RS Vfgh 2020/3/5 E1563/2019

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Veröffentlicht am 05.03.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §12a, §22 Abs10
BFA-VG §22
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Feststellung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend den (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz eines afghanischen Staatsangehörigen; mangelnde Aktualität der herangezogenen Länderberichte

Rechtssatz

Soweit das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) begründend ausführt, dass "[a]uch die für den Beschwerdeführer maßgebliche Ländersituation [...] seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2017 im Wesentlichen unverändert geblieben [ist]", ist auf die Rsp des VfGH hinzuweisen, dass die im Asylverfahren herangezogenen Länderberichte hinreichend aktuell sein müssen. Der Beschwerdeführer stellte den zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Jänner 2019. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 11.10.2017 rechtskräftig abgewiesen.

Zum Zeitpunkt der nunmehr angefochtenen Entscheidung des BVwG standen zur Beurteilung der Frage, ob sich die Lage im Herkunftsstaat nach der Entscheidung des BVwG im Oktober 2017 über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers maßgeblich änderte, aktuellere Länderberichte zur Verfügung, als das BVwG seiner Entscheidung zugrunde legt (insbesondere UNHCR, Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylschutzsuchender).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E1563.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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