TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/23 W220 1425336-5

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Veröffentlicht am 23.10.2019
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Entscheidungsdatum

23.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §57

Spruch

W220 1425336-5/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nepal, vertreten durch, XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2019, Zl. 620877304-151688674, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 57 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 27.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen wurde.

Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.06.2012, Zl. C10 425336-1/2012/4E, zugestellt am 09.07.2012, als unbegründet abgewiesen.

Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.09.2012, Zl. U 1591/12-3, abgelehnt.

2. Am 14.01.2013 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen wurde.

Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2013, Zl. C10 425336-2/2013/2E, zugestellt am 11.03.2013, als unbegründet abgewiesen.

3. Am 07.01.2016 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Duldung aus Gründen des § 46 a Abs. 1 Z 3 FPG ein, woraufhin ihm mit Gültigkeit vom 15.01.2016 bis 14.01.2017 eine Karte für Geduldete ausgestellt wurde.

4. Am 14.12.2016 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ein, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2017 gemäß § 57 AsylG 2005 abgewiesen wurde.

Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2018 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Der Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom 14.12.2016 wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen." Dem Antrag auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV vom 17.01.2017 wurde nicht stattgegeben.

5. Am 30.08.2018 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ein, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2018, zugestellt am 04.09.2018, gemäß § 57 AsylG 2005 abgewiesen wurde.

Dagegen wurde am 02.10.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Das Verfahren ist derzeit zu W220 1425336-4 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

6. Mit Mandatsbescheid vom 06.06.2019, ZI. 620877304-151688674, trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in folgender Betreuungseinrichtung zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen: Betreuungsstelle TIROL, Trixlegg 12, 6391 Fieberbrunn.

7. Der Beschwerdeführer kam dieser Auflage nicht nach.

8. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 07.06.2019 zugestellten Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer am 11.06.2019 Vorstellung.

Mit schriftlichem Parteiengehör vom 17.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass in der Angelegenheit Verhängung einer Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 FPG ein Ermittlungsverfahren stattfindet und dem Beschwerdeführer zur Beantwortung näher angegebener Fragen bzw. Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eine Frist von vierzehn Tagen gewährt.

Mit schriftlicher Stellungnahme vom 24.06.2019 beantwortete der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Übermittlung entsprechender Unterlagen die im schriftlichen Parteiengehör vom 17.06.2019 angeführten Fragen.

9. Mit dem gegenständlich angefochtenem (Vorstellungs-)Bescheid vom 28.08.2019, Zl. 620877304-151688674, trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in folgender Betreuungseinrichtung zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen: Betreuungsstelle TIROL, Trixlegg 12, 6391 Fieberbrunn (Spruchpunkt I.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG aus (Spruchpunkt II.).

Dieser (Vorstellungs-)Bescheid wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 29.08.2019 ordnungsgemäß zugestellt.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 26.09.2019 fristgerecht Beschwerde.

10. Mit Schreiben vom 09.10.2019, eingelangt am 14.10.2019, erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer ist nepalesischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Nepali. Die Familie des Beschwerdeführers (Ehefrau und zwei Kinder) lebt in Nepal.

1.2. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

1.3. Der Beschwerdeführer lebt seit 27.11.2011 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet. Gegen den Beschwerdeführer besteht zuletzt seit 11.03.2013 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer kommt seither seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern stellte stattdessen zwei Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, wobei der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.12.2016 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2017 bzw. die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2018 mit Maßgabebestätigung abgewiesen wurde und der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.08.2018 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2018 abgewiesen wurde, die dagegen erhobene Beschwerde ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet war bisher lediglich aufgrund eines vorübergehenden Aufenthaltsrechtes während seiner beiden Asylverfahren von 27.11.2011 bis 09.07.2012 bzw. von 14.01.2013 bis 11.03.2013 rechtmäßig. Von 15.01.2016 bis 14.01.2017 war der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet.

Der Beschwerdeführer besitzt kein gültiges Reisedokument, seine Identität steht nicht fest. Er brachte keine Identitätsdokumente in Vorlage und hat an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen (Einholung eines Reisedokumentes bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem sowie Setzung sämtlicher zu diesem Zweck erforderlicher Handlungen, insbesondere Beantragung des Dokumentes, wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität und seiner Herkunft sowie Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten gegenüber dieser Behörde; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Beschwerdeführer nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich; Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtungen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber) nicht mitgewirkt.

Der Beschwerdeführer ist weiterhin nicht willens, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und entsprechende behördliche Entscheidungen zu befolgen.

1.4. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich in keiner Partnerschaft. Der Beschwerdeführer hat in Österreich soziale Kontakte geknüpft und einen Bekanntenkreis aufgebaut, er hat aber keine engen sozialen Beziehungen. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse bis zum Niveau B1 besucht, verrichtet freiwillige Tätigkeiten und ist Mitglied in der XXXX . Der Beschwerdeführer lebt in einer Mietwohnung in XXXX .

1.5. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt und nicht selbsterhaltungsfähig. Er bezog von 14.01.2013 bis 14.02.2013 und von 01.01.2016 bis 12.06.2019 Leistungen aus der Grundversorgung. Nachdem der Beschwerdeführer bis 11.06.2019 seiner ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2019 auferlegten Verpflichtung, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungsstelle TIROL Unterkunft zu nehmen, nicht nachkam, wurde der Beschwerdeführer dem "Quartier unstet" zugewiesen. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Arbeitsvorvertrag für den Fall der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bzw. eines Aufenthaltstitels, der zur Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet berechtigt.

1.6. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.7. Der oben unter I. dargestellte Verfahrensgang wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Muttersprache sowie zum Aufenthalt seiner Familie in Nepal beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren (AS 92) und im Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vom 30.08.2018 (AS 8 zu 1425336-4).

2.2. Die Gesundheit des Beschwerdeführers war mangels Anhaltspunkten für eine Erkrankung des Beschwerdeführers festzustellen. Daraus und aus dem Umstand, dass er über einen Arbeitsvorvertrag verfügt und freiwillige Tätigkeiten verrichtet, resultiert die Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit.

2.3. Die Feststellungen zur Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Datum der erstmaligen Stellung des Antrags auf internationalen Schutz sowie den Angaben des Beschwerdeführers (AS 92). Dass gegen den Beschwerdeführer zuletzt seit 11.03.2013 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht und der Beschwerdeführer seither seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den Gerichtsakt hinsichtlich des zweiten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Bundesgebiet vom 14.01.2013, ZI. C10 425336-2/2013 sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 27.11.2011 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet lebt (siehe oben). Die Feststellungen hinsichtlich der Anträge des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" ergeben sich aus einer Einsichtnahme in die diese Verfahren betreffenden Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers (W169 1425336-3 und W220 1425336-4).

Da der Beschwerdeführer über keinen anderen Aufenthaltstitel verfügte, war festzustellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers bisher lediglich aufgrund eines vorübergehenden Aufenthaltsrechtes während seiner beiden Asylverfahren von 27.11.2011 bis 09.07.2012 bzw. von 14.01.2013 bis 11.03.2013 rechtmäßig war. Die Feststellung zur Duldung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers resultiert aus der Vorlage einer Karte für Geduldete (AS 99; vgl. auch AS 23 zu W220 1425336-4).

Dass der Beschwerdeführer kein gültiges Reisdokument besitzt bzw. seine Identität nicht feststeht, wurde bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund des unzweifelhaften Akteninhaltes festgestellt. Dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente in Vorlage gebracht hat, ergibt sich zudem eindeutig aus einer Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der belangten Behörde und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die beiden Asylverfahren des Beschwerdeführers sowie die beiden Verfahren über die Anträge des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und das gegenständliche Verfahren gemäß § 57 FPG betreffend den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer hat weder dargelegt, dass er Bemühungen zur Erlangung von Identitätsdokumenten gezeigt hätte, noch, weshalb es ihm nicht möglich oder zumutbar wäre, Veranlassungen für die Beschaffung entsprechender Dokumente zu treffen bzw. sich selbst um die Ausstellung eines Reisepasses, eines sonstigen Ausweisdokumentes oder einer Geburtsurkunde zu bemühen. Die in der Vorstellung vom 11.06.2019 angeführte Behauptung, der Beschwerdeführer habe bereits mehrfach versucht, von seiner Botschaft Dokumente zu erhalten, erweist sich mangels Anführung und Belegung konkreter Bemühungen als völlig unsubstantiiert. Indem der Beschwerdeführer im Verfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, hat er an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen (Einholung eines Reisedokumentes bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem sowie Setzung sämtlicher zu diesem Zweck erforderlicher Handlungen, insbesondere Beantragung des Dokumentes, wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität und seiner Herkunft sowie Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten gegenüber dieser Behörde; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Beschwerdeführer nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich; Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtungen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber) nicht mitgewirkt; bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sohin zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten hat.

Ebenso zutreffend hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt, dass der Beschwerdeführer trotz gesetzlich bestehender Verpflichtung bereits seit 11.03.2013 die Ausreise aus Österreich verweigere.

Unter Berücksichtigung obiger Erwägungen ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sohin nicht entgegenzutreten, wenn es das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers als von einem fehlenden Rückkehrwillen zeugend würdigt und davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin seiner seit 2011 bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.

2.4. Dass der Beschwerdeführer keine Angehörigen in Österreich hat und hier in keiner Partnerschaft lebt, ergibt sich aus seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 93 iVm AS 81). Aufgrund der vorgelegten Unterstützungsschreiben (AS 95ff) und der Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 93 iVm AS 81) war festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Bekanntenkreis hat. Es ist in diesem Zusammenhang aber nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer zu diesen Personen eine enge soziale Bindung hätte, sodass dies entsprechend festzustellen war. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer aktuell keine Änderungen seiner Privat- und Familienverhältnisse ins Treffen geführt habe (vgl. AS 141f). Dass der Beschwerdeführer Deutschkurse bis zum Niveau B1 besucht hat, freiwillige Tätigkeiten verrichtet und Mitglied in der XXXX ist, ergibt sich ebenso wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer in XXXX in einer Mietwohnung lebt, aus den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren (AS 93 iVm 81) sowie den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten entsprechenden Unterlagen, insbesondere dem Mietvertrag, der Bestätigung des XXXX , den Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen sowie der Bestätigung über die freiwillige Tätigkeit des Beschwerdeführers (AS 95ff).

2.5. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt und nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren (AS 92 iVm AS 81, AS 171) sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist und keinerlei arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen vorgelegt hat. Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung und die Zuweisung zum "Quartier unstet" ergeben sich aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes.

Dass der Beschwerdeführer für den Fall der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bzw. eines Aufenthaltstitels, der zur Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet berechtigt, über einen Arbeitsvorvertrag verfügt, ergibt sich einem im Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorgelegten Arbeitsvorvertrag (AS 13 zu 1425336-4).

2.6. Die Feststellung zur Unbescholtenheit beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug.

2.7. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die beiden Asylverfahren des Beschwerdeführers sowie die beiden Verfahren über die Anträge des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und das gegenständliche Verfahren gemäß § 57 FPG betreffend den Beschwerdeführer.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

3.1.1. Rechtliche Grundlagen:

§ 57 FPG lautet auszugsweise:

"Wohnsitzauflage

§ 57. (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn

1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder

2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige

1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;

2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;

3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;

4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;

5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(3) [...]

(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange

1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,

2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder

3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 60 Abs. 3 gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 4 außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.

(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."

§ 46 FPG lautet auszugsweise:

"[...]

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

[...]"

3.1.2. Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 (311/ME XXV. GP) betreffend § 57 FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes:

"[...] Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.

[...]

Zu Abs. 1:

[...]

Die erste Konstellation umfasst jene Fälle, in denen eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 nicht gewährt wurde. Die zweite Konstellation soll auch jene Fälle umfassen, in denen zwar eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, der Drittstaatsangehörige aber nicht innerhalb der Frist ausgereist ist und anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird.

[...]

Zu Abs. 2:

In Abs. 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt. Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein.

Da es sich bei Abs. 2 um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen.

[...]

Zu Abs. 6:

Die Auferlegung der Wohnsitzauflage gemäß § 57 erfolgt mittels Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG. Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen § 57 ist der Tatbestand "Gefahr in Verzug" maßgeblich: In der Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 1 ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (§ 18 Abs. 2 BFA-VG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist gemäß § 55 festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig. Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist."

3.1.3. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, stützte die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass bereits seit 11.03.2013 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer vorliege, der Beschwerdeführer bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und demnach davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen werde.

Da es sich bei den Tatbeständen des § 57 Abs. 2 FPG um eine demonstrative Aufzählung handelt, ist die Miteinbeziehung anderer als dort genannter "bestimmter Tatsachen" nicht ausgeschlossen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher zu Recht nicht nur die beharrliche Verweigerung der Ausreise seit 11.03.2013 ins Treffen geführt, sondern auch auf das Nichtvorliegen eines gültigen Reisedokumentes bzw. das Nichtfeststehen der Identität des Beschwerdeführers sowie das unkooperative Verhalten, welches in seiner Gesamtheit von einem fehlenden Rückkehrwillen zeuge, verwiesen. Indem der Beschwerdeführer im Verfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, hat er an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG nicht mitgewirkt, womit überdies der Tatbestand des § 57 Abs. 2 Z 3 FPG erfüllt ist. Unter diesen Aspekten ist insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer der bereits seit 11.03.2013 rechtskräftig bestehenden Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht Folge leistet, die Begründung der belangten Behörde, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies ist auch mit Blick auf den unstrittigen Verfahrensgang und die darauf basierenden Feststellungen evident.

3.1.4. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anders kann bezüglich der Ausreise nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.

Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach § 57 FPG ergibt sich, dass hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.

Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt derzeit in XXXX , sodass durch die Wohnsitzauflage in das (in XXXX ) bestehende Privatleben und die Wohnung des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Maßgeblich ist jedoch, dass keine engen Bindungen des Beschwerdeführers an seinen Wohnort und seine Wohnung festgestellt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist in beruflicher Hinsicht im Bundesgebiet nicht integriert. Hinsichtlich sozialer Bindungen ist keine besondere Beziehungsintensität hervorgekommen. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer nachhaltig gesellschaftlich, kulturell oder in einer sonstigen Weise an seinen Wohnort gebunden ist.

Demgegenüber wiegen die beharrliche Weigerung des Beschwerdeführers, der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen insbesondere im Lichte des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens schwer zu seinen Lasten. Zudem muss sich der Beschwerdeführer aufgrund seines langen unrechtmäßigen Aufenthalts dessen bewusst sein, dass er seinen Lebensmittelpunkt auch in XXXX nicht aufrechterhalten wird können.

In Abwägung der nur schwachen Bindung des Beschwerdeführers an seinen Wohnort sind in Relation zu dem dargestellten öffentlichen Interesse allfällige - insbesondere in der Beschwerde monierte - Unannehmlichkeiten durch die Aufgabe seines Wohnsitzes in XXXX sowie bei der Anreise in das Quartier nach Fieberbrunn, weiters eine Einschränkung seiner sozialen Kontakte in XXXX nicht so gewichtig, dass sie das öffentliche Interesse überwiegen würden.

Unter diesen Gesichtspunkten und im Hinblick darauf, dass damit ein dringendes öffentliches Interesse erfüllt wird, ist der mit der Wohnsitzauflage verbundene Eingriff in das Privatleben und die Wohnung des Beschwerdeführers verhältnismäßig und aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch dringend geboten.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

3.2.1. Rechtliche Grundlagen:

§ 13 VwGVG lautet:

"§ 13

Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."

§ 22 VwGVG lautet:

"§ 22

Aufschiebende Wirkung

§ 22. (1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."

3.2.2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen und dies mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides begründet. Das öffentliche Interesse sei bereits durch die Regelung der Wohnsitzauflage mittels sofort durchsetzbaren Mandatsbescheides indiziert, zudem würden diese Interessen in Hinblick auf die Ausreise in Erfüllung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegen.

Gemäß § 22 Abs. 3 1. Fall VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 VwGVG - ein solcher liegt in Hinblick auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vor - auf Antrag einer Partei - ein solcher wurde in der Beschwerde gestellt - aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Letzteres ist nicht der Fall, da nicht zu erkennen ist, dass sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, entscheidungsrelevant geändert haben. Insbesondere wurde in diesem Zusammenhang kein substantiiertes Beschwerdevorbringen erstattet.

Das erkennende Gericht folgt aber auch der Begründung der belangten Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Bereits das Behördenhandeln nach § 57 FPG hat schon inhaltlich das Vorliegen einer "Gefahr in Verzug" zur Voraussetzung - beide Konstellationen, in denen es überhaupt zu einer Wohnsitzauflage kommen kann (vgl. § 57 Abs. 1 Z 1 und Z 2 FPG), begründen nach den Materialen (vgl. oben zu Abs. 6 leg.cit.) eine "Gefahr in Verzug". Damit wird auch der gesetzlich vorgesehene Erlass eines Mandatsbescheids begründet, sodass im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Erlass eines (gefahrenpolizeilichen) Mandatsbescheids der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch im Vorstellungsbescheid nicht zu beanstanden ist. Der oben unter Punkt 3.1.5. ersichtlichen Interessenabwägung folgend überwiegen zudem die öffentlichen Interessen am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

3.3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen (vgl. E 22. Jänner 2015, Ra 2014/21/0052; E 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017,0018; E 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039) - trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. B 25. Februar 2016, Ra 2016/21/0022; B 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0179; B 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0163).

3.3.2. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in der Beschwerde der Beurteilung durch den angefochtenen Bescheid nichts Konkretes entgegengehalten wurde. Weder die Beweiswürdigung noch die Feststellungen oder der Sachverhalt, von dem die belangte Behörde ausging, wurde in der Beschwerde substantiiert bestritten. Auch hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und waren sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes zweifelsfrei und lückenlos, ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen, den vorliegenden Verwaltungsakten zu entnehmen.

Da das erkennende Gericht dem unstrittig gebliebenen, bereits von der belangten Behörde umfassend erhobenen Sachverhalt folgte, die Beschwerde darüber hinaus nichts Substantiiertes vorbrachte, was nicht ohnehin zu Gunsten des Beschwerdeführers gewertet wurde und in der gegenständlichen Entscheidung alle zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten berücksichtigt wurden, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im gegenständlichen Fall wurden die für die Entscheidung maßgeblichen Feststellungen weder im Mandatsbescheid noch im nunmehr angefochtenen Bescheid substantiiert bestritten. Die Beschwerde bestreitet den von der Behörde festgestellten Sachverhalt nur völlig unbsubstantiiert, sodass sich daraus kein relevanter bzw. über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hinausgehender Sachverhalt ergibt.

Das übrige Beschwerdevorbringen, das sich auf Unannehmlichkeiten durch die Aufgabe seines Wohnsitzes in XXXX sowie bei der Anreise in das Quartier nach Fieberbrunn, eine Einschränkung seiner sozialen Kontakte und eine Unmöglichkeit der Religionsausübung des Beschwerdeführers in XXXX bezog, beschreibt Notorisches, sodass sich diesbezüglich keine Veranlassung für eine weitere mündliche Erörterung ergab.

Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ist eine mündliche Verhandlung grundsätzlich nicht durchzuführen (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Mandatsbescheid, öffentliche Interessen,
Rückkehrentscheidung, Wohnsitzauflage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W220.1425336.5.00

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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