RS Vwgh 2020/2/3 Ra 2019/04/0116

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Veröffentlicht am 03.02.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a
VwGVG 2014 §50

Rechtssatz

Ungeachtet dessen, ob der Spruch des behördlichen Straferkenntnisses Mängel aufweist oder nicht, wäre das Verwaltungsgericht insofern, als keine Zurückweisung der Beschwerde oder Einstellung des Beschwerdeverfahrens (etwa wegen Zurückziehung der Beschwerde oder Tod des Beschwerdeführers, vgl. dazu Köhler in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 50 Rz 9, sowie VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0137) in Betracht kam, zur Vornahme einer Sachentscheidung (im Sinne einer Einstellung des Strafverfahrens oder im Sinne eines Schuldspruches), mithin auch zur Konkretisierung bzw. Korrektur des Spruches (vgl. in diesem Zusammenhang bspw. VwGH 6.9.2019, Ra 2019/11/0053), verpflichtet gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019040116.L03

Im RIS seit

18.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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