Entscheidungsdatum
16.12.2019Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
W153 2180981-1/21E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2019, W153 2180981-1/15E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattgegeben.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 13.12.2019 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei im Wesentlichen aus, dass das angefochtene Erkenntnis nunmehr einem Vollzug zugänglich sei. Der Revisionswerber befürchte daher, dass gegen ihn in naher Zukunft aufenthaltsbeendende Maßnahmen vollzogen werden und er zwangsweise nach Afghanistan verbracht werden würde. Da wesentliche öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, nicht erkennbar sind, werde der Antrag gestellt, der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W153.2180981.1.01Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020