Entscheidungsdatum
25.10.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W140 2146240-1/4E
W140 2146240-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2016, Zl. 1072906409-150648542, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2016, Zl. 1072906409-150648542:
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 10.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Mit Bescheid vom 23.06.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 (AsylG) BGBl. I Nr.100/2005 idgF, ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zu (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 23.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs 2 AVG vom 23.06.2016 teilte das BFA dem BF mit, dass ihm gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Dem BF wurde in deutscher Sprache sowie in seiner Muttersprache Folgendes mitgeteilt: "Für eine allfällige Beschwerdeerhebung setzen Sie sich bitte aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit Ihrem Rechtsberater in Verbindung." In der Verfahrensanordnung befindet sich eine Telefonnummer, Faxnummer, Adresse sowie eine E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme.
Der Bescheid und die Verfahrensanordnung wurden dem BF am 01.07.2016 rechtswirksam zugestellt und begann die vierwöchige Beschwerdefrist mit diesem Zeitpunkt zu laufen.
Mit Schreiben vom 22.08.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 24.08.2016, stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte zugleich Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides vom 23.06.2016 ein.
Mit Bescheid vom 12.12.2016 wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.08.2016 gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass nicht erkennbar sei, welches unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis den BF persönlich an einer Beschwerdeeinbringung gehindert haben hätte sollen. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs 2 AVG vom 12.12.2016 teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass ihm gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Der Bescheid und die Verfahrensanordnung wurden dem BF am 21.12.2016 durch Hinterlegung zugestellt.
Gegen den Bescheid vom 12.12.2016 brachte der Beschwerdeführer- mit Schreiben der Caritas Wien vom 17.01.2017 - Beschwerde ein. Darin brachte er u. a. Folgendes vor:
"(...) III. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
1. Soweit indes von meiner am 01.07.2016 vorgelegenen Volljährigkeit und damit von der Rechtswirksamkeit der an diesem Tag an mich persönlich erfolgten Bescheidzustellung auszugehen ist, liegt nach dem sub l. dargelegten und bereits im Wiedereinsetzungsantrag vom 22.08.2016 auch bescheinigten Sachverhalt ein für mich unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG vor, das mich unverschuldet an der fristgerechten Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2016 gehindert hat, namentlich daß die drei e-Mails vom 04.07.2016, womit die Heimbetreuerin XXXX diesen Bescheid an meinen Rechtsbetreuer übermitteln wollte, aus unerfindlichen, vermutlich technischen Gründen nie bei Herrn XXXX eingelangt sind, sodass selbiger davon keine Kenntnis erlangt und dagegen in offener Beschwerdefrist nichts unternommen hat. Nachdem XXXX auf die gleichzeitig erfolgte Übermittlung des Bescheids meines Mitbewohners
XXXX reagiert und bei XXXX nochmals wegen des exakten Zustelldatums nachgefragt und fehlende Selten nachverlangt hat, bestand für XXXX auch kein Anlass zur Annahme, dass die meinen Bescheid betreffenden e-Mails nicht ebenfalls bei XXXX eingelangt wären. Nach der ständigen Rechtsprechung trifft ein Verschulden des Boten. der nicht auch Vertreter ist, die Partei nicht (vgl. ZB VwGH vom 07.05.1998, 97/20/0693); fallbezogen liegt aber weder ein Verschulden der "Botin" XXXX noch ein solches des Empfängers XXXX vor, sodass auch mich schon von vornherein kein Verschulden an der misslungenen Bescheidübermittlung treffen kann. Dadurch, dass ich mich sogleich nach Bescheiderhalt via Heimbetreuung an die Caritas-Rechtsberatung gewandt habe und mir gemäß der Absprache zwischen der Heimleitung und dem Caritas-Rechtsberater XXXX eine fristgerechte Beschwerdeerhebung zugesagt wurde, bin ich meiner Sorgfaltspflicht als ordentliche Prozeßpartei nachgekommen (vgl. VwGH vom 17.12.2009 2008/22/0414 mwN.). Der einzige mir unterlaufene Irrtum, nämlich dass Herr XXXX die Beschwerde ohne mein weiteres Zutun einbringen würde, hat auf den Angaben von Heimbewohnern beruht, wo sich dies aufgrund der noch aufrechten Vertretungsvollmachten tatsächlich so verhalten hatte, und ist meiner Unerfahrenheit in rechtlichen Belangen zuzuschreiben und mir daher auch nicht als Sorglosigkeit oder gar Verschulden vorwerfbar - hatte mir doch auch schon Frau
XXXX , die immerhin Betreuerin in einer Einrichtung für unbegleitete Minderjährige ist, bereits am 04.07.2016 beauskunftet, dass ich nach der Bescheidübermittlung an Herrn XXXX nun nichts mehr weiter tun müsse (vgl. zum Rechtsirrtum als Wiedereinsetzungsgrund ZB VwGH vom 24.05.2012, 2001/03/0127, insbesondere wenn Erkundigungen bei geeigneten Stellen eingeholt wurden - VwGH vom 26.08.2010, 2009/21/0040).
2. Die belangte Behörde hat somit verkannt, dass beim gegebenen Sachverhalt, unter der Bedingung einer rechtswirksamen Zuteilung des Bescheides vom 23.06.2016, die Voraussetzungen tür eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG vorlagen, weshalb dem im Hinblick auf meine Kenntniserlangung von der -möglichen- Fristversäumung erst am 09.08.2016 (Mitteilung des Heimleiters XXXX ) auch rechtzeitig im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG am 22.08.2016 eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag Folge zu geben gewesen wäre. Soweit dem gegenüber die belangte Behörde im nunmehr bekämpften Bescheid ausführt, dass die unterlaufene Fristversäumung dadurch hintangehalten hätte werden können, dass ich mich zwecks Beschwerdeerhebung nicht an die Heimleitung bzw. den Caritas-Rechtsbetreuer sondern an den mir von ihr zugeteilten staatlichen Rechtsberater gewandt hätte, liegt insofern eine Themenverfehlung vor als Wiedereinsetzungsgründe nicht an einem beim geltend gemachten Sachverhalt im Nachhinein denkmöglichen Alternativverhalten des Wiedereinsetzungswerbers zu messen sind sondern allein daran, ob das für die Fristversäumung ausschlaggebende Ereignis "unvorhergesehen" und insofern für die Partei auch nicht abwendbar je im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, gewesen ist. Selbiges war jedoch nach dem dargetanen und bescheinigten Sachverhalt jedenfalls der Fall. Dies nicht zuletzt auch, weil dasselbe Ereignis auch bei der im bekämpften Bescheid als Alternative vorgeschlagenen Kontaktaufnahme mit der staatlichen Rechtsberatung hätte eintreten können, zumal auch in der diesbezüglichen Verfahrensanordnung vom 23.06.2016 eine Kontaktmöglichkeit mittels e-Mail angeführt wird und es mir ebenfalls nicht als Sorglosigkeit anzulasten gewesen wäre, wenn ich mich trotz meiner guten Deutschkenntnisse zur Kontaktaufnahme mit der staatlichen Rechtsberatung der Unterstützung durch die Betreuer meiner früheren UMF-Einrichtung bedient hätte und deren e-Mail an die staatliche Rechtsberatung in der Folge verloren gegangen wäre. Ein Auswahlverschulden fällt mir in diesem Zusammenhang schon von vornherein nicht zur Last, weil weder im allgemeinen noch im besonderen bei meinem persönlichen Kenntnishorizont irgendein Anlass zur Annahme bestand, dass die Betreuer meiner früheren UMF-Einrichtung geschweige denn der bis zum Eintritt meiner Volljährigkeit vom Land XXXX mit meiner Rechtsvertretung beauftragte Herr XXXX für die angebotene Unterstützung bei der Beschwerdeerhebung ungeeignet wären.
Eine "auffallende Sorglosigkeit", wie im bekämpften Bescheid angenommen, lag schließlich aber auch nicht darin, dass ich den Bescheid vom 23.06.2016 einer Betreuerin meiner früheren UMF-Einrichtung übergeben und "gehofft" habe, "dass sie sich darum kümmert", Einerseits habe ich derlei nicht bloß "gehofft", sondern konnte ich mich aufgrund der diesbezüglichen Zusage der Betreuerin XXXX , der diesbezüglich bereits vor meinem Auszug aus der Einrichtung von der Heimleitung und auch von Herrn XXXX in Aussicht gestellten Unterstützung und den Erfahrungen meiner früheren Mitbewohner, die teils bereits vor mir volljährig geworden waren, auf eine rechtzeitige Beschwerdeerhebung durchaus verlassen. Andererseits ist der von mir geltend gemachte Sachverhalt eben auch daran zu messen, dass ich zur damaligen Zeit noch Jugendlich war und mich infolge der erst 16 Tage zuvor erfolgten Verlegung in eine Erwachsenenunterkunft noch im Übergang zur Selbständigkeit befunden habe und im Umgang mit Behörden noch entsprechend unerfahren war. Ebenfalls unpassend ist der im bekämpften Bescheid auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.10.1993, 93/01/0673, zumal selbst eine Übernahmsfahrlässigkeit seitens des Herrn XXXX (für die aber beim gegebenen Sachverhalt ohnehin kein Anhaltspunkt ersichtlich ist) nicht mir zuzurechnen wäre und Frau XXXX keinerlei Vertretungshandlung gesetzt hat, sondern lediglich als Botin zwischen mir und Herrn XXXX aufgetreten ist.
3. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des im Wiedereinsetzungsantrag geltend gemachten Sachverhalts hätte die belangte Behörde somit die zum Beleg für die Unvorhergesehenheit und Unabwendbarkeit des letztlich für die Fristversäumung ausschlaggebend gewesenen Ereignisses angebotenen Beweise durchführen und meinem Wiedereinsetzungsantrag stattgeben müssen.(...)"
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde am 24.01.2017, eingelangt am 30.01.2017, vorgelegt.
Mit Bescheid des BFA vom 14.06.2019 wurde dem BF der mit Bescheid vom 23.06.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I). Der Antrag des BF vom 29.04.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 nicht erteilt (Spruchpunkt III). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig. Gemäß § 58 Absatz 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Absatz 1 AsylG erteilt (Spruchpunkt IV). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
Mit Aktenvermerk des BFA, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 15.10.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK ("Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens") gemäß § 55 Abs. 1 AsylG - eine "Aufenthaltsberechtigung plus" - erteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 23.06.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 (AsylG) BGBl. I Nr.100/2005 idgF, ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zu (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 23.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III.). Der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides sind sowohl in deutscher Sprache als auch in der Muttersprache des BF wiedergegeben.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs 2 AVG vom 23.06.2016 teilte das BFA dem BF mit, dass ihm gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Die Verfahrensanordnung enthält sowohl in deutscher Sprache als auch in der Muttersprache des BF den Hinweis, dass sich der BF für eine allfällige Beschwerdeerhebung aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit der darin genannten Rechtsberatungsorganisation in Verbindung setzen solle. Der Bescheid und die Verfahrensanordnung wurden dem BF am 01.07.2016 rechtswirksam zugestellt und begann die vierwöchige Beschwerdefrist mit diesem Zeitpunkt zu laufen.
Der BF wurde am 29.08.2015 einer multifaktoriellen Untersuchung an der medizinischen Universität Wien unterzogen, die auch mit der abschließenden forensischen Altersdiagnostik betraut wurde. Am 22.09.2015 langte das gerichtsmedizinische Gutachten der medizinischen Universität Wien bei der EAST-Ost ein, wobei der Gutachter zu dem Schluss kam, dass in einer Zusammenschau der Befunde davon auszugehen ist, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt 29.08.2015 ein Mindestalter von 17,2 Jahren aufweist. Das daraus errechnete fiktive Geburtsdatum lautet XXXX . Am 22.09.2015 wurde die Verfahrensanordnung bezüglich der Korrektur des Alters an den gesetzlichen Vertreter - festgestelltes spätestmögliches Geburtsdatum XXXX - und das abschließende Gesamtgutachten zur Kenntnis übermittelt. Am 17.06.2016 wurde der BF volljährig. Am 15.06.2016 übersiedelte der BF in eine eigene Wohnung in XXXX . In der Einvernahme vor dem BFA am 09.03.2016 gab der BF an, die Schule in XXXX sowie 2 Deutschkurse zu besuchen. Er lerne die meiste Zeit Deutsch und spiele auch Fußball. Im Iran habe er die Grundschule bis zur 5. Klasse besucht. Der BF nahm vom 18.01.2016 bis zum 07.06.2016 am Deutsch Integrationskurs (WIFI-Zweigstelle XXXX ) teil.
Bis zu seiner Volljährigkeit wurde der BF durch das Land XXXX als Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger vertreten, der die Vertretungs- und Zustellvollmacht für das asyl- und fremdenrechtliche Verfahren an die Caritas Wien - Asylrechtsberatung (bis zum Eintritt der Volljährigkeit) erteilte. Der BF übersiedelte am 15.06.2016 in eine eigene Wohnung in XXXX . Im Zuge seines Auszugs aus dem Quartier für Minderjährige - in dem er seit Zulassung seines Asylverfahrens untergebracht war - wurde ihm vonseiten der Heimbetreuerin mitgeteilt, dass die zuständigen Personen von der Caritas den BF weiterhin rechtlich betreuen würden. Im Vertrauen darauf, dass dies so sei, wendete sich der BF an seine ursprüngliche Unterkunft, um Beschwerde gegen den Bescheid zu erheben. Die Heimbetreuerin nahm den Bescheid des BF entgegen. Der BF vertraute darauf, dass nun fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA erhoben wird. Am 09.08.2016 erfuhr der BF durch die Heimleitung, dass die Caritas den Bescheid nie erhalten hat, da die Emails - welche die Heimbetreuerin an die Caritas geschickt hatte - aus unerfindlichen Gründen nicht dort eingelangt sind.
Mit Schreiben vom 22.08.2016 stellte der BF den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte zugleich Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides vom 23.06.2016 ein. Mit Bescheid vom 12.12.2016 wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.08.2016 gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs 2 AVG vom 12.12.2016 teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass ihm gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Der Bescheid und die Verfahrensanordnung wurden dem BF am 21.12.2016 durch Hinterlegung zugestellt.
Gegen den Bescheid vom 12.12.2016 brachte der Beschwerdeführer- mit Schreiben der Caritas Wien vom 17.01.2017 - Beschwerde ein.
Mit Aktenvermerk des BFA, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 15.10.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK ("Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens") gemäß § 55 Abs. 1 AsylG - eine "Aufenthaltsberechtigung plus" - erteilt.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen zum Bescheid vom 23.06.2016, zu dessen Zustellung und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Unstrittig, weil in der Beschwerde nicht moniert, ist die Tatsache, dass die Verfahrensanordnung zur amtswegigen Beigebung der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe im Beschwerdeverfahren dem BF mit dem Bescheid zusammen zugestellt wurde.
Das sowohl im Antrag auf Wiedereinsetzung als auch in der gegenständlich erhobenen Beschwerde erstattete Vorbringen zum Grund der Versäumung der Beschwerdefrist ist glaubwürdig und nachvollziehbar. Es konnte daher von dem durch den Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung geschilderten Sachverhalt ausgegangen werden und die entsprechenden Feststellungen getroffen werden.
Die Feststellungen zum 5-jährigen Schulbesuch des BF im Iran, zum Schulbesuch in XXXX sowie zur Teilnahme an Deutschkursen resultieren aus seinen diesbezüglichen Angaben im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 09.03.2016 (AS 129ff), dem Bescheid des BFA vom 23.06.2016 sowie der Schulbesuchsbestätigung (AS 191).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu I. A) Abweisung der - zulässigen - Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2016:
3.1.1. Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (§ 33 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 33 Abs. 3 erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Beschwerdefrist § 33 VwGVG anzuwenden; die §§ 71 und 72 AVG kommen nicht zu Anwendung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung aber auch festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. etwa VwGH 13.09.2017, 2017/12/0086).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis dann unvorhergesehen, wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Es ist unabwendbar, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (vgl. etwa VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051; 08.09.2015, 2015/01/0125).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Aufenthalt einer - auch unvertretenen - Person in Haft kein Grund, der es zuließe, die Unterlassung einer rechtzeitigen Beschwerdeeinbringung als unverschuldet oder als ein über den minderen Grad des Versehens nicht hinausgehendes Verschulden zu werten. Auch das Zusammentreffen des Umstands der Freiheitsentziehung mit einer mangelnden Sprachkenntnis des Betroffenen vermag ohne das Hinzutreten eines ihn konkret treffenden Hinderungsgrundes, der über die allgemeine Situation eines in Haft befindlichen, der deutschen Sprache nicht mächtigen Fremden hinausgeht, die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 31.08.2006, 2004/21/0139). Ein Verhinderungsgrund läge bei einem in Haft befindlichen Fremden dann vor, wenn nicht sichergestellt wäre, dass er während der Einengung seiner Freiheit den von ihm gewünschten Rechts- oder sonstigen Beistand rechtzeitig erhält (ohne ihm ständige Urgenzen zuzumuten), bzw. wenn ihm auch die Möglichkeit genommen wäre, trotz eines diesbezüglichen Wunsches eine Beschwerde verfassen und einbringen zu können. Unter diesem Gesichtspunkt kommt es darauf an, dass der Beschwerdeführer konkret in nachvollziehbarer Weise (zum Beispiel durch Nennung des Tages oder der Aufsichtsperson) behauptet und glaubhaft macht, dass er in der Haft den Wunsch geäußert habe, in Kontakt mit einem Rechtsvertreter (sonstigen Beistand) gelangen zu können bzw. Schreibmaterialien zu erhalten, um selbst eine Berufung erheben zu können, und dass diese Wünsche abgelehnt oder ignoriert worden wären (vgl. etwa VwGH 24.11.2011, 2011/23/0348).
3.1.2. Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am Einbringen einer rechtzeitigen Beschwerde gehindert worden zu sein bzw. ist ihm ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten:
Begründend für den Wiedereinsetzungsantrag brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er sich an sein früheres Heim gewandt hätte, weil ihm von der Heimleitung mitgeteilt worden sei, dass ein Betreuer von der Caritas ihn auch weiterhin rechtlich betreuen werde. Die Heimbetreuerin hätte den Bescheid per Email an den Betreuer der Caritas geschickt. Aus unerklärlichen Gründen sei der Bescheid allerdings nie bei der Caritas angekommen. Der BF habe sich darauf verlassen, dass eine Beschwerde eingebracht werde und nicht weiter nachgefragt. Laut seinen eigenen Angaben besuchte der BF im Iran die Grundschule bis zur 5. Klasse. In Österreich besuchte er die Schule in XXXX sowie 2 Deutschkurse. Der BF nahm vom 18.01.2016 bis zum 07.06.2016 am Deutsch Integrationskurs (WIFI-Zweigstelle XXXX ) teil.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs 2 AVG vom 23.06.2016 teilte das BFA dem BF mit, dass ihm gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Dem BF wurde in deutscher Sprache sowie in seiner Muttersprache Folgendes mitgeteilt: "Für eine allfällige Beschwerdeerhebung setzen Sie sich bitte aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit Ihrem Rechtsberater in Verbindung." In der Verfahrensanordnung befanden sich eine Telefonnummer, Faxnummer, Adresse sowie eine E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme. Dem BF hätte daher bei Beachtung der erforderlichen und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbaren Sorgfalt der Inhalt der Verfahrensanordnung - sowohl auf Deutsch als auch in seiner Muttersprache - verständlich sein müssen, dass er sich im Falle einer Beschwerdeerhebung unverzüglich mit dem amtswegig zur Seite gestellten Rechtsberater - ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe - in Verbindung zu setzen hat.
Aufgrund des Umstandes - dass der BF den Anweisungen der Verfahrensanordnung nicht nachkam und sich "nur" an seine frühere Heimbetreuung wandte, den Bescheid aushändigte und dann nichts mehr unternahm, um nachzufragen respektive sicherzustellen, dass fristgerecht Beschwerde gegen seinen Bescheid erhoben wurde - trifft den BF nicht bloß ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Rechtsmittelfrist. Der BF hat durch sein Verhalten auffallend sorglos gehandelt und er hat die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich der BF nur auf die Auskunft seiner ursprünglichen Unterkunft/Heimbetreuung verlassen hat. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer bei Beachtung der erforderlichen und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbaren Sorgfalt die Beiziehung einer rechtskundigen Beratungsperson innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist erwirken müssen. Dass der BF nicht einmal bei dem ihm zugewiesenen Rechtsberater- ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe - vorstellig wurde um sich über seine Möglichkeiten und die weitere Vorgehensweise zu erkundigen - sowie auch nach Abgabe des Bescheides bei der ursprünglichen Unterkunft keine weiteren Schritte zur Überprüfung und Nachfragen bezüglich der rechtzeitigen Einbringung seiner Beschwerde getätigt hat - zeugt nicht von einem nur minderen Grad des Versehens.
In einer Gesamtbetrachtung erfolgte die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das BFA daher zu Recht. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.12.2016 ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.1.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, Appl. 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes steht das Absehen von einer mündlichen Verhandlung - sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde - jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist (vgl. VfSlg. 19.632/2012).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 leg. cit. folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 leg. cit. festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
3.2. Zu II. A) Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2016:
3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG).
3.2.2. Dem Beschwerdeführer wurde der Bescheid des BFA vom 23.06.2016 am 01.07.2016 rechtswirksam zugestellt.
Entsprechend den oben angeführten Bestimmungen war damit die vierwöchige Beschwerdefrist - ausgehend von der Zustellung des Bescheides des BFA am 01.07.2016 - bereits mit Ablauf des 29.07.2016 verstrichen.
Die mit 22.08.2016 datierte und am 24.08.2016 beim BFA eingelangte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet und ist daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
3.2.3. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
3.3. Zu I. B) und II. B) Unzulässigkeit der Revisionen:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der Erwägungen wiedergegeben. Die Beurteilung, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden zur Versäumnis geführt hat, also die Qualifikation des Verschuldensgrades, unterliegt zudem - als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung - grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 31.05.2017, 2017/22/0064).
Schlagworte
Sorgfaltspflicht, WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W140.2146240.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020