzende Khaleda Zia. Sie wurde im Februar 2018 wegen Veruntreuung zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt (GIZ 12.2018a) und durfte bei den Parlamentswahlen am 30.12.2018 nicht als Kandidatin antreten (DT 8.12.2018). Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 12.2018a).
Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott am 5.1.2014 überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten war (GIZ 12.2018a) und bei den Parlamentswahlen am 30.12.2018 nur sechs Mandate erzielen konnte (BI 31.12.2018; vgl. DS 10.1.2019).
Durch Verfassungsänderung von Juni 1988 wurde der Islam zur Staatsreligion erklärt, bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen. Auch Säkularismus ist Staatsprinzip und genießt Verfassungsrang (AA 27.10.2017). Die verfassungsändernde Mehrheit der AL im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration. Gesetzesinitiativen schränken den Spielraum der Zivilgesellschaft weiter ein. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, Verbrechen des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure der pakistanischen Streitkräfte, von denen viele bis zur letzten innerparteilichen Wahl in führenden Positionen der islamistischen JI waren. Die Prozesse und (häufig Todes-) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 12.2018).
Bei den am 30.12.2015 in 234 Stadtbezirken durchgeführten Kommunalwahlen in Bangladesch ist die regierende AL in 176 Bezirken als Siegerin hervorgegangen (NETZ 2.1.2016). Die kommenden Kommunalwahlen werden an fünf verschiedenen Wahltagen zwischen 10.3. und 18.6.2019 stattfinden (bdnews24 3.2.2019). Am ersten Wahltermin wurden in den 78 Upazilas eine geringe Wahlbeteiligung beobachtet. Die Wahl wird von der BNP und einigen anderen Parteien boykottiert (DS 10.3.2019).
Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 501 Landkreise bzw. Großstädte (Upazilas / City Corporations), 4.876 Gemeindeverbände (Union Councils / Municipalities) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (AA 12.2018; vgl. ÖB 12.2018). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 12.2018).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (12.2018):
Bangladesch - Innenpolitik,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/-/206322, Zugriff 7.3.2019
* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017):
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017).
* BBC (31.12.2018): Bangladesh election: PM Sheikh Hasina wins landslide in disputed vote,
https://www.bbc.com/news/world-asia-46718393, Zugriff 7.3.2019
* bdnews24 (3.2.2019): 87 Upazila councils go to election on Mar 10 in first phase,
https://bdnews24.com/bangladesh/2019/02/03/87-upazila-councils-go-to-election-on-mar-10-in-first-phase, Zugriff 7.3.2019
* BI - Bangla Insider (31.12.2018): final results of 11th parliamentary elction of Bangladesh 2018, https://en.banglainsider.com/bangladesh/4469/FINAL-RESULTS-OF-11th-PARLIAMENTARY-ELECTION-OF-BANGLADESH-2018, Zugriff 3.1.2019
* BN24 - Bangla News 24 (31.12.2018): Grand alliance wins 288 seats, https://www.banglanews24.com/english/national/article/73191/Grand-alliance-wins-288-seats, Zugriff 7.3.2019
* DS - Daily Star, the (10.1.2019): BNP's Sattar bags B'baria-2, https://www.thedailystar.net/bangladesh-national-election-2018/bangladesh-re-election-3-centres-brahmanbaria-2-constituency-going-peacefully-1685053, Zugriff 11.3.2019
* DS - Daily Star, the (10.3.2019): First phase upazila polls end, counting starts,
https://www.thedailystar.net/country/news/election-78-upazilas-begins-1712992, Zugriff 11.3.2019
* DT - Dhaka Tribune (27.1.2019): Ruling party's Dr Younus Ali Sarker wins Gaibandha 3
by-polls,https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2019/01/27/voting-in-gaibandha-3-by-polls-underway, Zugriff 11.3.2019
* DT - Dhaka Tribune (8.12.2018): EC rejects Khaleda Zia's candidature by majority decision, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2018/12/08/khaleda-zia-s-appeal-remains-pending, Zugriff 7.3.2019
* DW - Deutsche Welle (14.2.2019): Bangladesh PM Sheikh Hasina hints at last term as prime minister, https://www.dw.com/en/bangladesh-pm-sheikh-hasina-hints-at-last-term-as-prime-minister/a-47513555, Zugriff 7.3.2019
* FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019
* GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2018a): Bangladesch - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 7.3.2019
* GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2019): Bangladesch - Überblick, https://www.liportal.de/bangladesch/ueberblick/, Zugriff 11.3.2019
* Guardian, The (30.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as 'farcical', https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence, Zugriff 7.3.2019
* Hindu, The (1.1.2019): Hasina's triumph: on Bangladesh election results,
https://www.thehindu.com/opinion/editorial/hasinas-triumph/article25874907.ece, Zugriff 7.3.2019
* NETZ - Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V. (2.1.2016): Bangladesch Aktuell, http://bangladesch.org/bangladesch/aktuell/detailansicht/news/detail/News/kommunalwahlen/cHash/781fa29261a9302cfb84107680f22794.html, Zugriff 7.3.2019
* ÖB DEL - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018):
Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].
* Reuters (1.1.2019): Western powers call for probe into Bangladesh election irregularities, violence, https://www.reuters.com/article/us-bangladesh-election/western-powers-call-for-probe-into-bangladesh-election-irregularities-violence-idUSKCN1OV1PK, Zugriff 7.3.2019
* RW - Human Rights Watch (13.12.2018): Bangladesh: Crackdown as Elections Loom, https://www.ecoi.net/de/dokument/1454483.html, Zugriff 7.3.2019
* WPR - World Population Review (o.D.): World Countries by Population Density 2019,
http://worldpopulationreview.com/countries/countries-by-density/. Zugriff 7.3.2019
Sicherheitslage:
Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere Awami League und die Bangladesch National Party, ist für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich (ACLED 9.11.2018; vgl. FH 1.2018). Beide Parteien sind - gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen - in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018).
Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere Opposition, Islamisten, Studenten) geht nach wie vor in vielen Fällen Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Politische Auseinandersetzungen werden von allen Lagern - mit einem teilweise massiven Aufgebot an Menschen und unter Rekrutierung von Studenten- und Jugendorganisationen - auf der Straße ausgetragen (AA 27.10.2017). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 14.12.2018; vgl. AA 25.2.2019), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKHO 28.2.2019).
Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). Im März 2017 kam es zu drei Selbstmordattentaten mit Todesfolge, zu denen sich der Islamische Staat bekannte (BMEIA 14.12.2018, vgl. USDOS 20.4.2018).
Extremistische Gruppen führen Angriffe auf Angehörige vulnerabler Gruppen durch (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2017; AA 27.10.2017). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z. B. Racheakte oder Landraub, Grund für die Vorfälle sind. In vielen Fällen wird den Sicherheitsbehörden vorgeworfen, nicht oder zu spät reagiert zu haben, vereinzelt sogar an Gewaltakten aktiv teilgenommen zu haben (AA 27.10.2017).
In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (BMEIA 14.12.2018; vgl. AA 25.2.2019; UKHO 28.2.2019). Im Juni 2017 griff eine aufgebrachte Menschenmenge indigene Bewohner der Stadt Langadu im Bezirk Rangamati Hill an und tötete dabei mindestens eine Person. Außerdem wurden Hunderte Häuser niedergebrannt. Berichten zufolge unternahmen Polizisten und Soldaten nichts, um die indigenen Bewohner zu schützen (AI 23.5.2018). Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox's Bazar der Division Chittagong, hat es zuletzt in bzw. in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben. Am 21. Februar 2019 wurden dabei auch ausländische Journalisten angegriffen (AA 25.2.2019).
An der Grenze zu Indien kommt es gelegentlich zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzwächtern. Regelmäßig werden Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren (UKHO 28.2.2019).
In der Monsunzeit von Mitte Juni bis Mitte Oktober muss mit Überschwemmungen gerechnet werden, im südlichen Landesdrittel von Oktober bis November und Mitte April bis Mitte Mai grundsätzlich auch mit Wirbelstürmen (AA 25.2.2019). Regelmäßig wiederkehrende Überschwemmungen sowie die Erosion von Flussufern führen zu einer umfangreichen Binnenmigration (AA 27.10.2017). Die Kriminalität hat ist hoch, insbesondere Raubüberfälle (BMEIA 14.12.2018).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (25.2.2019):
Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292, Zugriff 27.2.2019
* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017):
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017).
* ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (9.11.2018):
The Anatomy of Violence in Bangladesh, https://www.acleddata.com/2018/11/09/the-anatomy-of-violence-in-bangladesh/, Zugriff 6.3.2019
* AI - Amnesty International (23.5.2018): Bangladesch 2017/18, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/bangladesch, Zugriff 5.3.2019
* BMEIA - Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (14.12.2018): Bangladesch - Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/bangladesch/, Zugriff 6.3.2019
* FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019
* ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018):
Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].
* UKHO - UK Home Office (28.2.2019): Foreign travel advice Bangladesh - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/safety-and-security, Zugriff 6.3.2019
* USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019
Rechtsschutz/Justizwesen:
Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof. Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen "Common Law". Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem "High Court", der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem "Appellate Court", dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 12.2018).
Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB 12.2018). Gemäß einer Verfassungsänderung hat das Parlament seit 2014 das Recht, oberste Richter abzusetzen (USDOS 20.4.2018).
Auf Grundlage mehrerer Gesetze ("Public Safety Act", "Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act", "Women and Children Repression Prevention Act", "Special Powers Act") wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen. Es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Diese "Speedy Trial" Tribunale haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren ca. 200 Personen zum Tode verurteilt (ÖB 12.2018).
Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 12.2018). Gerichtsverfahren sind durch eine überlange Verfahrensdauer geprägt, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommt es zu Zeugenbeeinflussung und Einschüchterung von Opfern (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 1.2018). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur 11. Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 9.1.2019).
Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden. Diese behandeln meist Fälle betreffend Familienrecht, Unterhalt, Zweitehen, Mitgiftstreitigkeiten und Landeigentum. Obwohl diese "Gerichte" eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftliche Stellung von Frauen nicht unproblematisch. Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 12.2018).
Quellen:
* FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019
* FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019):
Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka] on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 6.3.2019
* ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018):
Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].
* USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019
Allgemeine Menschenrechtslage:
Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 12.2018; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit 17. Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum "High Court" offen. Die "National Human Rights Commission" wurde im Dezember 2007 unter dem "National Human Rights Commission Ordinance" von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 12.2018).
Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 12.2018a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwinden lassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen und Folter (USDOS 20.4.2018). Im Jahr 2017 sollen nach Angaben der bangladeschischen Menschenrechtsorganisation Odhikar 117 Personen durch Sicherheitskräfte getötet, 13 Personen dabei zu Tode gefoltert bzw. geprügelt worden sein (Odhikar 12.1.2018). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2000 Mitglieder der RABs wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB 12.2018, siehe auch Abschnitt 5).
Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen weiters, auch aufgrund des Fehlens von Rechenschaftspflicht, Einschränkungen der Bürgerrechte inklusive der Rede- und Pressefreiheit, der Aktivitäten von NGOs, ein Mangel an Freiheit, um an politischen Prozessen teilzunehmen, Korruption, Gewalt und Diskriminierung basierend auf Geschlecht, Religion, Kaste, Stamm, inklusive indigener Personen, sexueller Orientierung und Genderidentität. Auch Menschenhandel, Einschränkungen der Arbeitnehmerrechte und schlimme Formen der Kinderarbeit sind weiterhin ernsthafte Probleme (USDOS 20.4.2018).
Die meisten NGOs können uneingeschränkt arbeiten, jedoch werden Gruppen, die als übermäßig regierungskritisch gelten, überwacht und schikaniert und ihnen werden regelmäßig notwendige behördliche Genehmigungen verweigert (FH 1.2018; für mehr Informationen zu NGOs siehe Abschnitt 8).
Im April brachte die EU während der jährlichen bilateralen Menschenrechtskonsultationen ihre Besorgnis über Berichte über außergerichtliche Tötungen und gewaltsames Verschwindenlassen zum Ausdruck und forderte von der Regierung das Problem der Gewalt und Belästigung von Gewerkschaftern anzugehen (HRW 17.1.2019).
Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, es wird jedoch nicht effektiv durchgesetzt. Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten sowie von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bestehen fort (USDOS 20.4.2018). Das Informations- und Kommunikationstechnologiegesetz (Information and Communication Technology Act - ICT Act) wird angewandt, um Oppositionelle und Mitglieder der Zivilgesellschaft wegen Delikten von Verleumdung und Blasphemie juristisch zu verfolgen (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018).
Die Regierung unternimmt Anstrengungen den "Prevention and Suppression of Human Trafficking Act (PSHTA)" von 2012 umzusetzen, erreicht aber noch nicht die Minimalstandards zur Verhinderung von Menschenhandel. Für 2017 hat die Regierung 778 Fälle von Menschenhandel gemeldet, wobei ein Vergleich mit den Jahren davor nicht möglich ist. Verurteilungen sind selten, da nicht ausreichend Ressourcen für die Ermittlungen in allen Fällen bereitgestellt werden. Für Frauen und Kinder, die Opfer von Menschenhandel waren, stellt die Regierung für maximal fünf Tage Unterkunft in Schutzhäusern zur Verfügung. NGOs kritisieren, dass die Unterstützung nicht ausreichend ist und die Gefahr neuerlich Opfer zu werden hoch ist. NGOs unterstützen männliche Opfer, bieten jedoch keine Unterkunft an (USDOS 28.6.2018).
Quellen:
* FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019
* GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2018a): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat, Zugriff 5.3.2019
* HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 27.2.2019
* ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018):
Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].
* Odhikar (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf, Zugriff 1.3.2019
* UNHROHC- United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (o.D.): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh,
http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN, Zugriff 5.3.2019
* USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019
* USDOS - US Department of State (28.6.2018): Trafficking in Persons Report 2018 - Country Narratives: A-C, S 89ff, https://www.state.gov/documents/organization/282800.pdf, Zugriff 28.2.2019
Meinungs- und Pressefreiheit:
Die laut Verfassung garantierte Meinungs- und Pressefreiheit wird von der Regierung nicht immer respektiert und es gibt deutliche Einschränkungen (USDOS 20.4.2018). Die Regierung nutzt weiterhin repressive Gesetze, um die Meinungsfreiheit in unangemessener Weise einzuschränken und Journalisten und Menschenrechtsverteidiger gezielt zu verfolgen und zu schikanieren (AI 23.5.2018).
Bangladesch verfügt über eine lebhafte Medienlandschaft, vor allem im Bereich der Printpresse. Der einzige terrestrische staatliche TV-Sender (BTV) sowie das staatliche Radio berichten hauptsächlich aus Sicht der jeweiligen Regierung (ÖB 12.2018). Die unabhängigen Medien sind aktiv und drücken eine Vielzahl von Ansichten aus, werden allerdings Druck seitens der Regierung ausgesetzt, wenn sie diese kritisierten. So werden Pressekanäle durch das Zurückhalten finanziell wichtiger Regierungsinserate sowie durch Einflussnahme auf Privatunternehmen, ihre Werbung einzuschränken, beeinflusst. Aus Angst vor Belästigung und Repressalien zensieren sich Journalisten auch selbst (USDOS 20.4.2018).
Im September 2018 verabschiedete die Regierung mit dem "Digital Security Act" ein Gesetz, das die Überwachung der gesamten elektronischen Kommunikation ermöglichen soll. Dieses neue Gesetz sollte missbräuchliche Bestimmungen des "Information and Communication Technology Act" (ICT-Act) behandeln, enthält jedoch selbst ähnliche Bestimmungen sowie neue Abschnitte zur Kriminalisierung der freien Meinungsäußerung (HRW 17.1.2019). Auf Basis des ICT Act wurden 2018 mehrere Dutzend Personen für Online-Verbrechen wie Verleumdung und Blasphemie, inhaftiert, darunter auch Aktivisten und Journalisten (FH 1.2018; vgl. HRW 17.1.2019). Für das Jahr 2017 berichtet Odhikar von 32 Verhaftungen aufgrund des ICT-Gesetzes, die Betroffenen veröffentlichten Kommentare über hochrangige Regierungsmitglieder oder deren Familien (Odhikar 12.1.2018).
Die Verfassung setzt Kritik an der Verfassung mit Verhetzung gleich. Die Strafe für Verhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft. Im Jahr 2016 wurden mehrere Prominente der Verhetzung beschuldigt, darunter die Parteivorsitzende der Oppositionspartei BNP, sowie zwei Mediengrößen. Die Fälle der Mediengrößen wurden von der Regierung nicht weiter verfolgt (USDOS 20.4.2018). Auch Hassreden sind verboten, die Regierung hat aber aufgrund der fehlenden Definition im Gesetz einen breiten Interpretationsspielraum (ÖB 12.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat erachtet wird (USDOS 20.4.2018).
Die "Bangladesh Telocommunication Regultory Commission" (BTRC) ist mit der Regulierung der Telekommunikation beauftragt, beschränkt den Internetzugang und filtert Internetinhalte. Es gibt ein gesetzliches Verbot der Nutzung von Virtual Private Networks und VOIP-Telefonie, das jedoch kaum exekutiert wird (USDOS 20.4.2018). Der "Official Secrecy Act" verbietet Journalisten das Sammeln von Informationen von staatlichen Quellen. Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB 12.2018).
Die Bedrohungslage für Blogger und Herausgeber im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bleibt hoch (FH 12019). Journalisten sehen sich auch gewalttätigen Angriffen ausgesetzt, die mitunter zum Tode führen. In den letzten Jahren wurden wiederholt Blogger, die für ihre säkulare oder anti-islamische Haltung bekannt waren, von Extremisten getötet. Es mehrten sich zuletzt wieder Medienberichte über angegriffene oder verschwundene Journalisten. Nicht alle tauchen wieder auf (ÖB 12.2018).
Neben den Sicherheitskräften stellen auch Parteiaktivisten und islamisch-fundamentalistische Gruppen eine potenzielle Gefahrenquelle für Medienvertreter dar (ÖB 12.2018; vgl. FH 1.2019). Ein Klima der Straflosigkeit ist die Norm. Dutzende Blogger sind weiterhin untergetaucht oder im Exil (FH 1.2019) Die schleppende strafrechtliche Verfolgung der Tötungen säkularer Aktivisten in den Jahren 2015 und 2016 sorge in der Zivilgesellschaft nach wie vor für Beunruhigung (AI 23.5.2018; vgl. FH 1.2019). Im März 2017 wurde die bewaffnete Gruppe Ansar al-Islam verboten, die sich zu den Tötungen bekannt hatte (AI 23.5.2018).
Im Vorfeld der 11. Parlamentswahlen vom 30.12.2018 haben unabhängige zivilgesellschaftliche Organisationen und Medien Einschränkungen bei ihren Aktivitäten erfahren. Im November 2018 gab es 72 Angriffe auf Journalisten, 39 Verhaftungen im Zusammenhang mit dem ICT-Act von 2006 und neun Verhaftungen im Zusammenhang mit dem "Digital Security Act" (FIDH 9.1.2019).
Quellen:
* AI - Amnesty International (23.5.2018): Bangladesch 2017/18, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/bangladesch, Zugriff 5.3.2019
* FH - Freedom House (1.2019): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019
* FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019):
Joint statement [by AHRC - Asian Human Ri