RS Vwgh 2020/2/3 Ra 2019/04/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs4
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §50

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0066 E 22. Februar 2018 RS 7

Stammrechtssatz

In Verwaltungsstrafsachen (vgl. zur Qualifikation einer Angelegenheit als "Verwaltungsstrafsache" VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0024) haben die VwG jedenfalls, also ohne dass die ausnahmsweise nach § 28 VwGVG 2014 bestehende Möglichkeit zur Aufhebung des Bescheids zum Tragen kommen könnte (vgl. dazu VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, und die daran anschließende Folgejudikatur), in der Sache selbst zu entscheiden (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist). Diese grundsätzliche Verpflichtung zu einer reformatorischen Entscheidung ist schon verfassungsgesetzlich vorgegeben (Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG) und wird einfachgesetzlich in § 50 VwGVG 2014 wiederholt bzw. konkretisiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019040116.L01

Im RIS seit

18.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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