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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1451Rechtssatz
Bei der Bestimmung nach § 37 Abs. 1 letzter Satz EisbEG 1954 handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung: Das dem Enteigneten zukommende Recht auf Rückübereignung bei Nichtverwirklichung des Enteignungszwecks wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung. Dem Verjährungsrecht ist immanent, dass die Verjährung nicht beginnen darf, ohne dass der "Gläubiger" (im vorliegenden Fall also der Enteignete als potentieller Inhaber eines Rückübereignungsanspruchs) säumig ist, also - zumindest objektiv und generell betrachtet - die Gelegenheit zur Geltendmachung seines Anspruchs nicht (zeitgerecht) ergriffen hat. In diesem Sinn ist seit OGH 19.12.1995, 1 Ob 621/95 (verstärkter Senat), etwa auch anerkannt, dass die - kurze - Verjährung von Ersatzansprüchen nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginnt (vgl. zum Ganzen VwGH Ra 2018/03/0108, mwN).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030037.L06Im RIS seit
18.05.2020Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020