Entscheidungsdatum
13.01.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W161 2227207-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2019, Zl. 1247879402-191001392, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs.1 Z.1, 57 AsylG, § 9 BFA-VG. und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der staatenlose Beschwerdeführer, stellte am 1.10.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Laut vorliegender EURODAC-Treffermeldung stellte der Beschwerdeführer am 6.2.2017 in Griechenland einen Asylantrag und war bereits zum Zeitpunkt seiner Antragstellung in Österreich anerkannter Flüchtling in Griechenland.
1.2. Bei seiner Erstbefragung am Flughafen XXXX Schwechat am 2.10.2019 gab der Beschwerdeführer an, er leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Er sei am XXXX in Damaskus geboren, staatenlos und ledig. Er sei Analphabet. Er habe seinen Herkunftsstaat vor ca. zwei Jahren verlassen und sei in die Türkei gereist, von dort sei er über Griechenland (Aufenthalt ein Jahr), Österreich (Aufenthalt vier bis fünf Tage), Griechenland (Aufenthalt ein Jahr), Albanien (Aufenthalt 15 Tage), Mazedonien (Aufenthalt ein Tag), Serbien (Aufenthalt ein Tag) und Ungarn (Aufenthalt zwei Tage) am 14.09.2019 neuerlich in Österreich eingereist. Er sei anerkannter Flüchtling in Griechenland, aber dort gefalle es ihm nicht und habe er viel leisten müssen. Er habe in Griechenland Probleme, er möchte nicht zurück, sondern hier bei seiner Familie bleiben. In Österreich würden seine Eltern sowie ein Bruder leben. Als Fluchtgrund nannte der Beschwerdeführer den Krieg in Syrien. Syrien sei nicht seine Heimat, er sei staatenlos und wolle zu seiner Familie, welche in Österreich anerkannt sei.
1.3. In der Folge führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) Konsultationen mit Griechenland.
Mit Schreiben vom 26.11.2019 teilte Griechenland mit, dass der Beschwerdeführer in Griechenland am 6.2.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat. Seit 11.7.2017 sei er anerkannter Flüchtling in Griechenland.
1.4. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.12.2019 gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich physisch und psychisch in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen und bis dato im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Er habe keine Schule absolviert und sei zuletzt Maler gewesen. Er sei Palästinenser und sunnitischer Moslem. Seine Eltern und ein Bruder würden in XXXX leben. Er habe darüber hinaus in Österreich ca. 200 Personen. Nachgefragt gebe er an, dass seien Onkel, Tanten und Cousinen. Befragt nach Abhängigkeiten zu seinen Eltern und dem Bruder gab der Beschwerdeführer an, er bekomme Hilfsleistungen, aber da die finanzielle Lage seiner Eltern auch nicht gut aussehe, versuche er, ihnen nicht zur Last zu fallen. Nachgefragt gebe er an, es reiche ihm, wenn er mit ihnen in Kontakt stehe. Eltern und Bruder würden seit fünf Jahren in Österreich leben. Sie seien in Österreich asylberechtigt. Seine Eltern bekämen Sozialhilfe, sein Bruder habe eine Arbeit. Er habe seine Familie vor der Einreise nach Österreich das letzte Mal vor etwa sieben Jahren gesehen. Er selbst wohne in einer Mietwohnung im XXXX , er sei bei einem Freund angemeldet. Er zahle € 200 Miete. Befragt woher er das Geld habe, gab der Beschwerdeführer an: "Manche Menschen helfen mir finanziell.
Nachgefragt: Meine Eltern und Bekannte." Befragt nach dem Stand seines Asylverfahrens in Griechenland gab der Beschwerdeführer an, davon wisse er nichts. Er möchte nicht zurück nach Griechenland, lieber würde er hier sterben, da seine Familie hier sei. Es gäbe keine guten Lebensbedingungen in Griechenland. Er könne dort von nichts leben. Er bekomme keine Hilfsleistungen und könne nirgends leben oder solle er auf der Straße leben? Über Vorhalt, dass er auch seit 2017 dort habe leben können, gab der Beschwerdeführer an, er sei in Griechenland um € 5.000 betrogen worden. Mit dem Geld hätte er weiterreisen wollen. Er habe kein Geld. Er lebe derzeit durch Hilfe, lerne Deutsch über Handy und versuche, durchzukommen. Er habe versucht, sich bei einem Deutschkurs anzumelden, sei jedoch nicht aufgenommen worden. Er werde die Sprache lernen und sich einen Job suchen. Er habe kein Interesse an den Länderinformationen zu Griechenland. Er habe dort nichts, er sei ein Palästinenser und er sei ziemlich krank. Über Befragen, ob er nur einen Nierenstein habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe jeden Tag Schmerzen, sein Handgelenk schmerze ihn, er würde sich für seine Eltern opfern.
Befragt nach seinem gesundheitlichen Zustand gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe Schmerzen. Die Lasten des Lebens sind der Grund für meine Schmerzen, nachgefragt: Am Handgelenk habe ich eine Verletzung, einen Sehnenriss." Befragt warum er in Österreich behandelt worden wäre gab der Beschwerdeführer an, er besuche Spitäler, lasse sich normal behandeln, aber mehr stehe ihm nicht zu. Er habe Nierensteine und weitere Infekte bezüglich seiner Blase. Er habe eine Blasenentzündung. Er hätte einen Termin für eine Operation gehabt, habe den Termin aber nicht wahrnehmen könne, weil er eine Versicherung brauche. Er bekomme auch keine Medikamente. Über Vorhalt, dass er durch einen Privatverzug auf diese Leistungen verzichtet hätte gab der Beschwerdeführer an, das habe er nicht gewusst. Da er sein Camp verlassen habe, habe er unwissentlich die Krankenversicherung verloren. Es sei richtig, dass er bereits am 6.2.2017 in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe, er habe dort aber nicht sein wollen. In Griechenland gäbe es keine Menschenrechte. Die Menschen würden keine finanzielle Unterstützung bekommen. In Griechenland gäbe es zwar Gesetze, aber die Praxis sehe anders aus. Er habe dort wirklich nichts und erwarte von dort auch weder Unterstützung noch sonstiges. Er sei gezwungen worden, einen Antrag auf Asyl zu stellen. Seine Mutter leide an Diabetes. Eine Ausweisung seinerseits werde ihr schwerfallen. Über Vorhalt, dass er bis jetzt sieben Jahre getrennt gewesen wäre, gab der Beschwerdeführer an, er sei ständig in Kontakt mit ihnen gewesen. Seine Eltern seien alt, sie würden ihn brauchen. Er selbst möchte auch eine Familie gründen und einer Arbeit nachgehen. Er habe Gelegenheit erhalten, alles vorzubringen, was ihm wichtig erscheine. Er habe den Dolmetsch einwandfrei verstanden und der Einvernahme folgen könne. Er habe keine Einwendungen gegen die Rückübersetzung des Protokolls.
Der Beschwerdeführer legte ärztliche Unterlagen bzw. ärztliche Überweisungen vor, aus denen sich ergibt, dass er von 15.10.2019 bis 17.10.2019 im Landesklinikum XXXX stationär aufhältig war. Aufnahmegrund war eine Nierenkolik rechts. Als Diagnose bei Entlassung wurde festgehalten: "distaler Ureterstein rechte - 12mm - schattend; St. p. Novalgin Intoxikation." Empfohlen wurde eine Wiederaufnahme am 26.11.2019 zu Ureteroskopie (Harnleiterspiegelung)) und Lithotrypsie rechts (Zertrümmerung Nierenstein).
1.5. Mit Bescheid des Bundesamts vom 19.12.2019 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzugeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Griechenland einschließlich des Zuganges zu medizinischer Versorgung dar (Stand Oktober 2019). Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Schutzberechtigte
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Humanitär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel ein bis zwei Monate nach der Entscheidung ausgestellt. In der Zwischenzeit gilt die Asylwerberkarte mit dem Stempel "Pending Residence Permit". Nach fünf Jahren Aufenthalt kommt ein Flüchtling für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung infrage, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt (AIDA 3.2019). Subsidiär Schutzberechtigte haben keinen Anspruch auf Familienzusammenführung. Sie erhalten außerdem nur dann international gültige Reisedokumente, wenn sie keine Reisedokumente ihres Heimatstaats erlangen können. Darüber hinaus bestehen keine rechtlichen und tatsächlichen Unterschiede bei der Behandlung der genannten Personengruppen (AA 26.9.2018a; vgl. AIDA 3.2019).
NGOs bezeichnen die Lebensbedingungen für Menschen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland als alarmierend. Schutzberechtigte sehen sich nicht nur mit fehlenden Möglichkeiten zur Integration in die griechische Gesellschaft konfrontiert, sondern auch oft mit unzulänglichen Lebensumständen und humanitären Standards, einer äußerst prekären sozioökonomischen Situation und kämpfen oft um ihr bloßes Überleben. Es bestehen weiterhin flächendeckende Defizite bezogen auf die Aufnahme, Versorgung und Integration von Schutzberechtigten. In der Praxis besteht für Flüchtlinge immer noch kein gesicherter Zugang zu Unterbringung, Lebensmittelversorgung, medizinischer und psychologischer Behandlung oder zum Arbeitsmarkt. Auf dem Festland sind Fälle bekannt, in denen anerkannte Flüchtlingeinoffiziell für einige Monate weiter in den Unterbringunszentren bleiben durften und Bargeld erhielten wie Asylbewerber. Jedoch wurden für sie keine weiteren Integrationsmaßnahmen ergriffen. Sie erhielten keinen Zugangzu entsprechenden Informationen oder Unterstützung bei der Integration (Pro Asyl/RSA 8.2018).
Besondere staatliche Hilfsangebote für anerkannte Schutzberechtigte neben dem allgemeinen staatlichen Sozialsystem bestehen nicht. Konzepte für eine speziell zugeschnittene Information durch öffentliche Behörden sowie Zugangserleichterungen zu staatlichen Leistungen für anerkannte Schutzberechtigte befinden sich im Aufbau (AA 26.9.2018a; vgl. Pro Asyl/RSA 8.2018).
Integrationsplan
Die sogenannte Nationale Strategie zur Integration von Drittstaatsangehörigen ist nur teilweise umgesetzt. Maßnahmen und Projekte des Ministeriums für Arbeit und Sozialfürsorge sind zwar für diejenigen, die unter der Armutsgrenze leben, vorgesehen, aber nicht für Personen, die kein Griechisch sprechen oder verstehen (Pro Asyl/RSA 8.2018).
In der Praxis werden konkrete Integrationsprogramme (z.B. Soforthilfe für Integration und Unterbringung (ESTIA)) weitgehend von einer EU-Finanzierung abhängig sein, da weder auf nationaler noch auf kommunaler Ebene nennenswerte Ressourcen zur Verfügung stehen. Positiver gestaltet sich die Integration der etwa 12.000 schulpflichtigen Flüchtlingskinder in Griechenland, von denen im Schuljahr 2017/2018 ca. 8.000 eingeschult waren (AA 6.12.2018).
Sozialleistungen
Gemäß Gesetz haben Flüchtlinge in Griechenland dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger, aber bürokratische Hürden, staatliche Handlungsdefizite, mangelnde Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise können den Genuss dieser Rechte schmälern (AIDA 3.2019; vgl. Pro Asyl/RSA 30.8.2018; UNHCR 4.2019). Das neue System der sozialen Grundsicherung vom Februar 2017 befindet sich noch im Aufbau und wird schrittweise eingeführt. Es sieht Geldleistungen (erste Säule) sowie Sachleistungen (zweite Säule) und Arbeitsvermittlung (dritte Säule) vor. Eine etablierte Verwaltungspraxis besteht bislang nicht. Allerdings wurde der Zugang im Rahmen einer Gesetzesänderung im Juni 2018 für jene Personen eingeschränkt, die in EU-finanzierten Aufnahmelagern und Apartments wohnen. Die überwiegende Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten bezieht bisher keine soziale Grundsicherung (AA 6.12.2018). Voraussetzung für den Leistungsbezug allgemeiner Sozialhilfe ist das Einreichen verschiedener Dokumente (Aufenthaltserlaubnis, Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung, Steuererklärung über das Online-Portal Taxis-Net), wobei der Nachweis des dauerhaften einjährigen Mindestaufenthalts im Inland durch die inländische Steuererklärung des Vorjahres nachzuweisen ist. Dabei sind Unterlagen grundsätzlich online und in griechischer Sprache einzureichen, staatlicherseits werden keine Dolmetscher gestellt (AA 7.2.2018). Bei der Beschaffung der genannten Dokumente stoßen jedoch die Betroffenen in der Praxis auf zahlreiche Schwierigkeiten (Pro Asyl/RSA 30.8.2018; vgl. UNHCR 4.2019). Einige NGOs bieten punktuell Programme zur Unterstützung bei der Beantragung von Sozialleistungen an. Erster Anlaufpunkt ist die HELP-Webseite des UNHCR. Es beraten z. B. der Arbeiter- Samariter-Bund, die Diakonie und der Greek Refugee Council (AA 6.12.2018; vgl. UNHCR 4.2019). Im Juli 2019 gab es 72.290 Bezieher der EU-finanzierten Geldleistungen im Rahmen sogenannter Cash-Card Programm des UNHCR, darunter 13.800 anerkannte Schutzberechtigte (UNHCR 7.2019). Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme an dem Cash-Card-Programm, es handelt sich nicht um einen Sozialhilfeanspruch, sondern um humanitäre Hilfe. Der Bezugszeitraum endet grundsätzlich nach Anerkennung bzw. nach einer Übergangsfrist von 6 bis 12 Monaten. In der Praxis wurden bisher keine Asylwerber nach ihrem Statuswechsel von dem Bezug ausgeschlossen. Für bereits anerkannte Schutzberechtigte ist ein Neueintritt in das Cash-Card-Programm allerdings nicht möglich (AA 6.12.2018). Der Auszahlungsbetrag beträgt zwischen 90 € für eine Einzelperson mit Unterkunft und Verpflegung und bis zu 550 € für eine Familie mit sieben oder mehr Personen (AIDA 3.2019; vgl. UNHCR 7.2019).
Medizinische Versorgung
Anerkannte Schutzberechtigte haben durch Gesetz vom 20. Februar 2016, umgesetzt seit Ende 2016, einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung (auch in Krankenhäusern) und sind in die staatliche Krankenversicherung mit einbezogen. Das Gesundheitssystem erfüllt diesen Anspruch auch in der Praxis, insbesondere im Rahmen der Notfallversorgung (AA 7.2.2018). Trotz des günstigen Rechtsrahmens wird der tatsächliche Zugang zu medizinischer Versorgung in der Praxis durch einen erheblichen Ressourcen- und Kapazitätsmangel sowohl für Fremde als auch für die einheimische Bevölkerung erschwert. Der von verschiedenen Sparmaßnahmen stark betroffene öffentliche Gesundheitssektor steht unter enormem Druck und ist nicht in der Lage, den gesamten Bedarf an Gesundheitsleistungen weder für die einheimische Bevölkerung noch für Migranten zu decken. Ein weiteres Problem stellt die Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) dar (AIDA 3.2019). Kosten fallen bei Medikamenten im ambulanten Bereich an, da der staatlich festgesetzte erstattete Preis in Apotheken teilweise unterhalb des realen Verkaufspreises gilt. Mit Blick auf die allgemein begrenzten Haushaltsmittel sind Schutzberechtigte wie die griechische Bevölkerung auch hierbei Budgetierungen und restriktiver Medikamentenausgabe insbesondere bei teuren Krebsmedikamenten unterworfen. Seit Anfang 2017 werden Medikamente für Bedürftige nicht mehr kostenlos in Krankenhausapotheken abgegeben, sondern sind über Apotheken zu beziehen. Dabei wird ein staatlich festgesetzter Preis erstattet, der z. T. unterhalb des üblichen Abgabepreises in Apotheken liegt. Der Differenzbetrag ist privat zu tragen. An einigen Orten unterstützen private Sozialkliniken Bedürftige mit kostenloser Medikamentenabgabe. Fälle von Behandlungsverweigerung sind seltene Ausnahmen (AA 6.12.2018; vgl. AA 7.2.2018).
Wohnmöglichkeiten
Anerkannte Schutzberechtigte haben seit 2013 Zugang zu Unterbringung unter den gleichen Bedingungen wie Drittstaatsangehörige, die sich legal in Griechenland aufhalten. Eine staatliche Sozialleistung zur Wohnungsunterstützung besteht derzeit auch für die griechische Bevölkerung noch nicht (AA 26.9.2018a; vgl. AIDA 3.2019). In der Praxis wird Schutzberechtigten, die als Asylwerber in einem Flüchtlingslager oder in einer Wohnung des UNHCR-Unterbringungsprogramms (ESTIA) untergebracht waren, gestattet, nach ihrer Anerkennung für weitere 6 Monate in der gleichen Unterkunft zu bleiben (Pro Asyl/RSA 8.2018). Wohnraum wäre grundsätzlich auf dem freien Wohnungsmark zu beschaffen (AA 6.12.2018). Das private Anmieten von Wohnraum für bzw. durch anerkannte Schutzberechtigte wird durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, Bekannte und Studenten, sowie gelegentlich durch Vorurteile erschwert (AA 26.9.2018a). Personen, die keine Unterkunft haben und nicht das Geld besitzen, eine zu mieten, leben oft in überfüllten Wohnungen, verlassenen Häusern ohne Zugang zu Strom oder Wasser oder werden obdachlos (AIDA 3.2019; Pro Asyl/RSA 8.2018). Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose, die jedoch nur begrenzt vorhanden sind. Eigene Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte existieren nicht. Es gibt auch keine eigene Unterstützung für ihre Lebenshaltungskosten. In Athen etwa gibt es vier Asyle für Obdachlose (zugänglich für griechische Staatsbürger und legal aufhältige Drittstaatsangehörige). Aber es ist äußerst schwierig, dort zugelassen zu werden, da sie chronisch überfüllt sind und Wartelisten führen (AIDA 3.2019; vgl. Pro Asyl/RSA).
Die Aufnahme ins ESTIA-Programm ist nur für diejenigen anerkannten Schutzberechtigten möglich, welche die Kriterien der Vulnerabilität erfüllen und bereits als Asylwerber an dem Programm teilgenommen haben. Im Rahmen des Programms werden hauptsächlich Familien untergebracht (AIDA 3.2019). Prioritäre Kriterien sind das Vorliegen einer medizinischen Indikation, bevorstehende Geburt oder Neugeborene, alleinerziehende Mütter sowie Unterbringung der vulnerablen Personen von den Erstaufnahmeeinrichtungen auf den ostägäischen Inseln (AA 6.12.2018). Im Rahmen des ESTIA-Programms waren im März 2019 6.790 anerkannte Schutzberechtigte untergebracht (UNHCR 4.2019). Die Auslastungsquote lag Ende August 2019 mit 21.622 Einwohnern (Asylwerber und anerkannte Schutzberechtigte) bei 98,2% der Kapazitäten (ESTIA 28.8.2019). Anerkannte Schutzberechtigte sind dazu aufgerufen, die Wohnungen innerhalb einer Übergangsphase von 6 bzw. 12 Monaten nach ihrer Anerkennung zu verlassen. In der Praxis ist es bisher aber nicht zu erzwungenen Räumungen gekommen (AA 6.12.2018). Personen, die nach Zuerkennung ihres Schutzstatus in Griechenland ESTIA verlassen und einen Zweitantrag in einem anderen EU-Staat stellen, verzichten in eigener Verantwortung auf diesen sozialen Vorteil (AA 6.12.2018).
Einige NGOs bieten punktuell Wohnraum an. Hierzu gehören z.B. Caritas Hellas, Orange House und PRAKSIS. Insbesondere Caritas Hellas unterhält einen sogenannten "Social Spot" in Athen. Hier werden täglich Hilfestellungen zu verschiedenen Themen angeboten. Zudem verfügt Caritas Hellas über Wohnräumlichkeiten sowie Kooperationen mit der armenischen Kirchengemeinde, welche u. a. auch für kurzfristige Unterbringungen zur Verfügung stehen. Weitere gemischte Wohnprojekte der Caritas Hellas im Stadtteil Neos Kosmos werden von den römisch-katholischen Bischöfen in Griechenland unterstützt. Die Zahl der Unterkünfte in Athen ist insgesamt nicht ausreichend. Die vorbezeichneten Stellen arbeiten mit Bedürftigen direkt und unmittelbar zusammen. Bedürftige können sich nach Ankunft in Griechenland unmittelbar an die vorgenannten Organisationen wenden (AA 6.12.2018).
Arbeitsmarkt
Ein Zugang zum Arbeitsmarkt steht rechtlich dauerhaft und legal im Land lebenden Personen zu, damit grundsätzlich auch Schutzberechtigten. Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten nur Personen mit entsprechenden Vorversicherungszeiten für eine Dauer von maximal einem Jahr. Die griechische Arbeitsagentur ODEA stellt nunmehr seit Juni 2018 für alle Schutzberechtigten eine Arbeitslosenkarte aus. Eine Registrierung bei der Arbeitsagentur, welche Voraussetzung für weitere Sozialleistungen ist, war zuvor in der Praxis für Schutzberechtigte kaum möglich, da als Voraussetzung ein Wohnungsnachweis auf den Namen der Person vorgelegt werden musste. Nachdem diese Hürde weggefallen ist, wurden innerhalb weniger Monate über 4.000 Personen aus dem EU-finanzierten Unterkunftsprogramm ESTIA registriert. Die Arbeitslosenkarte berechtigt zu folgenden Leistungen: kostenlose Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs; kostenloser Eintritt in Museen; Ermäßigungen für Gas-, Wasser-, und Stromrechnungen, Rabatte in einigen Fast-Food-Restaurants, Mobilfunkangebote und ermäßigte berufliche Fortbildungsmaßnahmen. Einige NGOs bieten punktuell Programme zur Fortbildung und Unterstützung bei der Arbeitssuche an. Hierzu gehören z. B. Arbeiter- Samariter-Bund, Diakonie und Greek Refugee Council (AA 6.12.2018). Die Chancen zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes sind gering. Die staatliche Arbeitsagentur OAED hat bereits für Griechen kaum Ressourcen für die aktive Arbeitsvermittlung (Betreuungsschlüssel: 1 Mitarbeiter für über 1.000 Arbeitslose) und noch kein Programm zur Arbeitsintegration von Flüchtlingen aufgelegt. Migration in den griechischen Arbeitsmarkt hat in der Vergangenheit vor allem in den Branchen Landwirtschaft, Bauwesen, haushaltsnahe und sonstige Dienstleistungen stattgefunden. Allerdings haben sich die Arbeitschancen durch die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise allgemein deutlich verschlechtert. Möglichkeiten zur Arbeitsaufnahme bestehen z. T. bei NGOs etwa als Dolmetscher oder Team-Mitarbeiter (AA 26.9.2018a).
Bildung
Ein Zugang zum Bildungssystem wird faktisch durch Sprachbarrieren und die stark akademisch ausgerichtete Bildungslandschaft in Griechenland erschwert. Es bestehen einzelne Projekte einer dualen Berufsausbildung etwa im Bereich der Landwirtschaft. Das griechische Bildungsministerium konzentriert sich in seinen Bemühungen bisher auf die Beschulung der 5 bis 17-jährigen schulpflichtigen Flüchtlingskinder, von denen im Schuljahr 2017/2018 ca. 62% eingeschult waren. Zahlreiche NGOs bieten Sprachkurse für Griechisch und Englisch an (AA 26.9.2018b).
Unterstützung durch NGOs
NGOs spielen bei der Integration Schutzberechtigter eine wichtige Rolle. Es gibt sowohl in Griechenland aktive internationale wie auch lokale NGOs. Die Angebote sind vielfältig, allerdings mit Schwerpunkt in den Ballungsräumen Athen und Thessaloniki, wo sich auch die meisten Schutzberechtigten befinden. Die NGOs sind Umsetzungspartner der internationalen Hilfsprojekte, finanziert von der EU und in weiten Teilen koordiniert vom UNHCR. Die Programme werden genutzt (AA 26.9.2018a). Bekannte Organisationen sind unter anderem: Society for the care of minors (sma-athens.org), Apostoli, eine Organisation der griechisch-orthodoxen Kirche (mkoapostoli.com), Arsis (arsis.gr), National Centre for Solidarity (ekka.org.gr) Hellenic Red Cross (redcross.gr), Positive Voice - Greek Association of HIV Positive Persons (positivevoice.gr), Klimaka (klimaka.org.gr), Nostos (nostos.org.gr), Doctors of the World (mdmgreece.gr), Medical Intervention (medin.gr), Praksis (praksis.gr) sowie Faros (faros.org.gr) usw. (AA 6.12.2018; vgl. UNHCR 4.2019).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (6.12.2018): Auskunft des AA an das Verwaltungsgericht Stade,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684461/684543/18914234/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_06%2E12%2E2018%2C_508%2D516.80_51293.pdf?nodeid=19635053&vernum=-2, Zugriff 26.9.2019
-
AA - Auswärtiges Amt (26.9.2018a): Auskunft des AA an das Verwaltungsgericht Schwerin,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684461/684543/18914234/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_26%2E09%2E2018%2C_508%2D516.80_50799.pdf?nodeid=19309208&vernum=-2, Zugriff 26.9.2019
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AA - Auswärtiges Amt (26.9.2018b): Auskunft des AA an das Verwaltungsgericht Greifswald,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/693991/696617/696619/696431/18970518/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_26%2E09%2E2018%2C_508%2D516.80_51035.pdf?nodeid=19373612&vernum=-2, Zugriff 26.9.2019
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AA - Auswärtiges Amt (7.2.2018): Auskunft des AA an das Verwaltungsgericht Köln,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683529/683531/683613/18932792/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_07%2E02%2E2018%2C_508%2D516.80_49957.pdf?nodeid=18971400&vernum=-2, Zugriff 26.9.2019
-
AIDA - Asylum Information Database (3.2019): Country Report:
Greece,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2018update.pdf, Zugriff 26.9.2019
-
ESTIA - Emergency Support to Integration & Accomodation (28.8.2019): ESTAI Accomodation Capacity - Weekly Update, http://estia.unhcr.gr/en/estia-accommodation-capacity-weekly-update-27-august-2019/, Zugriff 26.9.2019
-
Pro Asyl/RSA - Refugee Support Aegean (8.2018): Update - Stellungnahme - Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/701739/1999815/1999817/20085633/PRO_ASYL%2C_Lebensbedingungen_international_Schutzberechtigter_in_Griechenland%2C_30%2E08.2018.pdf?nodeid=20085316&vernum=-2, Zugriff 26.9.2019
-
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (7.2019): Cash Assistance Update,
http://estia.unhcr.gr/en/greece-cash-assistance-july-2019/, Zugriff 26.9.2019
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UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (4.2019): Fact Sheet; Greece; 1-31 March 2019,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2006858/69017.pdf, Zugriff 26.9.2019
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen worden seien, werde angeführt, dass diese soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der unveränderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten könnten beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden. Der Antragsteller habe lediglich einen Nierenstein. Selbst als er wegen Blut im Urin ins Krankenhaus gegangen sei, sei keine akute Intervention nötig gewesen. Einen Eingriff am 26.11.2019 habe er nicht wahrgenommen, da er nicht krankenversichert sei. Anzumerken sei, dass der Antragsteller durch seinen Privatverzug auf die Leistungen freiwillig verzichtet habe.
Der Antragsteller sei in Griechenland anerkannter Flüchtling. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder dies dort zu erwarten hätte.
Er verfüge in Österreich über folgende familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte: seine Eltern und sein Bruder. Er gäbe weiters 200 Personen an, diese seien Onkel und Tanten, zu diesen habe er keine intensive Bindung. Mit den Eltern und dem Bruder lebe er nicht im gemeinsamen Haushalt, ein solcher habe auch bisher nicht bestanden. Weiters besteht zu diesen weder ein finanzielles, noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer sei spätestens am 1.10.2019 in Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt hier aufhältig. Eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich könne nicht festgestellt werden.
1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer spreche sich ausdrücklich gegen eine Überstellung nach Griechenland aus, weil er im Falle einer Rückkehr nach Griechenland weder Unterkunft bekomme, noch versorgt werde. Er müsse damit rechnen, dass er auf der Straße leben müsse. Weiters gebe er an, dass er krank sei und dringend Zugang zur medizinischen Versorgung benötige. Das sei aber in Griechenland nicht möglich gewesen. Obwohl der Beschwerdeführer anerkannter Flüchtling in Griechenland sei, habe er keinen realen Zugang zur medizinischen Versorgung, was auch von den Länderfeststellungen des BFA zu Griechenland bestätigt worden wäre. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland stelle eine Verletzung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) dar. Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass sich Österreich im Sinne einer Art. 3 und Art. 8 EMRK konformen Auslegung der Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung für vertraglich zuständig zu erklären und von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen hätte. Der Beschwerdeführer habe keinerlei verwandtschaftliche oder anderweitige soziale Beziehungen in Griechenland, habe jedoch in Österreich die ganze Familie (Vater, Mutter und Geschwister) und seien diese alle anerkannte Flüchtlinge. Eine Abschiebung nach Griechenland würde den Beschwerdeführer in eine äußerst prekäre und aussichtslose Lage versetzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer gelangte im Jahr 2017 über die Türkei in das Gebiet der Europäischen Union nach Griechenland und stellte dort am 6.2.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. In Griechenland wurde dem Beschwerdeführer am 11.7.2017 der Status eines Asylwerbers zuerkannt.
In der Folge begab er sich weiter nach Österreich, wo er am 1.10.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Zur Lage im Mitgliedsstaat Griechenland schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheides an. Der Beschwerdeführer hat in Griechenland nach den Länderfeststellungen als Asylberechtigter Anspruch auf dieselben limitierten sozialstaatlichen Möglichkeiten wie griechische Staatsangehörige. Es ist ihm als gesunden und arbeitsfähigen Mann möglich und zumutbar, seine Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er befand sich von 15.10.2019 bis 17.10.2019 in stationärer Behandlung im Landesklinikum XXXX wegen eines Nierensteins. Ärztliche Bestätigungen zu anderen Erkrankungen wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt.
Im Bundesgebiet leben die Eltern und ein Bruder des volljährigen Beschwerdeführers. Er lebt mit diesen bereits seit mindestens sieben Jahren nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt und besteht ein solcher zu Eltern und Bruder auch derzeit nicht. Weder kann eine besondere, über ein normales familiäres Verhältnis hinausgehende persönliche oder finanzielle Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinen Eltern bzw. seinem Bruder festgestellt werden, noch besteht eine Abhängigkeit der genannten Verwandten vom Beschwerdeführer in finanzieller oder sonstiger Hinsicht.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen über die Einreise des Beschwerdeführers und den ihm in Griechenland zuerkannten Status ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akt und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Die Feststellung zur Asylantragstellung in Griechenland ergibt sich auch aus dem EURODAC-Treffer, den Angaben des Beschwerdeführers und dem Schreiben der griechischen Behörden vom26.11.2019.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Die Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren sowie aus den von ihm vorgelegten ärztlichen Unterlagen. Daraus ergibt sich der stationäre Spitalsaufenthalt aufgrund einer Nierenkolik und die Tatsache, dass bei ihm ein Nierenstein festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer wurde bereits nach wenigen Tagen aus dem Spital entlassen und war offenbar bis dato kein weiterer Spitalsaufenthalt notwendig. Ärztliche Befunde zu weiteren Erkrankungen wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt und kann auch aus seinem Vorbringen im Verfahren keine schwere, lebensbedrohliche Erkrankung abgeleitet werden.
Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren. Aus diesen folgt, dass der Beschwerdeführer seine Eltern bzw. seinen Bruder vor etwa sieben Jahren zuletzt gesehen hat, er lebt also seit mindestens sieben Jahren mit diesen nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Auch in Österreich hat er es vorgezogen, weder bei seiner Familie zu wohnen, noch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, in einem Flüchtlingsquartier zu wohnen, sondern wohnt er bei einem Freund in einer Mitwohnung, für welche er € 200 Miete monatlich bezahlt. Besondere Abhängigkeiten in finanzieller oder sonstiger Hinsicht zu seinen Familienangehörigen wurden vom Beschwerdeführern nicht behauptet und können solche auch nicht festgestellt werden. Dem in Griechenland asylberechtigten Beschwerdeführer und seinen in Österreich asylberechtigten Familienangehörigen ist es durchaus möglich und zumutbar einander gegenseitig zu besuchen und in engem Kontakt zu bleiben. Seine Eltern sind im übrigen erst 55 (Vater) bzw. 45 Jahre (Mutter) Jahre alt und könnten im Bedarfsfall auch von seinem 22-Jährigen Bruder betreut werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Das Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl- I Nr. 56/2018 anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
...
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
...
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes,
2. das tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- oder Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. ...
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen.
3.2.1. Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Griechenland der Status eines Asylberechtigten zukommt.
3.2.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit 1.10.2019 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.
Im vorliegenden Fall ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG 2005 gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
3.3.1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3
EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).
Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, gewährleistet Griechenland grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge. Anerkannte Flüchtlinge haben Anspruch auf die gleichen sozialstaatlichen Möglichkeiten wie griechische Staatsbürger. Sie haben u.a. gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt, Anspruch auf Sozialhilfe und erhalten eine Krankenversicherung. Auch gibt es bei Zugang zu ihren Rechten nach den Feststellungen Hilfestellungen von NGOs und den ethnischen "Communities" Nach den Länderberichten zu Griechenland kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Griechenland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.
Dem Beschwerdeführer selbst war es bei seinem Voraufenthalt in Griechenland möglich, immerhin bereits beinahe 2 Jahre dort zu leben. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, nach einer Rücküberstellungen die in den Länderberichten angesprochenen Schwierigkeiten beim Zugang zu staatlichen Versorgungsleistungen zu überwinden bzw. erforderlichenfalls auch auf die nach den Feststellungen bestehenden Hilfsangebote von NGOs zurückzugreifen.
Aus der die Situation in Griechenland betreffenden Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Sache M.S.S. ist ebenfalls nicht ableitbar, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers zu einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK führen würde, da sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt maßgeblich vom vorliegenden unterscheidet, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen Asylberechtigten handelt, während die Sache M.S.S. einen Asylwerber betraf, dessen Antrag von den griechischen Behörden noch nicht geprüft worden war. Aus den Daten der Antragstellung und der Ausstellung des Konventionsreisedokumentes ist ersichtlich, dass das Verfahren auch zügig geführt wurde.
Gerade eine Einzelfallprüfung, wie sie im gegenständlichen Verfahren erfolgt ist, ergibt, dass der Beschwerdeführer, der keiner vulnerablen Personengruppe angehört, in Griechenland kein "real risk" einer Verletzung seiner Rechte zu befürchten hat. Im Falle einer Überstellung hat er Behördenkontakt, sodass ihm, entsprechend den Feststellungen, Unterkunft und Verpflegung zusteht.
Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim EGMR geltend zu machen.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Fallbezogen liegen beim Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem sehr außergewöhnlichen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.
Laut Länderfeststellungen erhalten Flüchtlinge in Griechenland zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre. Nach 5 Jahren Aufenthalt kommt ein Flüchtling für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung in Frage, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Der Ablauf der 3-Jahresfrist hat jedenfalls nicht zur Folge, dass in Griechenland anerkannte Asylwerber in andere Länder weiter ziehen und dort neue Anträge auf internationalen Schutz stellen können.
3.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC
:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im vorliegenden Fall bildet die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK der beschwerdeführenden Partei. Zwar leben die Eltern und ein volljähriger Bruder des Beschwerdeführers in Österreich und sind diese hier asylberechtigt. Wie oben in der Beweiswürdigung dargestellt besteht zu diesen Familienangehörigen jedoch kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis, welches eine Außerlandesbringung nach Griechenland unzulässig machen würde.
Der durch die Anordnung der Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.