TE Vwgh Beschluss 2020/4/2 Ra 2020/06/0079

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Veröffentlicht am 02.04.2020
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Krnt 1996 §23 Abs3
BauO Krnt 1996 §23 Abs4
BauO Krnt 1996 §23 Abs5
BauO Krnt 1996 §23 Abs6
BauO Krnt 1996 §24 lith
BauO Krnt 1996 §24 liti
BauO Krnt 1996 §34 Abs3
BauO Krnt 1996 §34 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Liebart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revision des R R in A, vertreten durch Dr. Bernhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Mag. Klaus Haslinglehner, Dr. Bernd Peck und Mag. Kornelia Kaltenhauser, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 9. Jänner 2020, KLVwG-1889/4/2019, betreffend eine Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Gemeindevorstand der Marktgemeinde Arnoldstein; mitbeteiligte Parteien: 1. A GmbH in A, 2. N G in A, 3. D S und 4. A K, beide in A, 5. M T in A, 6. M W und 7. R W, beide in A, 8. L B und

9.

E B, beide in A, 10. M R und 11. C B, beide in A, 12. J W und

13.

J T, beide in A, 14. D P in A, 15. B F und 16. R F, beide in A; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde A. vom 8. August 2019, mit welchem seine Anträge auf Durchführung behördlicher Maßnahmen nach den §§ 35 und 36 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 abgewiesen bzw. als unzulässig zurückgewiesen worden waren, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

5 Der Revisionswerber bringt in seiner Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision vor, er habe in seiner Beschwerde die Unschlüssigkeit der gutachterlichen Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. I. vom 29. Oktober 2018 releviert, der Sachverständige habe aber die von ihm aufgezeigten Ungereimtheiten im Verfahren nicht ausräumen können. Es wäre im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls geboten gewesen, einen Amtssachverständigen beizuziehen, welcher seine Einwände hinsichtlich einer konsenslosen Bauführung hätte überprüfen können. Das Verwaltungsgericht habe jedoch ohne jegliche weitere Beweisaufnahme und ohne Abhaltung der vom Revisionswerber beantragten mündlichen Verhandlung dessen Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Wenn das Verwaltungsgericht vermeine, das vom nichtamtlichen Sachverständigen erstattete Gutachten, in welchem dieser zu Ergebnissen komme, welche eine Differenz zu den genehmigten Projektunterlagen von über 2,54 m aufwiesen, sei schlüssig und sich sodann dessen Ausführungen, wonach keine feststellbare Überhöhung vorliege, unreflektiert anschließe, widerspreche dies jedenfalls den geltenden Denkgesetzen.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme. 6 Zunächst ist festzuhalten, dass der nichtamtliche Sachverständige in seinen zahlreichen Stellungnahmen zum Vorbringen des Revisionswerbers im verwaltungsbehördlichen Verfahren mehrfach darauf hingewiesen hat, dass sich die vom Revisionswerber behauptete konsenslose Anschüttung daraus ergebe, dass dieser bei deren Ermittlung von dem in den Einreichplänen verzeichneten Urgelände und nicht vom projektierten Gelände ausgegangen sei und dass im Vergleich zum bewilligten Gelände keine Überhöhung feststellbar sei. Das Verwaltungsgericht konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass der nichtamtliche Sachverständige die vom Revisionswerber aufgeworfene Differenz in den Höhenangaben plausibel habe aufklären können und dass eine Unschlüssigkeit des Sachverständigengutachtens insofern nicht dargelegt worden sei. Das Vorliegen eines Verfahrensmangels wird mit diesem Vorbringen somit nicht aufgezeigt. Gleiches gilt für das Vorbringen des Revisionswerbers zu der seitens des nichtamtlichen Sachverständigen erfolgten Einmessung, zumal nicht dargelegt wird, warum dieser dabei nicht denselben Höhenbezugspunkt zugrunde legen dürfe, der auch bei der Erstellung des Einreichplanes maßgeblich gewesen sei.

7 Auch der weitere Vorwurf des Revisionswerbers, das Verwaltungsgericht habe in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen, ist nicht berechtigt. Der Revisionswerber hat im Beschwerdeverfahren zwar, wie oben ausgeführt, die Unschlüssigkeit des Sachverständigengutachtens behauptet, indem er - unter Zugrundelegung der auf den Einreichunterlagen verzeichneten Höhenangaben für das Urgelände - auf eine seiner Meinung nach konsenslose Anschüttung hingewiesen hat. Das den Nachbarn zustehende Antragsrecht nach § 34 Abs. 3 und 4 K-BO 1996 setzt aber unter anderem voraus, dass die Ausführung des betreffenden Vorhabens ein ihnen zukommendes subjektiv-öffentliches Recht im Sinn der darin genannten Bestimmungen der K-BO 1996 verletzt. Der Revisionswerber ist in seiner Beschwerde aber nicht den dem angefochtenen Erkenntnis zugrundeliegenden Ausführungen des Sachverständigen entgegengetreten, welcher eine Überprüfung des Baunull mit 573,00 m.ü.A. - die im Erdgeschoß als Höhe der fertigen Fußbodenoberkante angegeben ist - vorgenommen und ausgehend davon die konsensgemäße Ausführung in Bezug auf die Gebäudehöhe festgestellt hat. Die zwischen dem in Rede stehenden Gebäude auf dem Baugrundstück und der Liegenschaft des Revisionswerbers erfolgten Anschüttungen, die auch nach den Behauptungen des Revisionswerbers jedenfalls unter dem Baunull liegen, haben somit keinen Einfluss auf die Beurteilung der konsensgemäßen Ausführung der Gebäudehöhe. Die Frage, ob bzw. in welchem Ausmaß Anschüttungen erfolgt sind, war daher für die Beurteilung der Frage, ob der Revisionswerber dadurch in seinem subjektivöffentlichen Recht auf Einhaltung der Bebauungshöhe verletzt sein könnte, nicht entscheidungsrelevant. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf Grund der vom Revisionswerber aufgezeigten (vermeintlichen) Unschlüssigkeit des Sachverständigengutachtens war daher nicht erforderlich.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 2. April 2020

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060079.L00

Im RIS seit

18.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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