RS Vwgh 2020/4/2 Ra 2020/03/0037

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Veröffentlicht am 02.04.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
93 Eisenbahn

Norm

EisbEG 1954 §37 Abs1
EisenbahnG 1957 §31g
StGG Art5
VwRallg

Rechtssatz

§ 37 Abs. 1 EisbEG 1954 setzt einem Anspruch auf Rückübereignung mehrfache zeitliche Grenzen: Ein solcher Anspruch entsteht erst mit Ablauf der für Bauausführung und Betriebsaufnahme festgelegten, gegebenenfalls verlängerten Frist. In Ermangelung einer solchen Frist kann die Rückübereignung frühestens drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheids beantragt werden. Ein allfälliger Anspruch auf Rückübereignung entsteht daher gar nicht, wenn der Enteignungsgegenstand für den vorgesehenen Zweck verwendet wird. Der Anspruch erlischt nach § 37 Abs. 1 letzter Satz EisbEG 1954 in zwei Fällen. Erhebt das Eisenbahnunternehmen eine entsprechende Aufforderung, steht dem Enteigneten eine einjährige Frist zur Geltendmachung seines Rückübereignungsanspruchs zur Verfügung, "spätestens" erlischt der Anspruch aber zehn Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheids.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030037.L04

Im RIS seit

18.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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