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41/04 Sprengmittel Waffen Munition;Norm
WaffG 1986 §17 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des J E in V, vertreten durch Dr. Heribert Schar, Dr. Andreas Oberhofer, Dr. Burghard Seyer und Dr. Bernd Schmidhammer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Leopoldstraße 31a, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 24. September 1996, Zl. WA 16-4/96, betreffend Versagung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 8. August 1996 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Die belangte Behörde bestätigte damit den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 2, § 18 und § 7 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, (im folgenden: WaffG 1986) der mit seinem Antrag vom 18. Juni 1996 angestrebte Waffenpaß versagt worden war.
Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im wesentlichen damit, daß der Beschwerdeführer keinen Bedarf für einen Waffenpaß nachgewiesen habe und auch eine Gegenüberstellung seines privaten Interesses an der Ausstellung eines Waffenpasses mit dem gegenläufigen öffentlichen Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr zum Ergebnis führe, daß das öffentliche Interesse höher einzuschätzen sei.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung
- zusammengefaßt - folgende Feststellungen zugrunde: Der Beschwerdeführer sei Tankwart auf der Autobahn-Großtankstelle der A 12 in Ampaß (zwischen Hall i.T. und Innsbruck) und als solcher bereits zweimal Opfer von Raubüberfällen geworden. Diese Tankstelle sei nämlich am 9. Mai 1990 um 03.45 Uhr sowie am 17. April 1996 um 13.37 Uhr überfallen worden, wobei der Beschwerdeführer jeweils unter Vorhalt einer Faustfeuerwaffe dazu genötigt worden sei, die in der Tankstelle befindlichen Einnahmen (jeweils S 10.000,--) herauszugeben. Die Täter des Raubüberfalles von 1990 seien bislang (noch) unbekannt, die beiden Täter des Raubüberfalles von 1996 seien ausgeforscht worden. In der Begründung des Bescheides heißt es weiter:
"Trotz der zwei in Rede stehenden Überfälle von 1990 und 1996 - man beachte den langen zeitlichen Zwischenraum - kann nicht davon gesprochen werden, daß Tankwarte in Tirol von einer Zunahme der Kriminalität erheblich mehr betroffen sind als die übrige Bevölkerung. Abgesehen davon wird bei Raubüberfällen der Betroffene erfahrungsgemäß in aller Regel durch den Angriff überrascht, sodaß er zu einer wirksamen Verteidigung außerstande ist, weshalb ein Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe zu Verteidigungszwecken nicht vorliegt. Unabhängig davon können die Einnahmen während des Tages - in Teilbeträgen - zu einem Geldinstitut gebracht werden (oder durch eine verläßliche Person gebracht werden lassen), in der Nacht und am Wochenende zum Nacht- bzw. Tagtresor eines Geldinstituts (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 25.5.1994, Zl. 94/20/0008). Der (Ab-) Transport der Einnahmen in Teilbeträgen kann - je nach dem Geschäftsgang auch in kurzen Intervallen - so organisiert werden, daß allfällige Täter nicht ohne weiteres auskundschaften können, wer wann wie Geld (ab-) transportiert. Durch das Beisichhaben einer Faustfeuerwaffe im Falle eines bewaffneten Raubüberfalls erhöht sich das Risiko - zum Schutz von "nur" Geld - für das Leben des Betroffenen oder seine Gesundheit, eventuell auch für das Leben oder die Gesundheit unbeteiligter Dritter, um ein Vielfaches."
Hinsichtlich der allfälligen Ausstellung eines Waffenpasses
auf der Grundlage von Ermessenserwägungen führte die belangte
Behörde noch aus, bei dieser
"Interessenabwägung kommt die Sicherheitsdirektion für Tirol zum Ergebnis, daß das öffentliche Interesse an der Wahrung des Rechtsfriedens - wozu eine möglichst geringe und überschaubare Anzahl von Waffenträgern wesentlich beiträgt (das Führen von Waffen selbst durch verläßliche Personen bringt Gefahren für das Leben und die Gesundheit dieser Personen selbst und für unbeteiligte Dritte mit sich) - höher zu werten ist, als Ihr Privatinteresse an der Ausstellung eines Waffenpasses. Zu bedenken ist auch, daß im Falle des Ausstellens eines Waffenpasses an Sie auch allen anderen Personen, die aus einer normalen Geschäftstätigkeit heraus Geldbeträge einkassieren, bei Stellung eines entsprechenden Antrags ein Waffenpaß ausgestellt werden müßte, was jedoch dem öffentlichen Interesse an der Wahrung des Rechtsfriedens kraß widerspräche."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden, mit dem Antrag, den bekämpften Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 2 WaffG 1986 hat die Behörde einer verläßlichen Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und einen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachweist, einen Waffenpaß auzustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde. Gemäß § 18 WaffG 1986 ist ein Bedarf in diesem Sinn insbesondere dann als gegeben anzusehen, wenn eine Person glaubhaft macht, daß sie außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder ihrer eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Die belangte Behörde hat - wie schon die Behörde erster Instanz - die Verläßlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 17 Abs. 2 leg. cit. nicht in Frage gestellt und einen Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 17 Abs. 2 erster Satz WaffG 1986 mit der Begründung verneint, der Beschwerdeführer habe keinen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachgewiesen.
Nach ständiger hg. Rechtsprechung muß für die Annahme des Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen als Voraussetzung für den Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses jedenfalls das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann, namentlich außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaften, ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt. Zudem setzt die Bejahung der Bedarfsfrage auch voraus, daß die Gefahr eine solche ist, daß ihr unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände am zweckmäßigsten mit Waffengewalt, d.h. mit dem Einsatz von Faustfeuerwaffen wirksam begegnet werden kann (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juni 1996, Zl. 96/20/0311). Dabei darf die Behörde aber nicht einen überspitzt strengen Maßstab anlegen und dadurch schlechthin generell die Ausstellung eines Waffenpasses auch an verläßliche Personen verweigern.
Der Beschwerdeführer hat seinen Bedarf an der Ausstellung eines Waffenpasses mit seiner beruflichen Stellung als Tankwart in einer Großtankstelle an der Autobahn zwischen Hall i.T. und Innsbruck begründet und zum Nachweis des damit verbundenen Sicherheitsrisikos auf die in den Jahren 1990 und 1996 dort auf ihn bereits ausgeführten bewaffneten Raubüberfälle hingewiesen. Daß der Beschwerdeführer mit der ihm nach dem Akteninhalt ausgestellten Waffenbesitzkarte das Auslangen hätte finden können, hat die belangte Behörde nicht angenommen, zumal sie auch keine Feststellungen in diese Richtung getroffen hat.
Vielmehr hielt ihm die belangte Behörde zunächst entgegen:
"Trotz der zwei in Rede stehenden Überfälle von 1990 und 1996 - man beachte den langen zeitlichen Zwischenraum - kann nicht davon gesprochen werden, daß Tankwarte in Tirol von einer Zunahme der Kriminalität erheblich mehr betroffen sind als die übrige Bevölkerung."
Abgesehen davon, daß die damit zum Ausdruck gebrachte statistische Häufigkeit von Straftaten gegenüber Tankwarten im Vergleich zur "übrigen Bevölkerung" in Tirol selbst bei Rückgriff auf die im Akt erliegenden Berichte über die Anzahl von Raubüberfällen in Tirol nicht nachvollziehbar ist (dies schon deshalb, weil es diesbezüglich einerseits einer Gegenüberstellung der Anzahl der Raubüberfälle auf Tankwarte mit der Anzahl der Tankwarte in Tirol sowie der Anzahl der sonstigen Überfälle mit der Anzahl der "übrigen Bevölkerung" bedürfte), trifft diese Aussage lediglich die behandelte Frage der "Zunahme der Kriminalität", somit nicht das aktuelle Ausmaß der Gefährdung eines Tankwartes in Tirol in bezug auf Raubüberfälle. Die belangte Behörde geht bei diesen Erwägungen überdies an der entscheidungswesentlichen Frage völlig vorbei, ob konkret der Beschwerdeführer bei Ausübung seines Berufes in der konkreten Tankstelle in Ampaß einer deutlich erhöhten Gefahrenlage, also einer über das allgemeine Sicherheitsrisiko erheblich hinausgehenden Gefahrensituation, ausgesetzt ist. Der belangten Behörde ist nicht zu unterstellen, daß sie annimmt, jeder Tankwart in Tirol müsse innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren mit zwei Raubüberfällen rechnen und bei einem derart anzusetzenden "Sicherheitsstandard" sei von keiner "besonderen" Gefahrenlage auszugehen. Die belangte Behörde wird sich vielmehr mit der vom Beschwerdeführer angegebenen und durch die Raubüberfälle dokumentierten Gefahrensituation in dieser Großtankstelle an der Autobahn in Ampaß auseinanderzusetzen haben.
Die belangte Behörde hat weiters gefolgert, daß "bei Raubüberfällen der Betroffene erfahrungsgemäß in aller Regel durch den Angriff überrascht (wird), sodaß er zu einer wirksamen Verteidigung außerstande ist, weshalb ein Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe zu Verteidigungszwecken nicht vorliegt".
Würde man diese Auffassung generell bei Prüfung eines Bedarfes an einer Waffe von durch Raubüberfälle gefährdeten Personen zugrundelegen, so hieße das, daß jeder Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses regelmäßig von vornherein abzuweisen wäre. Abgesehen davon, daß nicht ersichtlich ist, auf welchen Grundlagen eine derartige, von der Behörde wohl als ein allgemeiner Erfahrungssatz verstandene Aussage beruhen soll - das Überraschungsmoment wie auch die Fähigkeit zur Selbstverteidigung hängen doch wesentlich von den konkreten Umständen der Tatausführung, den Tatörtlichkeiten, der "Professionalität" des Täters sowie der Fähigkeit des Opfers zur Selbstverteidigung u. dgl. ab -, ist auch nach den gesetzlichen Bestimmungen die geforderte besondere Gefahrenlage jeweils mit Bezug auf die konkrete Person des Antragstellers zu beurteilen. Daß der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, mit einer Faustfeuerwaffe sachgemäß umzugehen, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt und es liegen dafür auch keine Anhaltspunkte vor (nach dem Akteninhalt ist der Beschwerdeführer Sportschütze).
Wenn die belangte Behörde weiters ausführt,
"durch das Beisichhaben einer Faustfeuerwaffe im Fall eines bewaffneten Raubüberfalls erhöht sich das Risiko - zum Schutz von "nur" Geld für das Leben des Betroffenen oder seine Gesundheit",
so mag diese Erwägung bei der Ausstellung eines Waffenpasses aufgrund einer Ermessensübung Platz haben, jedoch ist nicht ersichtlich, warum deshalb der Bedarf nicht gegeben sein soll. Die Behörde hat zwar darauf abzustellen, ob es sich bei der behaupteten Gefahr um eine solche handelt, der am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe entgegengetreten werden kann, jedoch bedeutet dies nicht, daß bei Vorhandensein der Bereitschaft des Betroffenen zur Eingehung eines Risikos, welches im Falle der Verteidigung mit Faustfeuerwaffen gegenüber der widerstandslosen Herausgabe des geforderten Geldes durchaus höher sein mag, ein Waffenpaß zum "Schutz des Antragstellers" nicht ausgestellt werden dürfe. Ein Raubüberfall richtet sich regelmäßig zunächst auf eine Willensbeugung des Überfallenen, welche der Betroffene selbst dann nicht hinnehmen muß, wenn die Tat in weiterer Folge "nur" auf Geld abzielt. Richtig ist allerdings, daß nach ständiger hg. Rechtsprechung vom Bewilligungswerber auch darzulegen ist, daß die behauptete Gefahrenlage eine solche ist, der unter Berücksichtung aller maßgebenden Umstände am zweckmäßigsten mit Waffengewalt, das heißt mit dem Einsatz von Faustfeuerwaffen, wirksam begegnet werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1986, Zl. 84/01/0182). In diesem Sinne hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer entgegengehalten, es könnten die Einnahmen während des Tages - in Teilbeträgen - zu einem Geldinstitut gebracht werden (oder durch eine verläßliche Person gebracht werden lassen), in der Nacht und am Wochenende zum Nacht- bzw. Tagtresor eines Geldinstituts (unter Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1994, Zl. 94/20/0008). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in zahlreichen Erkenntnissen dargelegt, daß die Durchführung von Geldtransporten - selbst in den Abendstunden und das Mitführen von erheblichen Beträgen - nicht schon grundsätzlich eine solche Gefahr darstellt, die über das für jedermann bestehende Zufallsrisiko hinausgeht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl. 95/20/0075, mwN).
Jedoch können diese in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, die sich auf anders gelagerte Sachverhalte beziehen, hier nicht herangezogen werden. Im gegebenen Fall gehen die von der belangten Behörde gegebenen Hinweise auf andere zweckmäßige Maßnahmen zur Minderung des Risikos schon an dem von ihr festgestellten und aus dem Akteninhalt hervorgehenden Umstand vorbei, daß beiden (den Beschwerdeführer betreffenden) Raubüberfällen eine "Beute von jeweils S 10.000,--" zugrundelag. Diesbezüglich kann den im Verwaltungsakt erliegenden strafbehördlichen Erhebungen anläßlich des Raubüberfalls im Jahre 1990 entnommen werden, daß die Abendeinnahmen bis Mitternacht, somit vor dem um 03.45 Uhr stattgefundenen Raubüberfall ohnehin in einen Nachttresor gebracht worden waren. In beiden Fällen hatten sich offenbar die Täter mit der Möglichkeit der Wegnahme von nicht sehr erheblichen Beträgen begnügt. Aufgrund des Umsatzes bei einer derartigen "Großtankstelle" muß grundsätzlich vom Vorhandensein eines entsprechenden Wechselgeldes und zumindest eines gewissen Ausmaßes an Tankeinnahmen ausgegangen werden, sodaß ein derartiger Geldbetrag von ca. S 10.000,-- regelmäßig als vorhanden anzunehmen sein wird. Demgemäß kann von der belangten Behörde der herangezogene allgemeine Hinweis auf die Möglichkeit der Verringerung des Risikos durch Abtransport der Bankeinnahmen in zumutbaren zeitlichen Intervallen im Hinblick auf die anders lautenden (durch die konkreten Raubüberfälle dokumentierten) Erfahrungen des Beschwerdeführers ohne Auseinandersetzung mit der konkreten Gefährdungssituation von Tankwarten, insbesondere des Beschwerdeführers in der Tankstelle in Ampaß, nicht als ausreichend angesehen werden.
Indem die belangte Behörde zwar die Rechtslage im wesentlichen richtig erkannt hat, jedoch den mangelnden Bedarf auf Ausstellung eines Waffenpasses auf die Grundlage von nicht schlüssig begründeten Erwägungen gestützt hat, hat sie ihren Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet, der zu seiner Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG führt.
Auf die weiteren Darlegungen im bekämpften Bescheid, weshalb die belangte Behörde gemäß § 17 Abs. 2 zweiter Satz WaffG von dem ihr durch diese Bestimmung eingeräumten Ermessen zugunsten des Antragstellers nicht Gebrauch gemacht hat, bedarf es angesichts der Aufhebung des Bescheides keines näheren Eingehens. Diese Erwägungen sind nur dann von Relevanz, wenn aufgrund eines mangelfreien Verfahrens der Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen als nicht gegeben anzunehmen ist.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996200792.X00Im RIS seit
25.04.2001