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E6JNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hält neben der vom VfGH in seinem Beschluss vom 17. Juni 2019, E 1302/2019, vertretenen verfassungsrechtlichen Sicht (weiterhin) eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Kriterien des EuGH in der Rechtssache Tjebbes, u.a., für unionsrechtlich geboten. Eine solche unionsrechtlich gebotene Prüfung erfordert eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles durchgeführte Gesamtbetrachtung. Bei einer solchen Gesamtbetrachtung wird jedoch regelmäßig der vom Verfassungsgerichtshof aus verfassungsrechtlicher Sicht angeführte Umstand, dass der Betroffene die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft (nach § 28 Abs. 1 StbG) nicht wahrgenommen hat, von maßgeblicher Bedeutung sein. Dieser Umstand entbindet das Verwaltungsgericht aber nicht von der unionsrechtlich gebotenen Gesamtbetrachtung, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist. Allein mit dem Vorbringen, dass sie mit dem Verlust der Unionsbürgerschaft nicht mehr die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit ausüben könne und daher als Staatenlose nicht mehr in der Schweiz arbeiten könne, vermag die Betroffene nicht darzulegen, dass die einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung des Verwaltungsgerichts unvertretbar ist.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0221 Tjebbes VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010050.L01Im RIS seit
18.05.2020Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020