Entscheidungsdatum
07.01.2020Norm
AVG §62 Abs4Spruch
W261 2148852-1/21Z
W261 2148850-1/21Z
W261 2148848-1/21Z
W261 2148846-1/19Z
W261 2148845-1/19Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerden von
1. XXXX , geb. XXXX , auch XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan
2. XXXX , geb. XXXX , auch XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan,
3. XXXX , geb. XXXX , auch XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan,
4. mj. XXXX , geb. XXXX , auch XXXX , vertreten durch seine Mutter,
XXXX , als gesetzlichen Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan,
5. mj. XXXX , geb. XXXX , auch XXXX , vertreten durch seine Mutter,
XXXX , als gesetzlichen Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan,
alle vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, Rechtsanwalt in Wien, jeweils gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom
1. 20.12.2016, Zl. XXXX
2. 20.12.2016, Zl. XXXX
3. 20.12.2016, Zl. XXXX
4. 20.12.2016, Zl. XXXX
5. 20.12.2016, Zl. XXXX
beschlossen:
A)
Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 62 Abs. 4 AVG iVm § 31 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2019, GZ W261 2148852-1/20Z, W261 2148850-1/20Z, W261 2148848-1/20Z, W261 2148846-1/18Z, W261 2148845-1/18Z, dahingehend berichtigt, dass der Name des Beschwerdeführers unter lfd. Nr. 4 im Einleitungssatz des Spruchs anstelle von "mj. XXXX " nunmehr "mj. XXXX " zu lauten hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis vom 06.11.2019 wurde den Beschwerden stattgegeben und den Beschwerdeführerinnen und den Beschwerdeführern gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Aufgrund eines Versehens wurde der Name des Beschwerdeführers unter lfd. Nr. 4 im Einleitungsteil des Spruchs mit "mj. XXXX " statt mit "mj. XXXX " angegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Berichtigung eines Schreibfehlers
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.
Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).
Im vorliegenden Fall unterlief dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreibfehler hinsichtlich der Angabe des Namens des Beschwerdeführers unter lfd. Nr. 4. Das Erkenntnis war daher zu berichtigen und hat der Name des Beschwerdeführers unter lfd. Nr. 4 im Einleitungssatz des Spruchs richtigerweise "mj. XXXX " zu lauten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelte sich schlicht um einen Schreibfehler.
Schlagworte
Berichtigung, SchreibfehlerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W261.2148850.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020