RS Vwgh 2020/3/30 Ra 2018/05/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Mit den in der Revision unter dem Titel "Revisionspunkte und Begründung" angeführten Rechten "auf Einhaltung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AVG und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes" und "auf Einhaltung bestimmter materiellrechtlichen Bestimmungen" werden keine subjektivöffentlichen Rechte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt, weil es keine solchen abstrakten Rechte gibt (vgl. dazu etwa VwGH 29.5.2019, Ra 2017/06/0128, und VwGH 25.7.2019, Ra 2018/05/0235 bis 0245, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018050200.L01

Im RIS seit

18.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten