RS Vfgh 2020/3/5 E4422/2019

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Veröffentlicht am 05.03.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §53, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen der Türkei durch mangelhafte Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen und Nichtdurchführung von Ermittlungen sowie einer mündlichen Verhandlung; ausschließlicher Verweis auf die verwaltungsbehördliche Begründung rechtsstaatlich unzureichend

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gibt in seinem Erkenntnis die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides wörtlich wieder. Die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen, welche auf dem Länderinformationsblatt zur Lage in der Türkei basieren, werden im Erkenntnis gerafft auf einer Seite wiedergegeben. Das BVwG schließt sich ausdrücklich den getroffenen Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an. Ebenso folgt es dessen Beweiswürdigung, welche "im Wesentlichen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig" sei. Demnach sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.

Das BVwG stützt sich in seinem Erkenntnis zur Gänze auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides. Es trifft weder eigene (aktuelle) Feststellungen im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch führt es eine mündliche Verhandlung durch, auf Basis deren es eigene Feststellungen bzw eine entsprechende Beweiswürdigung vornehmen hätte können.

Den in Erwiderung auf die Beschwerde ergänzend aufgenommenen Ausführungen zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers kommt angesichts der mangelhaften Argumentation kein Begründungswert zu. Das BVwG hält lediglich fest, dass es der Beschwerdeführer mit den Ausführungen in seiner Beschwerde nicht vermocht habe, "den vom Bundesamt getroffenen Feststellungen und der Beweiswürdigung [...] konkret und substantiiert entgegen zu treten und an deren Richtigkeit begründete Zweifel darzulegen".

Die Begründung der angefochtenen Entscheidung erweist sich als unzureichend und nicht nachvollziehbar. Letztlich läuft die vom BVwG gewählte Begründungstechnik, einerseits ausschließlich auf die verwaltungsbehördliche Begründung zu verweisen und andererseits der Beschwerde fehlende Substanz zu unterstellen, auf eine bloße Plausibilitätskontrolle hinaus. Dies entspricht nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichtes.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Verhandlung mündliche, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E4422.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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