RS Vwgh 2020/4/2 Ra 2020/03/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.2020
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
93 Eisenbahn

Norm

EisbEG 1954 §37 Abs1
EisenbahnG 1957 §31g
MRKZP 01te Art1
StGG Art5
VwRallg

Rechtssatz

Dem Erfordernis der Rechtssicherheit wird dadurch Rechnung getragen, dass es der Enteignungswerber in der Hand hat, effektive Schritte zur Klarstellung bzw. zur "Unanfechtbarkeit" der Enteignung zu setzen: Verwendet er den Enteignungsgegenstand für den vorgesehenen Zweck, kann ein Anspruch auf Rückübereignung gar nicht entstehen und ist die Enteignung unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie des Art. 5 StGG und des Art. 1 1. ZPEMRK irreversibel. Für den Fall, dass eine solche Verwendung aber nicht erfolgt, kann Klarheit über eine allfällige Rückabwicklung durch Rückübereignung insofern erzielt werden, als vom Enteignungswerber iSd § 37 Abs. 1 letzter Satz erste Alternative EisbEG 1954 eine entsprechende Aufforderung erhoben wird. Macht dann der Enteignete nicht binnen eines Jahres seinen Rückübereignungsanspruch geltend, erlischt er. Der - gemessen am Zweck und der Systematik des Gesetzes - überschießende Wortlaut des § 37 Abs. 1 letzter Satz EisbEG 1954 ist also um jene Fälle zu reduzieren, in denen die Bauausführungsfrist erst nach Ablauf von zehn Jahren nach Rechtskraft des Enteignungsbescheids endet. In diesem Fall erlischt der Rückübereignungsanspruch des Enteigneten - so nicht ohnehin der Enteignungszweck erfüllt wird - erst nach einer erfolglosen Aufforderung iSd § 37 Abs. 1 letzter Satz erste Alternative EisbEG 1954.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030037.L07

Im RIS seit

18.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten