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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EisbEG 1954 §37 Abs1Rechtssatz
§ 37 Abs. 1 EisbEG 1954 setzt einem Anspruch auf Rückübereignung mehrfache zeitliche Grenzen: Ein solcher Anspruch entsteht erst mit Ablauf der für Bauausführung und Betriebsaufnahme festgelegten, gegebenenfalls verlängerten Frist. In Ermangelung einer solchen Frist kann die Rückübereignung frühestens drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheids beantragt werden. Ein allfälliger Anspruch auf Rückübereignung entsteht daher gar nicht, wenn der Enteignungsgegenstand für den vorgesehenen Zweck verwendet wird. Der Anspruch erlischt nach § 37 Abs. 1 letzter Satz EisbEG 1954 in zwei Fällen. Erhebt das Eisenbahnunternehmen eine entsprechende Aufforderung, steht dem Enteigneten eine einjährige Frist zur Geltendmachung seines Rückübereignungsanspruchs zur Verfügung, "spätestens" erlischt der Anspruch aber zehn Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheids.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030037.L04Im RIS seit
18.05.2020Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020