TE Vfgh Beschluss 1996/6/19 B967/96

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Veröffentlicht am 19.06.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Schriftsatz vom 13. März 1992 ersuchte der Beschwerdeführer den (damaligen) Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (im folgenden: BMöWV) "um Erteilung der luftfahrtbehördlichen Ausnahmegenehmigung gemäß §92 Luftfahrtgesetz zur Errichtung von Hallen auf dem Grundstück 311/12 der EZ 20 der KG Marolla, Gerichtsbezirk Klagenfurt".

Der BMöWV teilte dem Einschreiter in einem Schreiben vom 26. November 1992 mit, daß er als Oberste Zivilluftfahrtbehörde aufgrund der erwähnten Eingabe ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und anhand der vorgelegten Projektunterlagen eine luftfahrtbehördliche Prüfung durchgeführt habe. Deren Ergebnis wird in dem Schreiben wiedergegeben. Demnach "könnte ... bei projektgemäßer Ausführung des Hallenbauwerkes" unter bestimmten (näher genannten) Voraussetzungen "die beantragte luftfahrtbehördliche Ausnahmebewilligung bei (näher beschriebener) Ergänzung der bislang eingebrachten Unterlagen ... unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen ... erteilt werden". Bei Einlangen der ergänzenden Unterlagen werde "das anhängige Bewilligungsverfahren fortgesetzt werden".

2. Mit Eingabe vom 5. Februar 1996 legte der Einschreiter - seiner Formulierung zufolge "in Entsprechung des Bescheides ... vom 26.11.1992" - ergänzende Unterlagen "für die beantragte Erteilung der luftfahrtbehördlichen Ausnahmebewilligung" vor. "Da nunmehr sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung erfüllt" seien, ersuche er "auch um schriftliche Ausfertigung des betreffenden Bescheides".

Daraufhin erging vom BMöWV das folgende, mit 8. Februar 1996 datierte Schreiben:

"Zu Ihrem Schreiben vom 5.2.1996 dürfen wir Ihnen mitteilen, daß betreffend das von Ihnen geplante Bauvorhaben bisher kein Bescheid ergangen, ja nicht einmal ein Antrag auf Erteilung einer luftfahrtbehördlichen Ausnahmebewilligung beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde eingereicht worden ist.

Sollte Ihr Schreiben vom 5.2.1996 als Ersuchen zur Vorbegutachtung gedacht sein, dürfen wir Ihnen dazu folgendes mitteilen:

... (es folgt die Darlegung von Gründen, warum das geplante Bauvorhaben die Sicherheit der Luftfahrt gravierend beeinträchtigen würde)

Ein allfälliger Antrag auf Erteilung einer luftfahrtbehördlichen Ausnahmebewilligung für die Verbauung des Grundstückes Nr. 311/12, KG Marolla, würde daher negativ entschieden werden müssen.

..."

   3. Mit der vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten

Beschwerde bekämpft der Einschreiter beim Verfassungsgerichtshof

das eben zitierte, von ihm als Bescheid qualifizierte Schreiben

des BMöWV vom 8. Februar 1996. Die belangte Behörde habe "mit dem

angefochtenen Bescheid vom 8.2.1996 ... neuerlich in einer Sache

entschieden, die durch den Bescheid der belangten Behörde vom

26.11.1992 ... bereits rechtskräftig erledigt wurde". Der

Einschreiter beantragt die Aufhebung des angefochtenen "Bescheides", in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

II. 1. Die Annahme des Beschwerdeführers, es handle sich bei dem bekämpften Schreiben des BMöWV um einen Bescheid, trifft nicht zu:

Zunächst ist festzuhalten, daß das angefochtene Schreiben nicht in der äußeren Form eines Bescheides erging; es ist nämlich weder mit "Bescheid" überschrieben noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert. Nun ist zwar auch eine formlose Erledigung als Bescheid anzusehen, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren objektiven Inhalt eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, also für den Einzelfall Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (s. zB. VfSlg. 13342/1993, 13384/1993). Auch diese Voraussetzung ist jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt:

Das Schreiben des BMöWV vom 8. Februar 1996 ist nach seinem Wortlaut als bloße Mitteilung abgefaßt. Einen normativen (sei es rechtsgestaltenden, sei es rechtsfeststellenden) Abspruch über Rechtsverhältnisse trifft es nicht (s. etwa die Formulierung:

"Ein allfälliger Antrag ... würde daher negativ entschieden werden müssen.")

2.a) Die Beschwerde ist deshalb mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen (vgl. z.B. VfSlg. 13151/1992, 13342/1993).

Auf den Umstand, daß der Beschwerdeführer mit seinem Schriftsatz vom 13. März 1992 bereits ein dieses Projekt betreffendes Ansuchen eingebracht und der BMöWV in seinem Schreiben vom 26. November 1992 auf diese Eingabe Bezug genommen hat (s. oben, Pkt. I.1), ist bei diesem Ergebnis ebensowenig einzugehen wie auf die Behauptung des Einschreiters, es handle sich bei dem eben genannten Schreiben vom 26. November 1992 um einen Bescheid. Für den Fall der etwaigen Säumnis einer Behörde sieht die Rechtsordnung einschlägige Rechtsbehelfe vor (vgl. §73 AVG; Art132 B-VG).

b) Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B967.1996

Dokumentnummer

JFT_10039381_96B00967_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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