RS Vwgh 2020/3/30 Ra 2019/05/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
79/04 Kultur Denkmalschutz

Norm

UNESCOÜbk Welterbe 1993 Art4
UNESCOÜbk Welterbe 1993 Art5
VwGG §34 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/05/0096Ra 2019/05/0097Ra 2019/05/0098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/09/0075 B 3. Oktober 2013 VwSlg 18711 A/2013 RS 2

Stammrechtssatz

Aus den Artikeln 4 und 5 der Welterbe-Konvention kann niemand ein subjektives Recht ableiten, da diese nicht self-executing sind und nur Verpflichtungen der Mitgliedstaaten normieren.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050095.L01

Im RIS seit

18.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten