Entscheidungsdatum
23.12.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W122 2225644-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAN, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich, Alser Str. 20, 1090 Wien, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2019, Zl. 1251028705-191254231, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 53 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 31.10.2019 am Flughafen Wien-Schwechat im Zuge einer Identitätsfeststellung gemäß § 12a des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG) durch Organe der Bundespolizei einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005). Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung aufgrund des Verdacht einer Fälschung besonders geschützter Urkunden gab er freiwillig zu Protokoll, dass er in Gefahr ist, weil er gegen die iranische Regierung war. Deshalb sei er eingesperrt worden. Im Rahmen der Erstbefragung am 11.11.2019 gab der BF zusammengefasst hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass er im Iran zu einer lebenslangen Haft verurteilt wurde. Er sei 7 Jahre eingesperrt gewesen. In einem Haus, wo er sich mit Freunden befunden habe, wurde ohne sein Wissen mit Drogen gehandelt. Der Ort sei verraten worden und da er anwesend war, sei er als Drogendealer verhaftet worden. Seine Eltern hätten eine vorübergehende Freilassung aufgrund einer Hinterlegung eines Grundbuches erwirken können. Während der Freilassung organisierte seine Familie die Flucht aus dem Iran. Nachdem die Einreise des BF nicht gestattet worden war, wurde der BF am 05.11.2019 im Rahmen eines Flughafenverfahrens gemäß §§ 31 ff. AsylG vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), Erstaufnahmestelle (EAST) Flughafen, niederschriftlich im Beisein eines Rechtsberaters einvernommen. Dort wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und er führte dort aus, dass er aufgrund von Besitz von 750 Gramm Crysral-Drogen eine lebenslange Freiheitsstrafe bekommen hätte. Nachgefragt hätte er keine Drogen gehabt. 2 Jahre habe dann sein Strafverfahren gedauert und am 29.12.2012 sei er rechtskräftig verurteilt worden. Er sei dann 6,5 Jahre in Haft gewesen und habe dann einen Antrag auf Gefangenenurlaub gestellt. Er habe einen Monat Gefangenenurlaub bekommen.
Auf Nachfrage alle seine Fluchtgründe zu schildern, antwortete der BF folgendermaßen: LA: Weshalb reisten Sie aus? Nennen Sie nun bitte detailliert und in Ihren eigenen Worten alle Ihre Fluchtgründe, sodass ich mir ein Bild davon machen kann? Sie haben hierzu ausreichend Zeit. VP: Ich war gezwungen auszureisen. Meine Eltern haben die ganzen Bemühungen unternommen, sonst wäre ich lebenslang im Gefängnis. LA: Ist das jetzt Ihr konkreter Fluchtgrund und können Sie noch mehr dazu sagen oder ist das alles? VP: Das ist alles. LA:
Gibt es jetzt noch weitere Vorfälle oder Vorbringen? VP: Nein. LA:
Wurden Sie sonst jemals persönlich belangt, bedroht oder verfolgt?
VP: Nein. LA: Waren Sie selbst jemals drogenabhängig? VP: Nein. Nachgefragt habe ich nie Drogen genommen.
Vom UNHCR wurde am 8.11.2019 die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.
Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im gegenständlich angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die vom BF vorgebrachten Beweggründe, seine Heimatland verlassen zu haben, nämlich die Verurteilung zu einer lebenslangen Haftstrafe nicht glaubhaft sind.
Mit Verfahrensanordnung vom 12.11.2019 wurde dem BF gemäß § 63 Abs. 2 AVG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
Am 18.11.2019 brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten und eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wurde. In der Beschwerdebegründung wiederholte der BF sein Fluchtvorbringen und legte zum Beweis seines Vorbringens eine Kopie des iranischen Strafurteils bei, dem zu entnehmen sei, dass der BF am 28.10.2012 rechtskräftig verurteilt wurde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2019, Gerichtsabteilung W254, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Rechtskraft dieser Entscheidung wurde nicht beseitigt.
2. Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid vom 10.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Mit am 17.12.2019 per FAX eingebrachter Beschwerde beantragte der vom oben genannten Verein vertretene Beschwerdeführer, Spruchpunkt IV. des gegenständlichen Bescheides zur Gänze aufzuheben und in eventu den Spruchpunkt IV. des gegenständlichen Bescheides dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert werde.
Begründend angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer finanzielle Hilfe seiner Eltern in Anspruch nehmen könne, nicht gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen habe und nicht wegen einer Straftat verurteilt worden wäre. Es wäre nicht nachvollziehbar, warum aus der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werde. Die geforderte Beurteilung sei nur lückenhaft erfolgt.
Die Behörde legte die gegenständliche Beschwerde samt Bescheid und betreffenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 18.12.2019 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der nicht asylberechtigte, strafrechtlich nach wie vor unbescholtene Beschwerdeführer ist iranischer Staatsbürger und reiste am 31.10.2019 illegal unter Verwendung eines gefälschten italienischen Reisepasses in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer verfügt über keine finanziellen Mittel und vereitelte am 08.12.2019 seine Zurückweisung auf dem Luftweg nach Bulgarien durch inadäquat spärliche Bekleidung, wilder Gestikulation und Schreie. Da eine Zurückweisung ohne Anwendung von Zwangsgewalt nicht möglich war unterblieb diese. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Bekannte noch Verwandte.
2. Beweiswürdigung:
Die Daten zur Identität des Beschwerdeführers entsprechen dem Akt (Einvernahmeprotokolle) und den Angaben der Beschwerde. Diese wurden nicht in Frage gestellt.
Die mangelnde Asylberechtigung des Beschwerdeführers ist aus dem gegenständlichen Bescheid, der puncto Asyl und subsidiärem Schutz nicht in Beschwer gezogen wurde und aus dem Bescheid des BFA vom 12.11.2019 sowie dem vollabweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2019 abzuleiten.
Die Feststellung hinsichtlich des gefälschten Reisepasses entstammt der Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung am 31.10.2019 durch das Stadtpolizeikommando Schwechat, wonach er dem Schlepper seine Passfotos geschickt habe und sodann über eine Kontaktperson die italienischen Reisedokumente erhalten habe.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit ist einem Strafregisterauszug zu entnehmen.
Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers entspricht seiner Aussage und der durchgeführten Personendurchsuchung. Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, er könne Unterstützung aus dem Iran erhalten, ist nicht von realen vorhandenen Mitteln sondern von einer bloß theoretischen potentiellen Unterstützungsmöglichkeit auszugehen. Durch das Nennen einer Freundin in den Niederlanden und von Eltern im Iran tritt er der Feststellung der zum aktuellen Zeitpunkt gegebenen Mittellosigkeit nicht entgegen.
Die Feststellung zur Zurückweisung wurde dem Einsatzbericht vom 08.12.2019 des Stadtpolizeikommandos Schwechat entnommen.
Die Angaben des Beschwerdeführers, er wäre zu lebenslanger Haftstrafe wegen Drogenbesitzes (750 Gramm Crystal) verurteilt worden, waren dem gegenständlichen Verfahren nicht zugrunde zu legen, da diese Angaben als unglaubwürdig eingestuft wurden (Bundesverwaltungsgericht, 29.11.2019, W254 2225644-1/3E).
Die nicht vorhandene familiäre oder persönliche Integration des Beschwerdeführers ist auf seinen diesbezüglichen Angaben begründet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Unterbleiben, da der Beschwerdeführer den behördlichen Feststellungen nicht entgegengetreten ist.
Zu A)
§ 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.;"
"Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101; E 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0198). Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (vgl. B 3. September 2015, Ra 2015/21/0111; B 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0179)." Verwaltungsgerichtshof, 22.08.2019, Ra 2019/21/0062
"Es trifft nicht zu, dass dem in § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 enthaltenen Tatbestand kein eigenständiger Bedeutungsgehalt beizumessen wäre. So hat der VwGH im Erkenntnis vom 20. September 2018, Ra 2018/20/0349, ausgeführt, dass aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung iSd § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist." Verwaltungsgerichtshof, 12.07.2019, Ra 2018/14/0282
Durch das bisherige Fehlverhalten des Beschwerdeführers (Verwendung eines gefälschten besonders geschützten Dokuments, Vereitelung der Zurückweisung, Mittellosigkeit) ist davon auszugehen, dass durch seinen weiteren Aufenthalt eine maßgebliche Störung der in § 53 Abs. 2 FPG genannten öffentlichen Interessen zu gewärtigen ist. Durch vehemente Vereitelung einer fremdenpolizeilichen Zurückweisung und durch die Verwendung eines gefälschten Passes ist ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers zu zeichnen, welches eine negative Prognose der zu erwartenden Auswirkungen mangelnder Akzeptanz der österreichischen Rechtsvorschriften vermuten lässt.
Insoweit der Beschwerdeführer vermeint, es müsse die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestehen, um ein Einreiseverbot überhaupt begründen zu können irrt dieser. Die Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der mittellose Beschwerdeführer in Österreich weder Bekannte noch Verwandte hat, seiner in den Niederlanden lebenden Freundin und seiner im Iran aufhältigen Familie, seiner nicht vorhandenen Deutschkenntnisse und der kurzen Verweildauer in Österreich (weniger als 2 Monate), der Verwendung eines gefälschten besonders geschützten Dokuments, der Vereitelung der Zurückweisung und insbesondere seiner Mittellosigkeit erfordert das gegenständlich verhängte Ausmaß des Einreiseverbots.
Die belangte Behörde hat den diesbezüglichen, wenn auch kursorisch dargestellten Sachverhalt hinreichend erhoben und den angefochtenen Bescheid (zumindest im Umfang des hier relevanten bekämpften Spruchpunktes) nicht mit Rechtswidrigkeit belastet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Verhängung und die Bemessung des Einreiseverbots ist ein Ergebnis der im konkreten Einzelfall gewürdigten Umstände und bedingte keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Schwierigkeit.
Schlagworte
Einreiseverbot, Mittellosigkeit, öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W122.2225644.2.00Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020