TE Vwgh Erkenntnis 1998/4/2 96/20/0393

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.04.1998
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
25/01 Strafprozess;
25/02 Strafvollzug;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §56;
B-VG Art94;
StPO 1975 §410;
StVG §120 Abs1;
StVG §20 Abs2;
StVG §22 Abs1;
StVG §40 Abs1;
StVG §40;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des A B in der Justizanstalt C, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 19. April 1996, Zl. 418.392/64-V.6/1995, betreffend "Anhaltung in einem gesetzwidrig ausgestatteten Haftraum der Justizanstalt D", zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Justiz) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizanstalt C eine u.a. wegen des Verbrechens des Mordes verhängte lebenslange Freiheitsstrafe.

Am 16. Dezember 1994 wurde der Beschwerdeführer über Auftrag des Landesgerichtes E im Verfahren über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf nachträgliche Strafmilderung gemäß § 410 StPO ca. um 9.30 Uhr in die Justizanstalt D überstellt, um dort einen für ca. 10.00 Uhr anberaumten gerichtlichen Termin mit dem bestellten Sachverständigen wahrzunehmen. Dort wurde der Beschwerdeführer bis zum tatsächlichen Erscheinen des Sachverständigen um ca. 11.00 Uhr in einem dafür vorgesehenen Raum im zweiten Obergeschoß des Zentralgebäudes angehalten.

Mit der Behauptung, diese Räumlichkeit "im Halbgesperre" der Justizanstalt D verstoße gegen § 40 StVG, beschwerte sich der Strafgefangene zunächst beim Leiter der Justizanstalt D.

Dieser gab dieser Beschwerde mit Bescheid vom 29. März 1995 nicht Folge, weil es sich bei der "Räumlichkeit im Halbgesperre" nicht um einen Haftraum im Sinne des Gesetzes handle, sondern lediglich um "eine Örtlichkeit", welche eine sichere und kurzfristige Verwahrung von Personen ermögliche.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde im Devolutionsweg die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene, vom Präsident des Landesgerichtes Wien als Vollzugsoberbehörde vorgelegte, Beschwerde gemäß § 120 StVG als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß gemäß § 40 Abs. 1 StVG Strafgefangene in einfach und zweckmäßig eingerichteten Räumen mit ausreichendem Luftraum und genügendem Tageslicht unterzubringen seien. Unter dem Begriff der "Unterbringung" im vorerwähnten Sinn sei das Bewohnen eines Raumes oder der zu anderen Zwecken regelmäßige, über einen längeren Zeitraum hindurch und jeweils mit entsprechender Verweildauer verbundene Aufenthalt darin zu verstehen. Die Einweisung des Beschwerdeführers in den von ihm bemängelten Warteraum sei hingegen im Hinblick auf die Einmaligkeit und die tatsächliche Dauer von ca. einer Stunde nicht als Unterbringung zu qualifizieren. Bei der Frage der Gestaltung der Räumlichkeiten in Justizanstalten gebe das Gesetz im übrigen einen generell-abstrakten Maßstab vor, knüpfe aber nicht an individuelle Befindlichkeiten des einzelnen Insassen an. Deshalb sei auch der vom Beschwerdeführer hergestellte Bezug auf einen Vorgang im Jahr 1987 - nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei in diesem Jahr bereits angeordnet worden, daß ihm das Betreten von Hafträumen der Justizanstalt D nicht zumutbar sei - und der hierauf bezogene Beweisantrag für die Sachentscheidung unerheblich. Im gerichtspsychiatrischen Gutachten Dris. G vom 16. Dezember 1994 im Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Wien heiße es u.a.:

"Der Untersuchte wurde bereits während der Untersuchungshaft in der Justizanstalt C vorzüglich wegen seiner Depressionen psychologisch-psychiatrisch behandelt und diese Behandlung wurde bis jetzt kontinuierlich fortgesetzt. ... Der Untersuchte befindet sich nunmehr seit Jahren in der Justizanstalt C und leidet trotz Behandlung immer wieder an ausgeprägten depressiven Verstimmungen. Die Depressionen sind eines Teils Ausdruck seiner Borderline-Störung. Andernteils werden diese Depressionen auch dadurch verstärkt, weil der Untersuchte im Bewußtsein leben mußte, daß er, wie er meinte und auch von Straßburg bestätigt wurde, zu Unrecht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde."

Dadurch sei ausreichend klargestellt, daß zwischen der im Gutachten erfolgten Zustandsbeschreibung der psychischen und physischen Befindlichkeit des Beschwerdeführers und der unmittelbar vor der Befundaufnahme durch den Sachverständigen erfolgten Anhaltung des Beschwerdeführers in dem von ihm benützten Warteraum kein Zusammenhang bestehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in einer fristgerecht erstatteten Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Entsprechend den von der belangten Behörde getroffenen und insoweit jedenfalls mit dem Akteninhalt in Einklang stehenden Feststellungen ist davon auszugehen, daß die veranlaßte Vorführung des Beschwerdeführers in die Justizanstalt D aufgrund einer Anordnung des Landesgerichtes E in dem dort anhängigen Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche Strafmilderung gemäß § 410 StPO erfolgte. Nach dem weiters unbekämpften Sachverhalt erfolgte die Überstellung des Beschwerdeführers im Hinblick auf den für 10.00 Uhr anberaumten Gerichtstermin, wo sich die Anhaltung des Beschwerdeführers in dem bemängelten Verwahrungsraum infolge Verspätung des vom Gericht bestellten Sachverständigen um ca. eine Stunde verlängerte. Damit steht zunächst unzweifelhaft fest, daß sowohl die Vorführung des Beschwerdeführers als auch seine Anhaltung im "Halbgesperre" der Justizanstalt D bis zum Erscheinen des gerichtlich bestellten Sachverständigen in Ausführung der richterlichen Anordnung in einem Verfahren nach der Strafprozeßordnung stattfand. Auch wenn grundsätzlich ein richterlicher Befehl und dessen tatsächliche Ausführung, wenn diese durch Verwaltungsorgane vorgenommen wird, als Einheit zu sehen und demgemäß die aufgrund eines richterlichen Befehls von Verwaltungsorganen vorgenommenen Akte zur Durchführung dieses Befehls - solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gesteckten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten - funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen sind, steht hier, im speziellen Fall der Vorführung eines Strafgefangenen aus einer Justizanstalt, der Umstand und die Art der Anhaltung bis zum Beginn des Gerichtstermines in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Strafvollzug. Demgemäß liegt auch ohne Überschreitung des richterlichen Befehls insoweit ein der Verwaltung (hier dem Strafvollzug) zuzurechnendes Organhandeln vor.

Der Beschwerdeführer sieht sich nach seinem Vorbringen in der Beschwerde durch die Anhaltung in der Justizanstalt D in dem von ihm bemängelten Aufenthaltsraum in dem Recht auf Behandlung (unter Achtung seiner Menschenwürde) im Sinne des § 22 Abs. 1 erster Satz StVG und in dem Recht auf Unterbringung in einem dem § 40 StVG entsprechenden Haftraum verletzt.

§ 22 Abs. 1 erster Satz StVG und § 40 StVG lauten:

"§ 22. (1) Die Strafgefangenen sind mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühls und der Menschenwürde zu behandeln.

...

Unterbringung

§ 40. (1) Die Strafgefangenen sind in einfach und zweckmäßig eingerichteten Räumen mit ausreichendem Luftraum und genügendem Tageslicht unterzubringen. ... Die Hafträume sind gut zu lüften und in der kalten Jahreszeit entsprechend zu beheizen.

(2) Die Strafgefangenen sind berechtigt, den Haftraum nach ihren Vorstellungen insbesondere mit Blumen und Bildern auszuschmücken, soweit dadurch Sicherheit und Ordnung in der Anstalt nicht beeinträchtigt werden.

(3) Bei Dunkelheit sind die Hafträume außerhalb der Zeit der Nachtruhe so zu beleuchten, daß die Strafgefangenen ohne Gefährdung des Augenlichtes lesen und arbeiten können. Die Strafgefangenen sind berechtigt, im Haftraum ein- und ausschaltbare elektrische Lampen, insbesondere wenn sie bloß den einzelnen Haftplatz ausleuchten, auch während der Zeit der Nachtruhe zu gebrauchen, soweit und solange dadurch andere Strafgefangene nicht unzumutbar belästigt werden und ein Mißbrauch nicht zu befürchten ist. Soweit die Hafträume nicht mit solchen Lampen ausgestattet sind, kann den Strafgefangenen die längere Beleuchtung des Haftraumes am Abend als Vergünstigung gewährt werden."

Das Strafvollzugsgesetz sieht in seinem § 120 Abs. 1 ausdrücklich die Möglichkeit der Strafgefangenen vor, sich (auch) über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten zu beschweren. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22 Abs. 1 StVG stellt diese Bestimmung eine Vorschrift dar, die nicht nur die Vollzugsbeamten zu einem bestimmten Verhalten verpflichten, sondern dem Gefangenen ein subjektives Recht auf eine dieser Vorschrift entsprechende Behandlung einräumen. Liegt nun eine Verletzung dieses Rechtes durch ein entgegenstehendes Verhalten eines Strafvollzugsbediensteten vor und wird dagegen Beschwerde erhoben, so hat - unter der Annahme, daß dieses Verhalten des Strafvollzugsbediensteten bereits beendet ist - die bescheidmäßige Erledigung der Beschwerde des Gefangenen in der Feststellung zu bestehen, daß dieses Verhalten gegen die Verpflichtungen des Strafvollzugsbediensteten verstoßen und Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat.

Soweit sich der Beschwerdeführer durch seine Anhaltung in der Justizanstalt D in dem Recht nach § 22 Abs. 1 erster Satz StVG als beschwert erachtet, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, daß er eine Feststellung, er sei durch die Anhaltung in dem nicht im § 40 StVG entsprechenden Raum in dieser Justizanstalt in dem Recht nach § 22 Abs. 1 erster Satz StVG verletzt worden, im Verwaltungsverfahren nicht begehrt hat. Der Beschwerdeführer hat zwar im Verwaltungsverfahren auch eine Verletzung seiner Rechte nach § 22 Abs. 1 StVG behauptet, dies jedoch ausschließlich im Zusammenhang mit verbalen Äußerungen von Strafvollzugsbediensteten. Dem Beschwerdeführer ist weiters entgegenzuhalten, daß er im Verwaltungsverfahren die Ausstattung des Raumes in der Justizanstalt D vor dem Hintergrund des § 40 StVG wegen Fehlens eines Fensters beanstandet hatte, weshalb der Raum auch nicht "gut belüftet" gewesen sei. Die nunmehr aufgestellte Behauptung, der Raum habe auch über keine sonstige Entlüftungsanlage verfügt, ist eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (§ 41 VwGG).

Zu der behaupteten Verletzung seines Rechtes gemäß § 22 Abs. 1 erster Satz StVG durch die Anhaltung in der Justizanstalt D ist der Vollständigkeit halber anzumerken, daß die Verletzung des Rechtes auf Achtung der Menschenwürde jedenfalls nicht allein darin gelegen sein kann, daß der Beschwerdeführer dort während des Zuwartens bis zum Beginn des Gerichtstermins angehalten wurde. Der Beschwerdeführer behauptet nicht (mehr), daß er verbal durch Strafvollzugsbedienstete in einer dem § 22 Abs. 1 StVG widerstreitenden Weise behandelt worden wäre. Er macht auch nicht geltend, daß er die Strafvollzugsbediensteten darauf hingewiesen hätte, es sei für ihn die Anhaltung in dem besagten Raum aus gesundheitlichen Gründen bedenklich und daß er ungeachtet eines solchen Hinweises dennoch oder gerade deshalb in dem Raum angehalten worden wäre. Weiters ist zu betonen, daß die Anhaltung des Beschwerdeführers in dem bezeichneten Raum von vornherein nur einen vorübergehenden (kurzfristigen) Zweck hatte und insgesamt ein zeitliches Ausmaß von eineinhalb Stunden nicht überschritt.

Angesichts dieser Umstände ist nicht ersichtlich, daß der Beschwerdeführer insoweit durch die Anhaltung in dem Recht nach § 22 Abs. 1 erster Satz leg. cit. verletzt wurde.

Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, daß sich § 40 StVG auf Hafträume zum Zwecke des Strafvollzuges bezieht, somit insbesondere auf Hafträume für einen auf längere Dauer angelegten Abschluß der Untergebrachten von der Außenwelt (§ 20 Abs. 2 StVG). Dies ergibt sich nicht nur aus der systematischen Eingliederung dieser Bestimmung unter den "Abschnitt Verpflegung, Bekleidung und Unterbringung (§§ 38 bis 43)", sondern auch aus dem Regelungsinhalt des § 40, welcher auszugsweise lautet:

"(2) Strafgefangene sind berechtigt, den Haftraum nach ihren Vorstellungen insbesondere mit Blumen und Bildern auszuschmücken soweit ...

(3) Bei Dunkelheit sind die Hafträume außerhalb der Zeit der Nachtruhe so zu beleuchten, daß die Strafgefangenen ohne Gefährdung des Augenlichtes lesen und arbeiten können. ... Soweit die Hafträume nicht mit solchen Lampen ausgestattet sind, kann den Strafgefangenen die längere Beleuchtung des Haftraumes als Vergünstigung gewährt werden."

Auch die darin gebrauchten Begriffe, etwa "unterzubringen" und "Vergünstigung", sprechen für diese Auslegung. Ein "Untergebrachter" ist gemäß § 1 Z. 4 "jede Person, an der eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme vollzogen wird". Gemäß § 24 Abs. 1 StVG ist eine Vergünstigung einem Strafgefangenen zu gewähren, der erkennen läßt, daß er "an der Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges mitwirkt". Als Vergünstigungen dürfen gemäß Abs. 2 leg. cit. Abweichungen von der allgemeinen Art des Strafvollzuges gestattet werden, die die "Zwecke dieses Vollzuges (§ 20) nicht beeinträchtigen". Demgemäß spricht auch die Regierungsvorlage (511 BlgNR 11. GP, 57) zu § 40 von "Schlaf- und Aufenthaltsräumen" (wobei § 40 Abs. 3 inhaltlich aber auch auf Arbeitsräume Bezug nimmt), jedenfalls also von einem längeren Aufenthalt dienenden "Hafträumen".

Im vorliegenden Fall diente der Anhalteraum in der Justizanstalt D unbestritten lediglich der kurzfristigen Anhaltung des Beschwerdeführers bis zum Gerichtstermin, dessen Beginn sich überdies nur infolge der Verspätung des gerichtlich bestellten Sachverständigen (wobei die Anhaltung insgesamt eineinhalb Stunden dauerte) verzögerte. Auf diesen Anhalteraum sind daher die Bestimmungen des § 40 StVG nicht anzuwenden.

Damit kann aber ein relevanter Verfahrensmangel wegen Unterlassung eines Lokalaugenscheines und wegen Verweigerung der Akteneinsicht bzw. Nichteinholung der das Gefangenenhaus D betreffenden Bauakten nicht vorliegen. Die Frage, ob der Anhalteraum kein Fenster und ob er lediglich eine Fläche von 6 bis 7 m2 - wie vom Beschwerdeführer behauptet - oder von ca. 10 m2 - wie von der Behörde angenommen - aufwies, ist für das gegenständliche Verfahren nicht relevant. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, daß der Beschwerdeführer - ungeachtet des nicht gebotenen Standards eines Haftraumes gemäß § 40 StVG - durch die Art und Ausstattung des Anhalteraumes in dieser Justizanstalt in seiner Menschenwürde verletzt worden sein könnte. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer derartiges im Verwaltungsverfahren nicht behauptet hat, beschrieb er selbst den Raum in seinem Schriftsatz vom 16. April 1996 lediglich dahin, daß dieser "rechts von der Türe mit einer Bank mit zwei Sitzplätzen und links von der Türe mit Bänken mit vier Sitzplätzen ausgestattet war". Auch in der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer abgesehen von der nicht relevanten Rüge, der Anhalteraum habe nicht den Kriterien des § 40 StVG entsprochen, und der erstmaligen Behauptung des Fehlens jeglicher Frischluftzufuhr nur geltend, dieser Raum sei in den Bauplänen als Depotraum ausgewiesen. Die Bezeichnung in den baurechtlichen Urkunden als "Depotzelle" für sich allein vermochte den Beschwerdeführer jedoch nicht in seinem Recht auf Achtung der Menschenwürde zu verletzen. Aus den angeführten Erwägungen ist selbst unter Bedachtnahme darauf, daß der Strafvollzug gegen den Beschwerdeführer gemäß § 129 StVG eingeleitet wurde, nicht ersichtlich, warum sich durch Einholung eines medizinischen Gutachtens über die Auswirkungen der seinerzeitigen Anhaltung auf den Beschwerdeführer eine für ihn im Verfahren günstigere Entscheidung hätte ergeben können.

Nicht erkennbar ist auch, daß der Beschwerdeführer in dem geltend gemachten Recht dadurch verletzt worden sein könnte, daß die belangte Behörde "nicht unverzüglich", sondern erst kurz vor Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 27 VwGG entschieden habe.

Die sich als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, und Art. 6 Abs. 1 MRK dem nicht entgegensteht, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996200393.X00

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten