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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen minderjährigen Staatsangehörigen von Afghanistan mangels ausreichender Auseinandersetzung mit dessen Unterstützung und seiner SelbsterhaltungsfähigkeitRechtssatz
Es wäre daher (vgl VfGH 11.06.2018, E 1815/2018) eine - die Minderjährigkeit berücksichtigende - spezifische Auseinandersetzung damit erforderlich gewesen, welche Rückkehrsituation der Beschwerdeführer in Herat oder Mazar-e Sharif tatsächlich vorfinden würde, zumal die Kernfamilie des Beschwerdeführers - wie das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) selbst feststellt - von Afghanistan in den Iran gezogen ist und das BVwG auch sonst nicht feststellt, dass der Beschwerdeführer über ein Unterstützungsnetzwerk verfügt. Es findet keine Auseinandersetzung damit statt, ob die Familie des Beschwerdeführers ihn vom Iran aus unterstützen kann oder ihm von sonstiger Seite Unterstützung zukommen könnte. Der Beschwerdeführer hat zudem - auch in Österreich - keine Berufserfahrung gesammelt, sodass auch nicht geklärt ist, inwiefern der Minderjährige dort seinen Lebensunterhalt bestreiten kann (vgl zB UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, wonach "eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer [erweiterten] Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen [...] alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne [...] besondere Gefährdungsfaktoren dar."). Eine solche Auseinandersetzung konnte im vorliegenden Fall nicht schon deshalb unterbleiben, weil der minderjährige Beschwerdeführer nach Auffassung des BVwG "mittlerweile [...] weitgehende Selbständigkeit" erreicht habe.
Schlagworte
Asylrecht / Vulnerabilität, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E349.2020Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020